Hallo,
ein AN arbeitet beim einem tarifvertraglich, kirchlich oranisierten AG. Der Tarifvertrag gewährt für den Tag der eigenen Hochzeit einen Tag Sonderurlaub. Allerdings gilt dies nur sofern die Trauung auch kirchlich erfolgt. Die Trauung des AN erfolgt jedoch lediglich standesamtlich. Muss der AN nun einen Tag Erholungsurlaub beantragen oder räumt der § 616 BGB grds. einen Tag Sonderurlaub ein?
Freundliche Grüße
Clode
Sonderulaub
Moderator: FDR-Team
Re: Sonderulaub
Hier mag ich antworten "Es kommt darauf an" und zitiere dazu einfach mal:
Quelle: https://www.verdi-bub.de/service/praxis ... hinderung/Kann § 616 BGB durch Vereinbarungen abgeändert werden?
§ 616 BGB ist kein zwingendes Recht. Vielmehr können in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen Abweichungen sowohl zugunsten als auch zulasten der/des Beschäftigten vereinbart werden. Auch ein vollständiger Ausschluss des § 616 BGB ist grundsätzlich möglich. Zahlreiche Tarifverträge regeln insbesondere die Dauer der Verhinderung sehr detailliert und abhängig vom einzelnen Anlass, so beispielsweise § 29 TVöD. Derartige Vereinbarungen bieten zwar eine gute Orientierung, gelten verpflichtend jedoch nur im Verhältnis zwischen den Tarifvertragsparteien.
Re: Sonderulaub
Wobei einen Amspruch auf Freistellung nach §616 BGB hat man nur, wenn man zwingend wöhrend der Arbeitszeit heiraten muss. Hat man keinen Termin in der Freizeit bekommen?
Und in Tarifverträgen dürfte durchgehend, für alle Fälle die dort nicht explizit genannt sind, der §616 BGB ausgeschlossen sein.
Und in Tarifverträgen dürfte durchgehend, für alle Fälle die dort nicht explizit genannt sind, der §616 BGB ausgeschlossen sein.
Re: Sonderulaub
Zunächst mal: es gibt nur extrem wenige Tarifverträge mit kirchlichen Arbeitgebern. Wahrscheinlich ist es eher eine kircheninterne Regelung (oft "AVR" genannt).Clode hat geschrieben: ein AN arbeitet beim einem tarifvertraglich, kirchlich oranisierten AG. Der Tarifvertrag gewährt für den Tag der eigenen Hochzeit einen Tag Sonderurlaub. Allerdings gilt dies nur sofern die Trauung auch kirchlich erfolgt. Die Trauung des AN erfolgt jedoch lediglich standesamtlich. Muss der AN nun einen Tag Erholungsurlaub beantragen oder räumt der § 616 BGB grds. einen Tag Sonderurlaub ein?
Grundsätzlich spricht nichts gegen die Regelung, höchstens falls andere religiöse Trauungen ausgenommen sind - wenn denn überhaupt solche Beschäftigte eingestellt werden.
Bei katholischen Arbeitgebern kann übrigens das beschriebene Verhalten (mit weiteren Bedingungen) ein Kündigungsgrund sein, siehe Art. 5 GO
http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/d ... _final.pdf
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