Psychotherapie Einsicht Patientenakte

Patientenrechte, Arzthaftungsrecht, ärztliches Vergütungsrecht, Betäubungsmittelrecht, Apothekenrecht, Medikamentenversandrecht, Internet-Apotheke

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ahwuschl
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Psychotherapie Einsicht Patientenakte

Beitrag von ahwuschl »

7-jähriges Kind war in psychotherapeutischer Behandlung. Inwieweit können Eltern eine Einsicht in die Patientenakte des Kindes einfordern? Die Berufsordnung für Psychotherapeuten hält sich da ja durchaus ein Schlupfloch offen. Welche Möglichkeiten haben die Eltern, Informationen wie Diagnose etc. zu erhalten wenn der Psychotherapeut die Einsicht verwehrt?
Cordelia
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Re: Psychotherapie Einsicht Patientenakte

Beitrag von Cordelia »

Psychotherapeuten können die Akteneinsicht ganz oder teilweise verweigern, wenn dafür "erhebliche therapeutische Gründe" oder sonstige "erhebliche Rechte Dritter" entgegenstehen. In jedem Fall muss begründet werden, weshalb die Akteneinsicht verwehrt wird. Denkbar wäre z.B. dass der Behandlungserfolg gefährdet ist oder wenn Informationen über Angehörige und deren Beziehung in die Akte eingeflossen sind, die die Akteneinsicht einschränken.
§ 630g BGB

Bei Anforderung der Patientenakte bzw. Akteneinsicht empfiehlt es sich eine Frist zu setzen und auf das entsprechende Gesetz zu verweisen.
ahwuschl
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Re: Psychotherapie Einsicht Patientenakte

Beitrag von ahwuschl »

Vielen Dank für Ihre Antwort. Es stellt sich noch die Frage ob "erhebliche therapeutische Gründe" auch genannt werden können, wenn die Therapie bereits beendet wurde? Letzendlich können sich Therapeuten doch immer auf die Ausnahmefälle berufen und die Einsicht verweigern, da die Patientenakte ja nur der Therapeut kennt und man ja als Patient nicht weiß was in der Akte drinsteht...? Welche Informationen (die Diagnose? Antrag zur Erstattung bei der Krankenkasse? Gutachten?) müssen an Eltern weitergegeben werden?
Cordelia
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Re: Psychotherapie Einsicht Patientenakte

Beitrag von Cordelia »

ahwuschl hat geschrieben:Es stellt sich noch die Frage ob "erhebliche therapeutische Gründe" auch genannt werden können, wenn die Therapie bereits beendet wurde?
Grundsätzlich ja, aber es dürfte für den Therapeuten deutlich schwerer werden dies zu begründen. Therapeutische Gründe setzen eine klare Prognose zur Verschlechterung der psychischen Erkrankung voraus. Allgemeine Formulierungen reichen nicht aus. Vielmehr muss eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit zu befürchten sein und es muss dafür konkrete Anhaltspunkte geben. Dabei ist zu beachten, dass die Einsichtnahme immer nur so weit eingeschränkt werden kann, wie es zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlich ist.

Bei Kindern ist aber immer auch das Selbstbestimmungsrecht des Kindes und die Verschwiegenheitspflicht des Therapeuten zu beachten. Das Geheimhaltungsinteresse des Kindes ist mit dem Anspruch der Eltern auf Mitwissen abzuwägen (z.B. bei Missbrauch oder Sorgerechtsstreitigkeiten).
ahwuschl hat geschrieben:Letzendlich können sich Therapeuten doch immer auf die Ausnahmefälle berufen und die Einsicht verweigern, da die Patientenakte ja nur der Therapeut kennt und man ja als Patient nicht weiß was in der Akte drinsteht...?
Patienten sollten sich nicht mit einer pauschalen Aussage zufriedengeben sondern gezielt nach den Gründen fragen. Wird die Akteneinsicht komplett verweigert bleibt nur der Gang zum Anwalt und ggf. vor Gericht. Dort wird der Therapeut seine Gründe und entsprechende Diagnosen darlegen müssen und falls erforderlich ein Gutachter eingeschaltet.
ahwuschl hat geschrieben:Welche Informationen (die Diagnose? Antrag zur Erstattung bei der Krankenkasse? Gutachten?) müssen an Eltern weitergegeben werden?
Akteneinsicht umfasst alles was in der Patientenakte steht dazu gehören Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien, Arztbriefe und Gutachten. Betreffend Antrag zur Erstattung bei der Krankenkasse (Kostenerstattung) müsste nach den probatorischen Sitzungen die Therapie beantragt und die Diagnose, Indikation und Therapie beschrieben worden sein. Auch dieses Dokument sollte sich in der Patientenakte finden lassen.
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