Gegendarstellung zur Beurteilung

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topsy76
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Gegendarstellung zur Beurteilung

Beitrag von topsy76 »

Guten Morgen,

wie seht Ihr hier die Sachlage?

Vorgesetzter A gibt Mitarbeiter B eine Beurteilung (schriftlich) mit der Bitte, diese nach Ablauf von 1 Woche unterschrieben oder nicht unterschrieben zurück zu geben. Anmerkungen möge B bitte per Email oder Word-Doc. an A zu diesem Termin senden. B solle bitte darauf achten, bei den Anmerkungen genau dazuzuschreiben, zu welchem/n Punkt(en) in der Beurteilung der jeweilige Anmerkung gelten soll. Hierfür wurde in der Beurteilung jeweils ein noch nicht vorbefüllter Platzhalter geschaffen. Die Anmerkungen von B würde A dann in die Beurteilung einarbeiten
und mir diese erneut zur ABNAHME vorlegen. Danach würde die finale Beurteilung von A dessem Vorgesetzten (C) unterschrieben und an die Personalabteilung übergeben.

Was ich in diesem Zusammenhang nun zur Diskussion stellen möchte:
1. Kann A dem B einen Frist zur Abgabe der Gegendarstellung setzen oder kann B diese auch noch nachreichen?
2. Kann A dem B die Form der Gegendarstellung vorschreiben?
3.1 Bis zum Ablauf welcher Frist hat B die Gegendarstellung einzureichen, damit sie keine Gültigkeit verliert?
3.2 Wo muss B die Gegendarstellung einreichen (reicht hier dann z. B. auch die Personalabteilung)?
3.3 Muss B in diesem Fall den A informieren, sobald er die Gegendarstellung in der Personalabteilung eingereicht hat?
4. Muss B die finale Beurteilung ABNEHMEN?

Viele Grüße, Tobias
:)
LeoLo
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Re: Gegendarstellung zur Beurteilung

Beitrag von LeoLo »

Hallo

1. Kann A dem B einen Frist zur Abgabe der Gegendarstellung setzen
-- Ja.

oder kann B diese auch noch nachreichen?
-- Ebenfalls Ja.

2. Kann A dem B die Form der Gegendarstellung vorschreiben?
-- Auch Ja.

Zwischenbemerkung: Sie wundern sich vermutlich, warum dreimal mit Ja geantwortet wurde. Das liegt daran, daß A dem B die Beurteilung imho erst einmal gar nicht zur Korrektur vorlegen muß. Also gibt es auch keine Fristen, bis zu denen B ein Recht auf Überarbeitung seiner Beurteilung geltend machen kann. Erst einmal ist es in meinen Augen schlicht und einfach sehr nett, daß A seine Beurteilung zur Disposition stellt und B die Möglichkeit gibt, dort Einfluss zu nehmen. Daher kann A auch Fristen und Formen vorgeben. Das heißt aber nicht, daß B nicht anderweitig (bzgl der Form und des Zeitpunktes) agieren kann.

3.1 Bis zum Ablauf welcher Frist hat B die Gegendarstellung einzureichen, damit sie keine Gültigkeit verliert?-- Ich behaupte mal, da gibt es keine Frist. B hat jederzeit die Möglichkeit zur Einsichtnahme. Wenn er sein Beurteilung unzutreffend findet, kann er gerne versuchen, diese aus seiner Akte ggf über den Rechtsweg entfernen zu lassen.

3.2 Wo muss B die Gegendarstellung einreichen (reicht hier dann z. B. auch die Personalabteilung)?
-- Personalabteilung reicht theoretisch aus.

3.3 Muss B in diesem Fall den A informieren, sobald er die Gegendarstellung in der Personalabteilung eingereicht hat?
-- Nein. "Muß" er nicht. A erfährt es vermutlich kurze Zeit später von selber. Allerdings halte ich da eine produktive Diskussion zwischen A und B für viel fruchtbringender, was ein gemeinsames Ergebnis angeht.

4. Muss B die finale Beurteilung ABNEHMEN?
-- Nein.

Dies alles unter dem Aspekt, daß wir hier über eine dienstliche Beurteilung sprechen und nicht über ein Zwischen- oder Abschlusszeugnis. Bei der Erstellung einer Beurteilung steht dem Arbeitgeber eine Beurteilungsermächtigung und ein Beurteilungsspielraum zu. D.h. das Gericht ist in seinen Möglichkeiten der Wahrheitsfindung beschränkt. Meines Erachtens nach kann man gerichtlich auch keine Abänderung der Beurteilung erwirken, sondern nur die komplette Entfernung aus der Personalakte.

Gruß,
LeoLo
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