Entweihung bzw. Entwidmung von Kircheneinrichtungen
Moderator: FDR-Team
Entweihung bzw. Entwidmung von Kircheneinrichtungen
Sehr geehrte Forenfachleute
und Forenexperten,
... ich nehme an, dass für diesen Vorgang auch eine klare Vorgehensweise im Kirchenrecht vorgesehen ist.
Allerdings besteht in der Praxis häufig das Problem, dass bspw. Fördervereine und Bürgerinitiative die gegen eine Entweihung sind beklagen nicht oder nicht richtig angehört worden zu sein.
a) Für mich ist in diesem Zusammenhang erst einmal wissenswert: besteht denn im katholischen Kirchenrecht die Pflicht zur Anhörung eines Fördervereins oder eine Bürgerinitiative. Ich habe den Eindruck, dass ein Förderverein im Kirchenrecht bestimmt berücksichtigt wird eine Bürgerinitiative jedoch nicht.
b) Kann bei einer durch den Kirchenvorstand sowie vom Bistum ratifizierten Entweihung der Vorgang noch durch ein ordentliches Verwaltungsgerichtsverfahren unterbunden werden ?!
> nach meinem Eindruck wäre das ein außergerichtlicher Weg der in Sachen fehlender Mitbestimmung jedoch nicht greift, weil der Kirchenvorstand als Entscheidungsträger im Kirchenrecht verbindlich anerkannt ist.
und Forenexperten,
... ich nehme an, dass für diesen Vorgang auch eine klare Vorgehensweise im Kirchenrecht vorgesehen ist.
Allerdings besteht in der Praxis häufig das Problem, dass bspw. Fördervereine und Bürgerinitiative die gegen eine Entweihung sind beklagen nicht oder nicht richtig angehört worden zu sein.
a) Für mich ist in diesem Zusammenhang erst einmal wissenswert: besteht denn im katholischen Kirchenrecht die Pflicht zur Anhörung eines Fördervereins oder eine Bürgerinitiative. Ich habe den Eindruck, dass ein Förderverein im Kirchenrecht bestimmt berücksichtigt wird eine Bürgerinitiative jedoch nicht.
b) Kann bei einer durch den Kirchenvorstand sowie vom Bistum ratifizierten Entweihung der Vorgang noch durch ein ordentliches Verwaltungsgerichtsverfahren unterbunden werden ?!
> nach meinem Eindruck wäre das ein außergerichtlicher Weg der in Sachen fehlender Mitbestimmung jedoch nicht greift, weil der Kirchenvorstand als Entscheidungsträger im Kirchenrecht verbindlich anerkannt ist.
Re: Entweihung bzw. Entwidmung von Kircheneinrichtungen
Die Rechtsgrundlage ist: http://www.vatican.va/archive/DEU0036/__P4H.HTM
Und daraus:
Und daraus:
Für die Rechtsprechung in dieser Sache sind staatliche Gerichte nicht zuständig.Can. 1222 — § 1. Wenn eine Kirche in keiner Weise mehr zum Gottesdienst verwendet werden kann und keine Möglichkeit besteht, sie wiederherzustellen, kann sie vom Diözesanbischof profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgegeben werden.
§ 2. Wo andere schwerwiegende Gründe es nahelegen, eine Kirche nicht mehr zum Gottesdienst zu verwenden, kann sie der Diözesanbischof nach Anhören des Priesterrates profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgeben, vorausgesetzt, daß diejenigen, die rechtmäßig Rechte an der Kirche beanspruchen, zustimmen und das Heil der Seelen dadurch keinen Schaden nimmt.
Re: Entweihung bzw. Entwidmung von Kircheneinrichtungen
Die Fallbewertung ist so einfach aber leider nicht.
Eine Kirchenschließung wie hier angesprochen gründet sich meist auf eine nachweisbare dürftige Besucherfrequentierung. Die Bürgerinitiative weist aber auf hohe Besucherzahlen an den kirchlichen Hauptfeiertagen hin. Die Interpretation scheint hier wohl entscheidend zu sein in der Sachbewertung.
Eine Kirchenschließung wie hier angesprochen gründet sich meist auf eine nachweisbare dürftige Besucherfrequentierung. Die Bürgerinitiative weist aber auf hohe Besucherzahlen an den kirchlichen Hauptfeiertagen hin. Die Interpretation scheint hier wohl entscheidend zu sein in der Sachbewertung.
-
- FDR-Moderator
- Beiträge: 14608
- Registriert: 06.10.04, 16:43
Re: Entweihung bzw. Entwidmung von Kircheneinrichtungen
Das ändert trotzdem nichts an der Nichtzuständigkeit weltlicher Gerichte für den Fall dass die Kirche (als Insitution) eine Kirche (als Gebäude) schließen möchte.
Bürgerinitative hin oder her...
Bürgerinitative hin oder her...
Re: Entweihung bzw. Entwidmung von Kircheneinrichtungen
Ihr Unverständnis liegt nicht in der Fallbewertung begründet.helmes63 hat geschrieben:Die Fallbewertung ist so einfach aber leider nicht.
Re: Entweihung bzw. Entwidmung von Kircheneinrichtungen
Die Bewertung obliegt eben alleine dem Bischof, niemand sonst. Die römisch-katholische Kirche ist eine absolutistische Organisation, der Gewaltenteilung eher fremd ist.helmes63 hat geschrieben: Eine Kirchenschließung wie hier angesprochen gründet sich meist auf eine nachweisbare dürftige Besucherfrequentierung. Die Bürgerinitiative weist aber auf hohe Besucherzahlen an den kirchlichen Hauptfeiertagen hin. Die Interpretation scheint hier wohl entscheidend zu sein in der Sachbewertung.
Allerdings erscheint das Argument "an den kirchlichen Hauptfeiertagen" auch etwas schwach. Wer betreibt schon gerne ein großes Gebäude weiter, das nur an einigen wenigen Tagen im Jahr für wenige Stunden wirklich genutzt wird?
Im CIC steht aber ein mögliches Argument: "vorausgesetzt, daß diejenigen, die rechtmäßig Rechte an der Kirche beanspruchen, zustimmen". Bei einem Förderverein mag das vielleicht der Fall sein. Vielleicht auch bei Spendern, die zum Erhalt der Kirche beigetragen hatten. Da wäre zu überlegen, ob ein Rückforderungsanspruch besteht, wenn das Geld zweckentfremdet wird, indem man das Gebäude profanen Zwecken zuführt.
Eine Bürgerinitiative kann hier aber keine eigenen Rechte haben, die verletzt sein könnten.
Der Staat käme mit ins Boot, wenn die Kirche nach der Entweihung auch noch baulich verändert oder anders genutzt werden soll. Das könnte dann eine Frage des Baurechts oder Denkmalschutzes werden. Aber auf keinen Fall kann der Staat das Bistum zwingen, dort weiterhin kultische Handlungen durchzuführen oder zu erlauben.
Re: Entweihung bzw. Entwidmung von Kircheneinrichtungen
Es bleibt doch jedem unbenommen das Gebäude erneut zu weihen. Die Kirche hat kein Monopol auf eine Weihe. Die haben eben beschlossen, dass sich der Seelenfang da nicht mehr lohnt, andere können anderes beschliessen.
Woran erkennt man eigentlich den Geweiht-Status eines Gegenstandes?
Woran erkennt man eigentlich den Geweiht-Status eines Gegenstandes?
"Alte Leute sind gefährlich; sie haben keine Angst vor der Zukunft."
George Bernard Shaw
#WIRSINDMEHR
George Bernard Shaw
#WIRSINDMEHR
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 24721
- Registriert: 05.07.07, 08:27
- Wohnort: Daheim
Re: Entweihung bzw. Entwidmung von Kircheneinrichtungen
Möglich...helmes63 hat geschrieben: Eine Kirchenschließung wie hier angesprochen gründet sich meist auf eine nachweisbare dürftige Besucherfrequentierung. .
Also 3 x im Jahr ist da was los.helmes63 hat geschrieben:Die Bürgerinitiative weist aber auf hohe Besucherzahlen an den kirchlichen Hauptfeiertagen hin.
Um die zu erfahren wird man sich an die Stelle wenden müssen, die die Entscheidung gefällt hat.helmes63 hat geschrieben:Die Interpretation scheint hier wohl entscheidend zu sein in der Sachbewertung.
Und:
Das Gebäude ist ja nicht weg. Nur der Gottesdienst findet dort nicht mehr statt.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 2291
- Registriert: 01.11.12, 08:40
- Wohnort: Thüringen
Re: Entweihung bzw. Entwidmung von Kircheneinrichtungen
Hallo
man könnte auch mal hier nachlesen:
http://www.kirchenrecht-nordkirche.de/document/25091
http://www.kirchenrecht-ekir.de/document/2839
http://www.kirchenrecht-ekd.de/list/rechtsprechung
man könnte auch mal hier nachlesen:
http://www.kirchenrecht-nordkirche.de/document/25091
http://www.kirchenrecht-ekir.de/document/2839
http://www.kirchenrecht-ekd.de/list/rechtsprechung
Wir sind dafür, dass wir dagegen sind.
Re: Entweihung bzw. Entwidmung von Kircheneinrichtungen
Das wird aber einen katholischen Bischof nicht interessieren.rabenthaus hat geschrieben:Hallo
man könnte auch mal hier nachlesen:
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 2291
- Registriert: 01.11.12, 08:40
- Wohnort: Thüringen
Re: Entweihung bzw. Entwidmung von Kircheneinrichtungen
Uuuuuuupps
Sorry ich lese bei Lord Helmchen nicht mehr so gründlich. Das katholisch habe ich übersehen. Für die katholische Kirche wird es aber ähnliches geben.
Sorry ich lese bei Lord Helmchen nicht mehr so gründlich. Das katholisch habe ich übersehen. Für die katholische Kirche wird es aber ähnliches geben.
Wir sind dafür, dass wir dagegen sind.
Re: Entweihung bzw. Entwidmung von Kircheneinrichtungen
Rechte an einer Kirche als Gebäude und die Entscheidung über Widmung/Entwidmung hat üblicherweise nur die kath. Kirche. Letztlich entscheidet, wie bereits oben ausgeführt, die Kirche durch den zuständigen Bischoff, wann das Gebäude entwidmet wird. Weder Fördervereine noch Bürgerinitiativen haben da irgendwelche Chancen des Eingreifens. Sie sind nicht Träger der Einrichtung. Ob eine solche Entscheidung durch ein Kirchengericht überprüfbar ist, und wer da aktiv legitimiert zu klagen ist, keine Ahnung. Diese kirchengerichtlichen Verhandlungen finden ja nicht öffentlich statt.
Vielleicht was ganz interessantes in diesem Zusammenhang. Aufgegebene Synagogen dürfen ja aus religiösen Gründen nicht wieder neu als Synagoge gewidmet werden. Aber, aufgegebene katholische/evangelische Kirchen dürfen zur Synagoge umgewidmet werden. Das passiert auch durchaus. Ich kenne auch eine katholische Kirche, die jetzt ein Edelrestaurant ist, eine andere wurde in Wohnungen der gehobenen Preisklasse umgebaut. In Veranstaltungsräume, da gibt es ja auch viele Beispiele.
Noch was von Interesse in diesem Zusammenhang. Evangelische Freikirchler haben ihr Glaubensengagement inzwischen wirklich professionell organisiert. Agieren als gemeinnützige GmbH, oder wählen auch eine andere passende Gesellschaftsform. Denen gehört dann natürlich auch ihr Gotteshaus. Und denen kann niemand reinreden. So etwas wär da bei der katholischen Kirche vielleicht auch denkbar?
Chavah
Vielleicht was ganz interessantes in diesem Zusammenhang. Aufgegebene Synagogen dürfen ja aus religiösen Gründen nicht wieder neu als Synagoge gewidmet werden. Aber, aufgegebene katholische/evangelische Kirchen dürfen zur Synagoge umgewidmet werden. Das passiert auch durchaus. Ich kenne auch eine katholische Kirche, die jetzt ein Edelrestaurant ist, eine andere wurde in Wohnungen der gehobenen Preisklasse umgebaut. In Veranstaltungsräume, da gibt es ja auch viele Beispiele.
Noch was von Interesse in diesem Zusammenhang. Evangelische Freikirchler haben ihr Glaubensengagement inzwischen wirklich professionell organisiert. Agieren als gemeinnützige GmbH, oder wählen auch eine andere passende Gesellschaftsform. Denen gehört dann natürlich auch ihr Gotteshaus. Und denen kann niemand reinreden. So etwas wär da bei der katholischen Kirche vielleicht auch denkbar?
Chavah
Re: Entweihung bzw. Entwidmung von Kircheneinrichtungen
Nein, so etwas ist zumindest in der katholischen Kirche jedenfalls nicht denkbar.Chavah hat geschrieben:Agieren als gemeinnützige GmbH, oder wählen auch eine andere passende Gesellschaftsform. Denen gehört dann natürlich auch ihr Gotteshaus. Und denen kann niemand reinreden. So etwas wär da bei der katholischen Kirche vielleicht auch denkbar?
Grundstückseigentümer und Eigentümer des Gotteshauses ist im Übrigen regelmäßig die jeweilige Orts-Kirchengemeinde und in den seltensten Fällen das Bistum selbst.
Eigenständig handeln kann die örtliche Kirchengemeinde in den seltensten Fällen, da sie der innerkirchlichen Rechtsaufsicht des jeweiligen Erzbischofs unterliegt und viele Rechtsgeschäfte, insbesondere im Immobilien- und Vermögensbereich, im weltlichen Rechtsverkehr erst mit der Genehmigung der innerkirchlichen Rechtsaufsicht rechtswirksam werden.
Gruß
khmlev
- out of order -
khmlev
- out of order -
Re: Entweihung bzw. Entwidmung von Kircheneinrichtungen
Das ist sicherlich ein recht schwieriges Thema. Bei dem hier angeführten Thema gab es keine denkmaltechnischen (schwerwiegenden Einwände)
Das wäre unter Umständen eine weitere rechtliche Ebene gewesen um die vollzogene Entweihung zu stoppen.
Ich denke eine unzureichende Mitbestimmung des Fördervereins aber ist sehr wohl verwaltungsrechtlich von Relevanz. Die Pfarrmitglieder werden eigentlich durch den Kirchenvorstand repräsentiert, weil dieser ja durch diese gewählt wird. Daher gibt es hier wohl keine signifikante Chance auf mangelhafte Anhörung zu plädieren.
In dem besagten Fall ist übrigens auffällig, dass die Entweihung vorgenommen wurde, obwohl die bautechnische Umgestaltung baurechtlich noch gar nicht genehmigt wurde. Das wird vom Förderverein formaljuristische energisch gerügt. Ich finde zu recht.
Das wäre unter Umständen eine weitere rechtliche Ebene gewesen um die vollzogene Entweihung zu stoppen.
Ich denke eine unzureichende Mitbestimmung des Fördervereins aber ist sehr wohl verwaltungsrechtlich von Relevanz. Die Pfarrmitglieder werden eigentlich durch den Kirchenvorstand repräsentiert, weil dieser ja durch diese gewählt wird. Daher gibt es hier wohl keine signifikante Chance auf mangelhafte Anhörung zu plädieren.
In dem besagten Fall ist übrigens auffällig, dass die Entweihung vorgenommen wurde, obwohl die bautechnische Umgestaltung baurechtlich noch gar nicht genehmigt wurde. Das wird vom Förderverein formaljuristische energisch gerügt. Ich finde zu recht.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 20562
- Registriert: 19.08.05, 14:20
- Wohnort: Zwischen Flensburg und Sonthofen
Re: Entweihung bzw. Entwidmung von Kircheneinrichtungen
Nö, der Denkmalschutz hat nicht die Aufgabe, Kirchen als kirchliche Einrichtung zu erhalten.Das wäre unter Umständen eine weitere rechtliche Ebene gewesen um die vollzogene Entweihung zu stoppen.
Er kann lediglich der Kirche (als Institution) die Auflage machen, das Gebäude bautechnisch zu erhalten.
Nö, da das öffentliche Verwaltungsrecht nicht in innerkirchliche Angelegenheiten hineinwirkt.Ich denke eine unzureichende Mitbestimmung des Fördervereins aber ist sehr wohl verwaltungsrechtlich von Relevanz.
Schauen Sie sich den § 1 VwVfG, bzw die korrespondierenden LänderVwVfG an.
Die Entwidmung bedarf keiner baurechtlichen Genehmigung, begreifen Sie es doch endlich:In dem besagten Fall ist übrigens auffällig, dass die Entweihung vorgenommen wurde, obwohl die bautechnische Umgestaltung baurechtlich noch gar nicht genehmigt wurde.
Entwidmung ist Kirchenrecht. Baurecht ist öffentliches Recht.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
-
- Letzte Themen