Fristberechnung

Moderator: FDR-Team

Nordland
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Fristberechnung

Beitrag von Nordland »

Moin,

altes Thema: Korrektes Berechnen von Fristen. Ausgangspunkt ist eine Behörde, die Anträge (auch wirksam per E-Mail) entgegennimmt und laut Fachgesetz innerhalb einer in Wochen bestimmten Frist zu bearbeiten hat, sagen wir mal innerhalb von vier Wochen. Die Behörde hat regelmäßige Arbeitstage von Montag bis Freitag, es gibt keine Wochenendbereitschaft.

Fall 1: Der Antragsteller schickt seinen Antrag per E-Mail am Samstag, den 18. Mai 2019, um 23:00 Uhr.
Fall 2: Der Antragsteller schickt seinen Antrag per E-Mail am Donnerstag, den 2. Mai 2019, 10:00 Uhr.

Wann ist jeweils Fristende?
SusanneBerlin
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Re: Fristberechnung

Beitrag von SusanneBerlin »

a) Montag 17. Juni 23:59 und 59 Sekunden
b) Freitag 31. Mai 23:59 und 59 Sekunden
Grüße, Susanne
Nordland
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Re: Fristberechnung

Beitrag von Nordland »

Von Beteiligten werden Gegenmeinungen geäußert:
SusanneBerlin hat geschrieben:a) Montag 17. Juni 23:59 und 59 Sekunden
Richtig sei, dass Fristbeginn Montag, der 20. Mai sei. Aber: Dieser Montag zähle voll mit zur Frist dazu, § 187 Abs. 2 BGB. Daher sei Fristende Freitag, der 14. Juni, 24:00 Uhr.
SusanneBerlin hat geschrieben:b) Freitag 31. Mai 23:59 und 59 Sekunden
(Wohl abwegig:) Der Antragsteller genieße das Vertrauen, dass sein Antrag innerhalb von vier Wochen bearbeitet werde. Am Feiertag müsse daher die Sache beschieden sein, Mithin sei das Fristende Mittwoch, 29. Mai, 24:00 Uhr.
SusanneBerlin
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Re: Fristberechnung

Beitrag von SusanneBerlin »

Bleiben Sie ruhig bei Ihrer Meinung.

Ich werde nicht versuchen mit Ihnen zu diskutieren. Die Erfahrung hat mich gelehrt, dass das sinnlos ist.
Grüße, Susanne
Nordland
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Re: Fristberechnung

Beitrag von Nordland »

Offenbar traust du dich nicht.
SusanneBerlin
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Re: Fristberechnung

Beitrag von SusanneBerlin »

Genau.
Grüße, Susanne
Old Piper
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Re: Fristberechnung

Beitrag von Old Piper »

Die Zeit von Januar 1933 bis Mai 1945 zählt bei der Fristberechnung natürlich nicht mit - das war ja nur ein Fliegenschiss.

Soll heißen: die Behörde hat noch jede Menge Zeit
MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
hawethie
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Re: Fristberechnung

Beitrag von hawethie »

@Nordland: du hattest nach dem Fristende gefragt (§188 BGB) und nicht nach dem Fristbeginn.. Warum nennst du dann den 187?
aber auch da liegst du falsch: in beiden Fällen ist für den Beginn der Frist das Ereignis "Schreiben kommt bei der Behörde an" maßgeblich, somit gilt 187 Abs. 1 BGB.
Fristbeginn ist also der Folgetag.
Abs. 2 kommt nur in Ausnahmefällen zur Geltung
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
hambre
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Re: Fristberechnung

Beitrag von hambre »

Nordland hat geschrieben:Von Beteiligten werden Gegenmeinungen geäußert:
SusanneBerlin hat geschrieben:a) Montag 17. Juni 23:59 und 59 Sekunden
Richtig sei, dass Fristbeginn Montag, der 20. Mai sei. Aber: Dieser Montag zähle voll mit zur Frist dazu, § 187 Abs. 2 BGB. Daher sei Fristende Freitag, der 14. Juni, 24:00 Uhr.
Nein, Fristbeginn ist Sonntag der 19. Mai. Fristende wäre damit Samstag der 15. Juni, aufgrund von § 193 BGB jedoch Montag, der 17. Juni.
Nordland hat geschrieben:
SusanneBerlin hat geschrieben:b) Freitag 31. Mai 23:59 und 59 Sekunden
(Wohl abwegig:) Der Antragsteller genieße das Vertrauen, dass sein Antrag innerhalb von vier Wochen bearbeitet werde. Am Feiertag müsse daher die Sache beschieden sein, Mithin sei das Fristende Mittwoch, 29. Mai, 24:00 Uhr.
Hier ist der Fristbeginn dagegen Freitag, der 3. Mai und somit fällt das Fristende auf Donnerstag, den 30. Mai, aufgrund von § 193 BGB jedoch auf Freitag den 31. Mai.

Die Antworten von SusanneBerlin waren daher völlig korrekt.
Nordland
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Re: Fristberechnung

Beitrag von Nordland »

hambre hat geschrieben: 17.05.19, 13:05Die Antworten von SusanneBerlin waren daher völlig korrekt.
Ich hatte übrigens nicht geschrieben, dass ich persönlich anderer Ansicht wäre. Interessant, dass einige es unbedingt persönlich nehmen müssen. Es handelte sich um tatsächlich geäußerte Gegenpositionen. Zwei Juristen, drei Meinungen.

Ein Nutzer, namentlich Old Piper, kann es sich sogar nicht nehmen lassen, die Zeit von 1933 bis 1945 ins Spiel zu bringen. Er scheint sehr an dieser Zeit zu hängen. Das ist zwar weitab von jeglichem Themenbezug, dennoch sei angemerkt, dass wir unheimlich wachsam sein müssen, wie man an diesem Nutzer sieht.

Inhaltlich: Fall 2 ist tatsächlich auch aus meiner Sicht abwegig. Bei Fall 1 erscheint die Gegenmeinung dagegen nicht komplett unlogisch. Denn die Behörde hat in diesem Fall den gesamten Montag zum prüfen. Ein erst am Montag zum Feierabend hin eingehender Antrag hätte das gleiche Fristende. De lege lata ist es aber so, dass das Fristende tatsächlich so liegt.
hawethie
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Re: Fristberechnung

Beitrag von hawethie »

Gerne nochmal: Für den Fristbeginn ist es vollkommen egal, ob das ein Wochenende oder Feiertag oder sonst was ist.
Verschiebungen wegen dieser Tage gibt es nur am Fristende.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
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