Katze verletzt Katze - Haftung
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Katze verletzt Katze - Haftung
Liebe Forumsteilnehmer,
A besitzt ein Haus mit Nebengebäude, dieses vermietet er an B. Beide besitzen eine Katze. A vermietet unter der schriftlichen Auflage, die Katze des B müsse im Mietshaus bleiben, ohne Freigang, um seine eigene alte Katze zu schützen.
B hält sich daran nicht, bzw die Katze "entwischt" ihm regelmässig. Es kommt mehrfach zu Angriffen der Katze von B auf Katze von A, welche jedoch getrennt werden können. A erinnert B nachdrücklich an die Vereinbarung.
Nun verletzt Katze des B die Katze des A schwer. Nachbarin C beobachtet dies, greift ein und informiert A und B. Tierarztkosten von insg. über 500,00 Euro werden verursacht.
Kann hier eine Haftung des B geltend gemacht werden?
Herzlichen Dank für eine Einschätzung.
A besitzt ein Haus mit Nebengebäude, dieses vermietet er an B. Beide besitzen eine Katze. A vermietet unter der schriftlichen Auflage, die Katze des B müsse im Mietshaus bleiben, ohne Freigang, um seine eigene alte Katze zu schützen.
B hält sich daran nicht, bzw die Katze "entwischt" ihm regelmässig. Es kommt mehrfach zu Angriffen der Katze von B auf Katze von A, welche jedoch getrennt werden können. A erinnert B nachdrücklich an die Vereinbarung.
Nun verletzt Katze des B die Katze des A schwer. Nachbarin C beobachtet dies, greift ein und informiert A und B. Tierarztkosten von insg. über 500,00 Euro werden verursacht.
Kann hier eine Haftung des B geltend gemacht werden?
Herzlichen Dank für eine Einschätzung.
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Re: Katze verletzt Katze - Haftung
Da die "Auflage" mangels Rechtsgrundlage ins Leere geht, wird sich hieraus keine Haftung ableiten lassen.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Katze verletzt Katze - Haftung
"Über", aber exakt ",00". Immer wieder schön.Sandrina.Marie hat geschrieben: Tierarztkosten von insg. über 500,00 Euro
Nein.Sandrina.Marie hat geschrieben:Kann hier eine Haftung des B geltend gemacht werden?
Re: Katze verletzt Katze - Haftung
Sandrina.Marie hat geschrieben:Liebe Forumsteilnehmer,
A besitzt ein Haus mit Nebengebäude, dieses vermietet er an B. Beide besitzen eine Katze. A vermietet unter der schriftlichen Auflage, die Katze des B müsse im Mietshaus bleiben, ohne Freigang, um seine eigene alte Katze zu schützen.
B hält sich daran nicht, bzw die Katze "entwischt" ihm regelmässig. Es kommt mehrfach zu Angriffen der Katze von B auf Katze von A, welche jedoch getrennt werden können. A erinnert B nachdrücklich an die Vereinbarung.
Nun verletzt Katze des B die Katze des A schwer. Nachbarin C beobachtet dies, greift ein und informiert A und B. Tierarztkosten von insg. über 500,00 Euro werden verursacht.
Kann hier eine Haftung des B geltend gemacht werden?
Herzlichen Dank für eine Einschätzung.
Hallo,
ja. Da greift die Tierhalterhaftung aus Par. 833 BGB. Deshalb empfiehlt es sich für den Halter eine Haftpflicht abzuschliessen
Re: Katze verletzt Katze - Haftung
Aus dem §ja. Da greift die Tierhalterhaftung aus Par. 833 BGB. Deshalb empfiehlt es sich für den Halter eine Haftpflicht abzuschliessen
wenn man eine andere Katze als Sache sieht, könnte man so argumentieren. Nun ist diese andere "Sache", aber in Artgenosse und jeder Katzenbesitzer weiß, dass die eigene Katze eine andere angreifen könnte oder angegriffen wird.Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Ob man das völlig artgerechte Verhalten des Tieres als "Beschädigung" auffassen könnte?
Denn...
bei größer Sorgfalt kann man nicht ausschließen, dass eine Katze ihr Revier verteidigt. Ein wirksamer Ausschluss, das Tier nicht rauszulassen, besteht ja nicht. Insofern stellt sich die Frage, ob man den § hier anwenden kann und...für den Abschluss einer speziellen Haftpflicht dürfte es bei bereits entstandenem Schaden zu spät sein.2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, ...und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Viele Haftpflichtversicherungen decken Schäden durch Katzen übrigens ab. Man könnte das prüfen und der HV den weiteren Vorgang überlassen.
Re: Katze verletzt Katze - Haftung
Bitte Par. nicht verstümmelt zitieren.winterspaziergang hat geschrieben:Aus dem §ja. Da greift die Tierhalterhaftung aus Par. 833 BGB. Deshalb empfiehlt es sich für den Halter eine Haftpflicht abzuschliessenwenn man eine andere Katze als Sache sieht, könnte man so argumentieren. Nun ist diese andere "Sache", aber in Artgenosse und jeder Katzenbesitzer weiß, dass die eigene Katze eine andere angreifen könnte oder angegriffen wird.Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Ob man das völlig artgerechte Verhalten des Tieres als "Beschädigung" auffassen könnte?
Denn...
bei größer Sorgfalt kann man nicht ausschließen, dass eine Katze ihr Revier verteidigt. Ein wirksamer Ausschluss, das Tier nicht rauszulassen, besteht ja nicht. Insofern stellt sich die Frage, ob man den § hier anwenden kann und...für den Abschluss einer speziellen Haftpflicht dürfte es bei bereits entstandenem Schaden zu spät sein.2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, ...und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Viele Haftpflichtversicherungen decken Schäden durch Katzen übrigens ab. Man könnte das prüfen und der HV den weiteren Vorgang überlassen.
Das Entscheidende haben Sie weggelassen:
833 S. 2: Ersatzpflicht triit nicht ein, wenn ... durch ein Haustier, ... das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit ... des Tierhalters zu dienen bestimmt ist ..'
Das liegt hier nicht vor, die Tierhalterhaftung ist Gefaehrdungshaftung, der Schadensersatzanspruch besteht hier ganz ohne Frage.
Re: Katze verletzt Katze - Haftung
na, dann ist ja alles geklärtDas liegt hier nicht vor, die Tierhalterhaftung ist Gefährdungshaftung, der Schadensersatzanspruch besteht hier ganz ohne Frage.
Re: Katze verletzt Katze - Haftung
Mal vielleicht eine blöde Frage:
Das mit eine "Sache" beschädgen, trifft wohl zu - aber bei zwei Katzen könnte ich mir vorstellen, das die sinngemäße Auslegung schwierig wird. Zumindest insoweit ja kaum nachzuweisen sein wird, welche Sache hier welche Sache angegangen ist.
Angenommen die Eigentümerkatze alter Revierchef (schon allein wegen Eigentümer als Besitzer ) geht neu zugezogene Mieterkatze an.
Diese zeigt sich aber uneinsichtig und ihr ist der entspr. § auch nicht bekannt...kann man das dem Mieter wirklich anlasten?
Hätte die Eigentümerkatze im Größenwahn ein Revier geen eine Straßenbahn verteidigt, müssten die Verkehrsbetriebe dann auch haften?
Das mit eine "Sache" beschädgen, trifft wohl zu - aber bei zwei Katzen könnte ich mir vorstellen, das die sinngemäße Auslegung schwierig wird. Zumindest insoweit ja kaum nachzuweisen sein wird, welche Sache hier welche Sache angegangen ist.
Angenommen die Eigentümerkatze alter Revierchef (schon allein wegen Eigentümer als Besitzer ) geht neu zugezogene Mieterkatze an.
Diese zeigt sich aber uneinsichtig und ihr ist der entspr. § auch nicht bekannt...kann man das dem Mieter wirklich anlasten?
Hätte die Eigentümerkatze im Größenwahn ein Revier geen eine Straßenbahn verteidigt, müssten die Verkehrsbetriebe dann auch haften?
Re: Katze verletzt Katze - Haftung
Name4711 hat geschrieben:Mal vielleicht eine blöde Frage:
...
Die Tierhalterhaftung unterfällt eben der Gefährdungshaftung, s.o. Das ist ganz ähnlich wie die Betriebsgefahr beim KFZ.
Wenn man sich klar macht, was das bedeutet erübrigt sich manche Frage:
https://de.wikipedia.org/wiki/Tierhalterhaftung
Als Tierhalterhaftung wird eine Spezialform der Gefährdungshaftung bezeichnet, nach der im deutschen Schuldrecht der Tierhalter grundsätzlich für die Schäden haftbar gemacht werden kann, die das Tier anrichtet. Die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB greift ausdrücklich auch ohne Verschulden des Halters ein. Die Haltereigenschaft definiert sich – unabhängig vom Eigentum – nach der Sachherrschaft über das Tier und einem eigenen Interesse an der Verwendung oder der Gesellschaft des Tieres. Diese Gefährdungshaftung ist bedingt durch die spezifische Tiergefahr, die sich verwirklicht, wenn das Tier unberechenbar reagiert. ...
Re: Katze verletzt Katze - Haftung
von unberechenbar ist im Sachverhalt nichts zu lesen- rechtlich mag das anders bewertet werden.freemont hat geschrieben:Diese Gefährdungshaftung ist bedingt durch die spezifische Tiergefahr, die sich verwirklicht, wenn das Tier unberechenbar reagiert. ...
Re: Katze verletzt Katze - Haftung
Sandrina.Marie hat geschrieben:...
Nun verletzt Katze des B die Katze des A schwer. Nachbarin C beobachtet dies, greift ein und informiert A und B. Tierarztkosten von insg. über 500,00 Euro werden verursacht.
...
Tiere sind grundsätzlich Sachen, aber eben doch besondere Sachen. Siehe § 251 II BGB:
D.h. der Schädiger kann, anders als z.B. bei einem Auto, nicht einwenden, er zahlt nur den Materialwert, die Behandlungskosten seien unverhältnismäßig, man könne sich ja irgendwo eine andere gebrauchte Katze kaufen.(2) 1Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. 2Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Re: Katze verletzt Katze - Haftung
Wenn zwei Tiere sich beißen, können auch beide "schuld" sein:
Sollte hier also die verletzte Katze durch ihr Verhalten die beißende Katze provoziert haben, kann dies eine Rolle spielen für die Haftungsverteilung.Hat bei der Entstehung des Schadens ein Tier des Geschädigten mitgewirkt, muss sich dieser die eigene Tiergefahr nach dem für die Gefährdungshaftung entsprechend geltenden § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen (Spindler, in: Beck’scher Online-Kommentar, BGB, Stand: 01.02.2013, Edition: 26, § 833 Rdnr. 38 m. w. N.; OLG Hamm, BeckRS 2011, 26424, zitiert nach beck-online; OLG Celle, VersR 1981, 1058; OLG Stuttgart, VersR 1978, 1123 (1124)). Zwar ist unstreitig, dass der Hund der Antragstellerin den Hund der Antragsgegnerin nicht gebissen hat. Jedoch hat nach übereinstimmendem Vorbringen der Hund der Antragstellerin die Straßenseite gewechselt, ist auf den Hund der Antragsgegnerin zugelaufen und hat so die Begegnung erst herbeigeführt.
(LG Flensburg Beschl. v. 23.4.2013 – 1 S 169/12, BeckRS 2013, 14459, beck-online)
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Re: Katze verletzt Katze - Haftung
Ich glaube nicht, dass man Hunde und Katzen über einen Kamm scheren darf. Bei Hunden hat es der Eigentümer in der Hand, nämlich in Form der Leine bzw. durch Abrufen des Tiers, ob der Hund die Chance hat andere Tiere zu beißen oder gebissen zu werden. Bei einem freilaufenden Hund ohne Aufsichtsperson in Rufweite ist der Besitzer in der Haftung, wenn der Hund jemanden schädigt bzw. durch Provokation anderer Hunde verletzt wird, weil er den Hund nicht beaufsichtigt hat.Sollte hier also die verletzte Katze durch ihr Verhalten die beißende Katze provoziert haben, kann dies eine Rolle spielen für die Haftungsverteilung.
Bei Katzen entfällt die Einflussmöglichkeit des Besitzers, weil sie sich weder an der Leine führen lassen noch auf Befehle reagieren und kein Gericht wird dem Besitzer vorwerfen, eine Freigängerkatze nicht auf Schritt und Tritt zu beaufsichtigt zu haben.
Grüße, Susanne
Re: Katze verletzt Katze - Haftung
Ganz richtig.SusanneBerlin hat geschrieben: Bei Katzen entfällt die Einflussmöglichkeit des Besitzers, weil sie sich weder an der Leine führen lassen noch auf Befehle reagieren und kein Gericht wird dem Besitzer vorwerfen, eine Freigängerkatze nicht auf Schritt und Tritt zu beaufsichtigt zu haben.
Im Sachverhalt geht dem Schaden aber voraus:
da dürfte es zur Einschätzung davon abhängen, wie gültig diese Auflage istA besitzt ein Haus mit Nebengebäude, dieses vermietet er an B. Beide besitzen eine Katze. A vermietet unter der schriftlichen Auflage, die Katze des B müsse im Mietshaus bleiben, ohne Freigang, um seine eigene alte Katze zu schützen.
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Re: Katze verletzt Katze - Haftung
Es handelt sich hier nicht um eine "Auflage" sondern um eine vertragliche Verpflichtung des Mieters aus dem Mietvertrag, welchen er mit dem Vermieter eingegangen ist.
Gedenksignatur - Gewidmet dem unbekannten Anwalt
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
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