Externer Zugang von zu Hause

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FM
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Re: Externer Zugang von zu Hause

Beitrag von FM »

Evariste hat geschrieben:
Ich selbst habe zum Beispiel vor einigen Jahren sogar vom Krankenhaus aus Urlaube und Schulungen für meine Mitarbeiter genehmigt. Einen Vertreter in den diversen HR-Tools einzurichten, wäre relativ aufwändig gewesen, und für mich war es kein Problem, einmal am Tag mit dem Smartphone meine Mails zu checken und darauf zu reagieren. Das war allerdings damals mit meinem Chef auch so abgesprochen.
Daß der Chef da mitmacht, ist nicht überraschend. Er profitiert ja davon, wenn weiterhin gearbeitet wird, aber anstelle des Gehaltes Krankengeld bezogen wird. Die Krankenkasse wird wohl gegen beide Seiten vorgehen, wenn sie mitbekommt dass hier trotz Arbeitsleistung Krankengeld mitgenommen wird.

Ein Chef der diesen Verdacht vermeiden will, kann z.B. durch vorübergehende Sperrung des Zuganges klarmachen, dass er keine Schwarzarbeit annimmt.
Evariste
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Re: Externer Zugang von zu Hause

Beitrag von Evariste »

SusanneBerlin hat geschrieben: ... es ist ja der mail-server des Arbeitgebers und er darf über seinen eigenen mail-server bestimmen.
Aber nicht, wenn er die Nutzung des Accounts für private E-Mails erlaubt hat (so wie es im Sachverhalt steht). Das ist eigentlich mittlerweile Grundwissen, dass in diesem Fällen das Verfügungsrecht des AG über den Mailserver eingeschränkt ist.

OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012, 4 W 961/12:
Wird im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mail-Account angelegt, auf dem dieser auch private Mails speichert, entspricht es den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange abzusehen, bis klar ist, dass die andere Partei an der Nutzung des Accounts kein Interesse mehr hat.
...
Die unberechtigte Löschung eines E-Mail accounts kann darüber hinaus auch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 274 Abs. 1 Nr. 2 und § 303 a StGB zu Schadenersatzansprüchen führen.
Zuletzt geändert von Evariste am 13.01.18, 16:25, insgesamt 1-mal geändert.
Evariste
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Re: Externer Zugang von zu Hause

Beitrag von Evariste »

FM hat geschrieben:
Evariste hat geschrieben: Das war allerdings damals mit meinem Chef auch so abgesprochen.
Daß der Chef da mitmacht, ist nicht überraschend. Er profitiert ja davon, wenn weiterhin gearbeitet wird, aber anstelle des Gehaltes Krankengeld bezogen wird.
Damals wurde kein Krankengeld bezogen, ich habe innerhalb von 6 Wochen wieder die Arbeit aufgenommen.
Die Krankenkasse wird wohl gegen beide Seiten vorgehen, wenn sie mitbekommt dass hier trotz Arbeitsleistung Krankengeld mitgenommen wird.

Ein Chef der diesen Verdacht vermeiden will, kann z.B. durch vorübergehende Sperrung des Zuganges klarmachen, dass er keine Schwarzarbeit annimmt.
Heute wird hier anscheinend alles schwarz-weiß gezeichnet...

Die beschriebene Situation ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, § 74 SGB V ("Stufenweise Wiedereingliederung"). Mit der Zustimmung des Arztes kann der AN lange vor dem Ende der AU die Arbeit zum Teil wiederaufnehmen. Hierzu hat das BAG schon vor Jahren entschieden (BAG Urteil vom 29.01.1992 - 5 AZR 37/91):
1. Wird ein Arbeitnehmer gemäß § 74 SGB V zur Wiedereingliederung beschäftigt, so wird davon die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.

2. Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zum Zwecke der Wiedereingliederung begründete Rechtsverhältnis ist ein solches eigener Art iS von § 305 BGB, weil es nicht auf eine Arbeitsleistung im üblichen Sinne gerichtet ist, sondern als Maßnahme der Rehabilitation dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Ohne ausdrückliche Zusage steht dem Arbeitnehmer weder aus dem Wiedereingliederungsvertrag noch aus Gesetz ein Vergütungsanspruch zu.
Im Ergebnis führt das dazu, das die Krankenkasse weiterhin Krankengeld bezahlt und der AG trotz empfangener Arbeitsleistung keine Vergütung zahlen muss.

Es wäre für beide Seiten kein Problem gewesen, eine entsprechende Vereinbarung mit den genannten Rechtsfolgen abzuschließen. Wenn der AG das nicht machen will, hat das mit großer Wahrscheinlichkeit andere Gründe. In jedem Fall ist dem AN hier kein Vorwurf zu machen, wenn er, um seinen Arbeitsplatz zu erhalten, weiterhin in begrenztem Umfang für den AG tätig ist.
FM
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Re: Externer Zugang von zu Hause

Beitrag von FM »

Bei der stufenweisen Wiedereingliederung müssen schon auch Arzt und Krankenkasse beteiligt sein, die kann man nicht einfach privat organisieren.

Wenn es nur um die sechswöchige Entgeltfortzahlung geht (und auch danach dabei bleibt, wegen der Fristberechnung) sowie keine U 1 in Anspruch genommen wird, liegt mangels Schaden kein Versicherungsbetrug vor. Im Ausgangsfall war allerdings von einer mehrmonatigen Krankheit die Rede.
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Re: Externer Zugang von zu Hause

Beitrag von Evariste »

FM hat geschrieben:Bei der stufenweisen Wiedereingliederung müssen schon auch Arzt und Krankenkasse beteiligt sein, die kann man nicht einfach privat organisieren.
Das stimmt natürlich, eine "stufenweise Eingliederung" im Sinne des SGB liegt hier nicht vor.

Das BAG-Urteil macht aber grundlegende Aussagen, die m. E. auch auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.

1. Es gibt keine partielle Arbeitsunfähigkeit. Ist der AN dazu unfähig, die vertragliche vereinbarte Leistung zu erbringen, ist er arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit endet nicht automatisch dadurch, dass er in einem begrenzten Umfang zur Arbeit zurückkehrt.

2. Vom AN freiwillig erbrachte Leistungen während der AU begründen nicht automatisch einen Entgeltanspruch. Solange das Ziel der Wiedereingliederung im Vordergrund steht (das wäre natürlich zu prüfen, der Sachverhalt enthält insoweit nicht genügend Informationen), besteht ein Rechtsverhältnis eigener Art ohne Vergütungsanspruch.

Wenn wir das zusammen nehmen, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit und die fehlende Verpflichtung des AG, dem AN irgendetwas für die "Arbeit" zu bezahlen, wo ist dann der Versicherungsbetrug, inbesondere, inwiefern betrügt hier der AN?
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Re: Externer Zugang von zu Hause

Beitrag von ktown »

Wandern wir hier nicht zu weit vom eigentlichen Thema ab? :wink:
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Externer Zugang von zu Hause

Beitrag von fodeure »

Evariste hat geschrieben:
SusanneBerlin hat geschrieben:... es ist ja der mail-server des Arbeitgebers und er darf über seinen eigenen mail-server bestimmen.
Aber nicht, wenn er die Nutzung des Accounts für private E-Mails erlaubt hat (so wie es im Sachverhalt steht).
Im Sachverhalt geht es aber darum, ob der Zugang für den Mitarbeiter von zu Hause ermöglicht werden muss. Und in diesem Rahmen kann der AG selbstverständlich betimmen, ob dies erlaubt ist oder nicht. Das gilt im übrigen auch generell für den Zugang zum Mailserver.
Evariste hat geschrieben:Das ist eigentlich mittlerweile Grundwissen, dass in diesem Fällen das Verfügungsrecht des AG über den Mailserver eingeschränkt ist.
Aber nur marginal. Das von dir zitierte Urteil stellt nur darauf ab, daß eventuell vorhandene private Mails des AN nicht gelöscht werden, ohne das diesem die Möglichkeit gegeben wird, diese zu sichern. Das heißt aber keineswegs, daß der AN auch freier Zugang zum Mailserver gewährt werden muß.
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