Grundsatz, dass Anträge nicht in die Länge geschoben werden?

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emrahx99
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Grundsatz, dass Anträge nicht in die Länge geschoben werden?

Beitrag von emrahx99 »

Hallo Hallo,

ich habe folgende Frage und würde mich über eine Antwort freuen:

Person A stellt Antrag auf Bewilligung einer Leistung. Er schickt alle Unterlagen zu. Die bearbeitende Behörde schickt daraufhin ein weiteres Formular, welches noch ausgefüllt werden soll. Person A füllt diese aus und schickt sie zurück. Daraufhin passiert dies einige Male... Die zu bearbeitende Behörde schickt wieder Formulare, die auch noch ausgefüllt werden müssen.

Das Problem: Person A ist sauer, warum nicht alles auf einmal von der Behörde angefordert wird bzw. der Sachbearbeiter nicht die Unterlagen vollständig überprüft und so weniger als nötig nach weiteren Unterlagen anfragt, denn so vergeht für Person A kostbare Zeit.

Gibt es hier irgendeinen Grundsatz, dass eine Behörde / Institution beachten muss, damit der Antrag des Antragstellers nicht in die Länge gezogen wird?
spraadhans
FDR-Moderator
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Registriert: 26.11.05, 23:24

Beitrag von spraadhans »

Wenn über einen Antrag nicht in angemessener Frist entschieden wurde, kann der Antragsteller u.U. klagen (sog. Untätigkeitsklage).
Dies dürfte hier (wohl) wegen der offenbar noch fehlenden Unterlagen nicht der Fall sein.

Sollte es sich um ein Fehlverhalten des Sachbearbeiters handeln, bleibt dem Antragsteller ggf. die Dienstaufsichtsbeschwerde, handelt die Behörde falsch, wäre eine Aufsichtsbeschwerde angebracht.

Ggf. hilft es aber auch, sich über die notwendigen Antragsunterlagen vorab zu informieren.
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