folgender fiktiver Fall:
Patientin P bekommt von Allgemeinmediziner A einen als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuften Wirkstoff W als Dauermedikation gegen ihre chronische Erkrankung verschrieben.
Nun ist P z.B. mit der von A vorgeschlagenen Dosierung nicht einverstanden bzw. benötigt zusätzlich den selben Wirkstoff in anderer Form (z.B. retardiert) oder möchte einfach nur einen Vorrat anlegen, um länger nicht Ärzte und Apotheken aufsuchen zu müssen.
(Die Gründe sind ja im Prinzip unerheblich, da hier aber die Bundesopiumstelle im Spiel ist, könnten ja Verdächtigungen hinsichtlich Überdosierung oder Weitergabe an dritte Personen entstehen und es geht ja hier erstmal nur um die Strafbarkeit der Ärzte, welche natürlich auch Konsequenzen für die Patientin nach sich ziehen könnten.)
P lässt sich also zusätzlich von Neurologin N zeitgleich ebenfalls ein Rezept ausstellen.
A verschreibt zb. 1.000mg (100 x 10mg W unretardiert) und N verschreibt z.B. 1.000mg (50 x 20mg W retardiert) = BtM-Anzahl: 1 / Wirkstoffmenge: 2000mgLaut BtMVV darf ein Arzt für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen bis zu 2 der nachfolgend aufgeführten BtM in den aufgeführten Höchstmengen verschreiben:
Wirkstoff W - 3.000mg
P löst Rezepte an unterschiedlichen Tagen in zwei verschiedenen Apotheken ein.
Apotheken senden Rezeptkopie an Bundesopiumstelle.
Eine Krankenversicherung ist nicht im Spiel, da P privat zahlt.
Frühestens nach 30 Tagen wiederholt sich der ganze Vorgang,
Es wurden also weder Zeitraum, Anzahl der BtM noch Höchstdosismenge überschritten.
Bestünde in diesem Fall ein Gesetzesverstoß bzw. hat einer oder beide Ärzte mit Nachfragen der Bundesopiumstelle zu rechnen?
Und falls nein, was wäre unter der Bedingung, dass insgesamt eine oder zwei der laut obigem Zitat ja nur für "einen" Arzt geltenden Begrenzungen überschritten werden?