Eine Frage zu Kündigungsfristen in Kleinbetrieben.
- Jemand ist seit 25 Jahren durchgängig in einer Apotheke als Helferin mit Arbeitsvertrag halbtags angestellt.
- nie mehr als 4 Mitarbeiter, Apotheke schließt wegen Betriebsaufgabe aus Altersgründen des Apothekers.
- Dieser Jemand hat Ende Sep. 2017 die Kündigung zum 31.01.2018 bekommen. (Text: Hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.01.2018, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Dann folgt der Arbeitsamthinweis)
- Im Arbeitsvertrag von 1992 steht noch eine Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber von 2 Wochen. Im Arbeitsvertrag ist kein Bezug zum Tarifrecht vereinbart.
Frage:
Kündigung wegen Betriebsaufgabe ist akzeptiert, aber ist die Kündigungsfrist so in Ordnung ?
Da es sich um einen Kleinbetrieb (nur vier Mitarbeiter) handelt, greift wohl nicht das KschG.
Zählt noch die Kündigungsfrist gemäß Arbeitsvertrag von 1992 oder gibt es eine gesetzliche Mindestkündigungsfrist in Kleinbetrieben bzw. ändert die lange Betriebszugehörigkeit etwas? oder wäre die Kündigungsfrist nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit nicht bei 7 Monaten ?
Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Hilfe.
Kündigungsfristen in Kleinbetrieben
Moderator: FDR-Team
Re: Kündigungsfristen in Kleinbetrieben
Das Kündigungsschutzgesetz ist was die Berechnung der Kündigungsfristen angeht nicht von Bedeutung. Zumal auch wenn es greifen würde, die Entscheidung des Apothekers zur Betriebsaufgabe ist darüber nicht angreifbar.
Ob die Frist passt, muss ich so spontan passen. Eine gute Quelle dürfte aber das BGB sein, da gibt's eine Stelle wie sich die Kündigungsfrist durch den AG verlängert in Abhängigkeit der Betriebszugehörigkeit. Die 2 Wochen aus dem Arbeitsvertrag sollen nicht zufällig in einer Probezeit gelten?
Ob die Frist passt, muss ich so spontan passen. Eine gute Quelle dürfte aber das BGB sein, da gibt's eine Stelle wie sich die Kündigungsfrist durch den AG verlängert in Abhängigkeit der Betriebszugehörigkeit. Die 2 Wochen aus dem Arbeitsvertrag sollen nicht zufällig in einer Probezeit gelten?
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Re: Kündigungsfristen in Kleinbetrieben
Hallo,
Sie haben recht mit der Annahme, dass die gesetzliche Kündigungsfrist (nach § 622 BGB Abs 2 Satz 7) für den Arbeitgeber 7 Monate beträgt, wenn der Arbeitnehmer länger als 20 Jahre im Betrieb beschäftigt ist.
Nach Abs 5 Satz 2 des genannten § hätte einzelvertraglich im Kleinbetrieb eine Kündigungsfrist von 4 Wochen vereinbart werden können. Da aber nicht 4 Wochen, sondern nur 2 Wochen vereinbart war, kann dieser § mAn. nicht in Anspruch genommen werden und es gelten die 7 Monate.
Sie haben recht mit der Annahme, dass die gesetzliche Kündigungsfrist (nach § 622 BGB Abs 2 Satz 7) für den Arbeitgeber 7 Monate beträgt, wenn der Arbeitnehmer länger als 20 Jahre im Betrieb beschäftigt ist.
Nach Abs 5 Satz 2 des genannten § hätte einzelvertraglich im Kleinbetrieb eine Kündigungsfrist von 4 Wochen vereinbart werden können. Da aber nicht 4 Wochen, sondern nur 2 Wochen vereinbart war, kann dieser § mAn. nicht in Anspruch genommen werden und es gelten die 7 Monate.
Dieser Verdacht hat sich auch mir aufgedrängt.ExDevil67 hat geschrieben:2 Wochen aus dem Arbeitsvertrag sollen nicht zufällig in einer Probezeit gelten?
Grüße, Susanne
Re: Kündigungsfristen in Kleinbetrieben
Wobei §622(5) BGB hier nicht relevant sein dürfte. Das Arbeitsverhältnis dauerte mehr als 3 Monate und eine Apotheke wird kaum nur Mitarbeiter zur Ausbildung beschäftigen.
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Re: Kündigungsfristen in Kleinbetrieben
Sie verstehen den Abs.5 falsch.ExDevil67 hat geschrieben:Wobei §622(5) BGB hier nicht relevant sein dürfte. Das Arbeitsverhältnis dauerte mehr als 3 Monate und eine Apotheke wird kaum nur Mitarbeiter zur Ausbildung beschäftigen.
Damit ist gemeint, dass bei der Ermittlung der Mitarbeiteranzahl die Azubis nicht mitgezählt werden.BGB hat geschrieben:wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt
Wie soll das auch funktionieren, nur Azubis einzustellen ohne Meister der die Azubis ausbildet. Das haut nicht nur in einer Apotheke nicht hin, sondern in keinem Betrieb.
Grüße, Susanne
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Re: Kündigungsfristen in Kleinbetrieben
Manchmal lohnt es sich bei Lesen von Gesetzen ganz vorne anzufangen:SusanneBerlin hat geschrieben:Dieser Verdacht hat sich auch mir aufgedrängt.ExDevil67 hat geschrieben:2 Wochen aus dem Arbeitsvertrag sollen nicht zufällig in einer Probezeit gelten?
Die gesetzlichen Kündigungsfristen haben sich schlicht und ergreifen in den letzten 25 Jahren geändert. Soweit die im Vertrag festgehaltenen 2 Wochen die damalige Gesetzeslage wiederspiegeln, sollten heute ebenfalls die derzeitigen gesetzlichen Fristen greifen.Das BGB hat geschrieben:BGB
Ausfertigungsdatum: 18.08.1896
Vollzitat:
"Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist"
The nine most terrifying words in the English language are, 'I'm from the government and I'm here to help.'
Ronald Reagan
40th president of US (1911 - 2004)
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Re: Kündigungsfristen in Kleinbetrieben
Erst 1993 wurden die Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellt komplett angeglichen. Davor waren die für Angestellt, auch gesetzlich länger als für Arbeiter. Nur mal so am RandeDummerchen hat geschrieben:
Die gesetzlichen Kündigungsfristen haben sich schlicht und ergreifen in den letzten 25 Jahren geändert.
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