ist "zahlung unter Vorbehalt" wirksam?!

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sommertag
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ist "zahlung unter Vorbehalt" wirksam?!

Beitrag von sommertag »

Hallo...

die Bewohner vom hessischen Dorf X streiten sich seit längerem über die neue ungerechte Strassenbeitragssatzung. Aktuell wurden in der Gemeinde keine Rechnungen für die Sanierungen der Dorfstrassen verteilt, da unklar war wie das zu berechnen ist. Nach 3 Jahren sollen aber jetzt doch erste Strassenbeitragsrechnungen rausgehen.
Wenn die Rechnung zugeht soll sie innerhalb 4 Wochen bezahlt werden.
Im Dorf gibt es das Gerücht, das man *Zahung unter Vorbehalt* auf die Überweisung schreiben soll. Und damit zahlt man zwar, aber falls es eine Änderung der Strassenbeitragssatzung gibt, dann hätte man durch diesen Zusatz eine Art rückwirkende Änderung?! So ganz wird es von Frau A, die auch zahlen soll, nicht verstanden.
Wäre nett wenn mir jemand beantworten könnte, ob es eine wirksamkeit eines solchen oder anderen Zusatzes gibt?!

danke, Frau Sommertag
Zafilutsche
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Re: ist "zahlung unter Vorbehalt" wirksam?!

Beitrag von Zafilutsche »

Mit dem Zugang des "Bescheids" liegt regelmäßig eine Rechtsmittelbelehrung bei.
Diese beschreibt, was man tun muß wenn man mit der Zahlung an sich oder mit der Höhe des Zahlbetrages nicht mit einverstanden ist.
Wenn man nicht einverstanden ist, dann ist es ratsam dieses über eine "Vorbehaltsklausel" festhalten zu wollen, damit auch zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar ist dass die Zahlung oder die Zahlungshöhe strittig war.
Nur der "Vorbehalts-Hinweis" alleine führt nicht automatisch zu einer möglichen Rückerstattung/Korrektur. Dieses müsste man noch "erkämpfen" (z.B. mittels Anwalt oder vielleicht vor dem Verwaltungsgericht).
Gelegentlich bekommen nur die was zurück, die geklagt haben. Ist alles eine Risikoabwägung.
sommertag
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Re: ist "zahlung unter Vorbehalt" wirksam?!

Beitrag von sommertag »

Danke für die Antwort!
Also gibt es tatsächlich so eine Vorbehaltsklausel ;)
Reicht der Zusatz im Überweisungsfeld: Rechnung xy12345, Zahlung unter Vorbehalt! ???

Die Zahlung "wollen" wir in der angegebenen Frist vom Bescheid leisten, allerdings werden wir danach zum Anwalt müssen, da bestimmte Punkte(Berechnung der Grundstücksgröße usw) strittig sind. Das wird aber vermutlich länger dauern als die 4 Wochen Zahlungsfrist.

danke
Zafilutsche
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Re: ist "zahlung unter Vorbehalt" wirksam?!

Beitrag von Zafilutsche »

Es gibt Empfänger von Geldleistungen, die im Streitfall sich auf ein "Verwirken" des Zahlenden stützen wollen. Durch diese "Vorbehaltsklausel" wird man schlecht mit einer "Verwirkung" durchkommen, da der Zahlende ja offensichtlich nicht mit etwas einverstanden war.
Man könnte die Zahlung als solches oder in der Höhe des geforderten Betrages angehen. Das lässt man beispielsweise von einem Fachmann machen. (welches aber nicht kostenfrei passieren kann!)
Ansonsten verweise ich nochmals an die beigefügte Rechtsmittelbelehrung.
Ronny1958
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Re: ist "zahlung unter Vorbehalt" wirksam?!

Beitrag von Ronny1958 »

Die Zahlung unter Vorbehalt unterbricht weder den Lauf der Vollstreckung noch ersetzt sie die verwaltungsrechtliche Anfechtung des Bescheides.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
locarno

Re: ist "zahlung unter Vorbehalt" wirksam?!

Beitrag von locarno »

sommertag hat geschrieben:Danke für die Antwort!
Also gibt es tatsächlich so eine Vorbehaltsklausel ;)
Eine krasse Fehleinschätzung! Zwar ist es durch Angabe einer Vorbehaltsklausel manchmal möglich, den Empfänger zum Beweis zu verpflichten, dass diese Zahlung im Zweifel rechtmäßig war, aber nur dann, wenn es sich nicht um Vorauszahlungen handelt.

Aber das gilt nicht für öffentliche Abgaben! Daraus folgt sofort, das auch kein Rückzahlungsanspruch entstehen kann. Zahlungen auf öffentliche Gebühren erfolgen immer nach der AO! Einen Zahlungsvorbehalt kennt die AO nicht. Es gibt dafür auch keinen Grund: wenn sich im Rechtsbehelfsverfahren die Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheids zeigt, erhält die A ihre Kohle sowieso zurück. So what?

Der richtiger Weg ist der Verwaltungsgerichtsweg nebst Vorverfahren, auch als "Widerspruch" bekannt. Geht erst wenn der Bescheid da ist.
Der Gesetzgeber mutet Frau A zu, den Rechtsbehelf zu lesen und entsprechend zu handeln.
sommertag hat geschrieben:Das wird aber vermutlich länger dauern als die 4 Wochen Zahlungsfrist.
Völlig egal wie lange das dauert, denn Widersprüche haben in Bezug auf Gebührenbescheide ohnehin keine aufschiebende Wirkung, schon gar nicht im Strassenausbaubeitragsrecht. Frau A wird also zunächst zahlen müssen, so wie alle anderen auch.
Auch das steht im Gebührenbescheid.

Was man noch tun kann? Normenkontrollklage, Stw. Strassenausbaubeitragsrecht, und sehen was dann passiert. Auch hier: kein Aufschub der Zahlung. Dafür geht das auch schon heute.
sommertag hat geschrieben: allerdings werden wir danach zum Anwalt müssen
Nein, bevor der Gebührenbescheid kommt, nicht danach. Wird auch Zeit nach drei Jahren. Grüßen Sie mal schön von mir.
Erich Bauer
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Re: ist "zahlung unter Vorbehalt" wirksam?!

Beitrag von Erich Bauer »

Ein solcher Vorbehalt bei der Zahlung auf einen Straßenbeitragsbescheid bringt rechtlich nichts.
Den richtigen Weg haben meine Vorschreiber schon gewiesen:
Bescheid abwarten, fristwahrend Widerspruch einlegen.

Wenn man meint, der Fehler sei offensichtlich, kann man auch bei der Gemeinde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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