Zurückweisung der außerordentlichen Kündigung nach 174 BGB

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AS_1981
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Zurückweisung der außerordentlichen Kündigung nach 174 BGB

Beitrag von AS_1981 »

Guten Tag,

Folgender fiktiver Sachverhalt:
Arbeitgeber erhielt am 30.12.2016 alle für eine fristlose Kündigung notwendigen Informationen.
Arbeitgeber sprich die außerordentliche kündigung am 06.01.2017 aus.
Am 13.01.2017 wird die Kündigung wegen Paragraph 174 BGB zurückgewiesen.
-> Kann der Arbeitgeber jetzt noch außerordentlich, fristlos kündigen oder ist die 2 Wochen Frist abgelaufen?

Wie ist in diesem fiktiven Fall die Rechtslage

Vielen Dank
webelch
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Re: Zurückweisung der außerordentlichen Kündigung nach 174 B

Beitrag von webelch »

AS_1981 hat geschrieben:Am 13.01.2017 wird die Kündigung wegen Paragraph 174 BGB zurückgewiesen.
Können Sie das näher erläutern? Wer hat hier aus welchem Grund die Kündigung rechtswirksam zurückgewiesen?
AS_1981
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Re: Zurückweisung der außerordentlichen Kündigung nach 174 B

Beitrag von AS_1981 »

Der Gekündigte hat die außerordentliche Kündigung vom Arbeitgeber innerhalb der 7 Tagesfrist zurückgewiesen. Grund für die Zurückweisung ist die fehlende Vollmacht des Unterzeichnenden zur Aussprache einer Kündigung.
webelch
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Re: Zurückweisung der außerordentlichen Kündigung nach 174 B

Beitrag von webelch »

Das verstehe ich nicht. Sie schrieben doch selber
AS_1981 hat geschrieben:Arbeitgeber sprich die außerordentliche kündigung am 06.01.2017 aus.
und nun soll es gar nicht der Arbeitgeber gewesen sein, der da kündigt? Hat der Arbeitgeber auf diese "Zurückweisung" reagiert? Ich würde davon ausgehen, dass die Kündigung besteht und der (ehemalige) AN eine Kündigungsschutzklage anstreben sollte. Und zwar innerhalb der dreiwöchigen Frist. Ansonsten ist Ende Januar "der Keks gegessen".
SusanneBerlin
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Re: Zurückweisung der außerordentlichen Kündigung nach 174 B

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,

Sie schreiben:"der Arbeitgeber spricht die Kündugung aus". Wozu sollte der Arbeitgeber eine Vollmacht brauchen, er muss sich doch nicht selbst bevollmächtigen.

Wenn die Kündigung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers ausgeprochen wurde, und dieser Bevollmächtigte als zu Personalentscheidungen befugter Angestellter in die Struktur des Betriebs eingebunden ist, als Vorgesetzter des betreffenden Arbeitnehmers oder Mitglied der Personalabteilung, dann ist es absolut unüblich, diese Bevollmächtigung dem zu kündigenden Arbeitnehmer vorzulegen. Ich habe noch nie davon gehört, dass eine ausgesprochene Kündigung deshalb unwirksam wäre.

Der Arbeitgeber wird sich von der Zurückweisung der Kündigung nicht beeindrucken lassen. Das Rechtsmittel, um eine Kündigung anzugreifen, ist eine Klage vor dem Arbeitsgericht. Alles andere ist nicht zielführend.
Grüße, Susanne
webelch
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Re: Zurückweisung der außerordentlichen Kündigung nach 174 B

Beitrag von webelch »

Ach, ich sehe gerade den anderen Thread des TE.

Halten KK und Bundesagentur die Kündigung auch für zurückgewiesen? Ging es nicht um einen AG im Öffentlichen Dienst?

Dieser Versuch die Kündigung zu umgehen wird nicht erfolgreich sein.
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