juggernaut hat geschrieben: man kann einen raubüberfall nicht mit einer steuerhinterziehung vergleichen, schon gar nicht über das tatsächlich verhängte strafmass.
Das hieße also, es stünde dem Staat frei, statt Raub mit 1 bis 15 und schwere Steuerhinterziehung mit 0.5 bis 10, Raub mit 0.5 bis 10 und schwere Steuerhinterziehung mit 1 bis 15 zu ahnden?
Denn wenn wir nicht verlgeichen könnten, könnten wir niemals sagen "Raub ist doch schlimmer als Steuerhinterziehung, folglich darf es nicht den niedrigeren Strafrahmen haben.".
Wenn wir aber sagen könnten, dass eine niedriger Strafrahmen für Raub falsch wäre, dann können wir auch vergleichen.
Und beim Einzelfall muss man eben die üblichen mildernden und verschärfenden Umstände anschauen, Ersttäter, Geständig, hat sich selbst gestellt, Reue, kriminelle Energie, Geisteszustand, etc. Ich kann nicht erkennen, dass Höneß diesbezüglich schlecht abschneidet. Und ich kann mir kaum vorstellen, dass der mehrfach vorbestrafte Täter, der die 12-jährige vergewaltigt hat, da besser abgeschnitten hat als Höneß. Das muss er aber, denn er bekam 3.5 von 2 bis 15 und Höneß 3.5 von 0.5 bis 10 (bzw. 3.5 von GS bis 5 je nach Lesart).
Und das höchstrichterlich eine Strafrahmen von 2 bis 10 Jahren bei Delikten mit über 1 Million Schaden zumindest angedeutet ist, missfällt mir dazu noch separat.
juggernaut hat geschrieben:
- die fehlende reflexion über die subjektivität des persönlichen unwertempfindens. für den einen sind kinderschänder aufzuhängen, für den anderen vergewaltiger, und für den dritten steuerverschwender oder -hinterzieher, der vierte meint gar, er habe verständnis für selbstjustiz (wie im falle bachmaier) und würde die auf bewährung davonkommnen lassen; der fünfte findet drogendealer das allerletzte. genau auf diese subjektivität kann der gesetzgeber, vor dem bekanntlich alle gleich sind, nun schon mal gar keine rücksicht nehmen, wohin das führt, konnte man schön im 3. reich oder der DDR (erschossen wegen "republikflucht") sehen.
Es geht mir hier nicht um die Subjektivität. Sondern um den Maßstab, der letztlich durch den Staat in Form von Strafhöhen vorgegeben wird.
Die Verfolgung von Steuerhinterziehern dient dem Schutz des Staates, der Gemeinschaft oder der Allgemeinheit. Die Verfolgung von Vergewaltigern, Kinderschändern und Räubern dient vor allem dem Schutz des Individuums. Wenn der Staat bei ersterem zu hart straft (nein, er soll nicht nicht strafen, nur bei der Härte aufpassen), bringt er damit zum Ausdruck, dass der Staat, die Gemeinschaft oder die Allgemeinheit wichtiger ist als das Individuum.