Akteneinsicht nach § 100 VwGO

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effextom
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Akteneinsicht nach § 100 VwGO

Beitrag von effextom »

Ich bin Kläger und führe einen beamtenrechtlichen Verwaltungsprozess ohne anwaltliche Vertretung. Hierbei orientiere ich mich überwiegend an Rechtskommentierungen. Tatsächlich aber finde ich keine konkreteren Hinweise zum eigentlichen Verfahrensablauf, wie der Antrag praktisch gestellt wird.

Kann ich schlicht persönlich bei der Geschäftstelle erscheinen und einen mündlichen (formlosen) Antrag auf sofortige Akteneinsicht stellen? Dies würde natürlich voraussetzen, dass ein Gerichtsbediensteter und die Akten selbst zur Verfügung stehen. Wäre sogar nur ein Anruf bei der Geschäftsstelle ausreichend, falls es lediglich um die Vergabe eines Termins zur Einsichtnahme geht?
Ronny1958
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Re: Akteneinsicht nach § 100 VwGO

Beitrag von Ronny1958 »

Rein praktisch:

Ich würde einen schriftlichen Antrag stellen und den Termin telefonisch vereinbaren.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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