Seit wann ist Diplom-Rechtspfleger ein Studienfach?

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Bob Loblaw
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Beitrag von Bob Loblaw »

Ich versteh das Problem absolut nicht. Was soll daran nicht in Ordnung sein, wenn er noch Betreuungen abwickelt? Nur weil er damit Geld verdient (was für eine Schande :roll: ) ?Immerhin stand er in seinem Job wahrscheinlich genau auf der anderen Seite und hat Betreuer überwacht.
Als Pensionär hat er eine Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit zu beantragen.
Ronny1958
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Beitrag von Ronny1958 »

Ich versteh das Problem absolut nicht.
Es scheint beim TE ein großes Misstrauen gegen Betreuer zu bestehen.

Ähnliche Frage siehe hier:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=192175
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
gotto
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Beitrag von gotto »

Eik hat geschrieben: Hallo,
ich danke euch vielmals für eure klärenden Antworten.

In Wikipedia fand ich folgenden Text:
"Darüber hinaus wird für die Verleihung des akademischen Grads Diplom-Rechtspfleger/in (FH) (Dipl.-Rpfl. (FH)) die Anfertigung einer wissenschaftlichen Diplomarbeit verlangt, teils wird dieser auch ohne Ablieferung einer solchen verliehen".

Heißt der zweite Halbsatz, dass ein Rechtspfleger ein Diplom bekommen kann, ohne sich dafür zu qualifizieren?
Ich behaupte, ich habe mich durch mein 3jähriges Studium, schriftliche und mündliche Prüfung qualifiziert. Eine Diplomarbeit musste ich jedoch (wie alle Hessen und Thüringer) nicht schreiben... 8)

Eik hat geschrieben: Noch eine Frage!

Wenn ein „Diplom-Rechtspfleger (FH) Oberregierungsrat“ mit 71 Jahren noch jede Menge Personen betreut, als gerichtlich bestellter Berufsbetreuer, ist das in Ordnung???

Mit freundlichen Grüßen
Eik
Sie müssen da trennen. Die Ausübung des Betreueramtes hat nichts mit der vorherigen Tätigkeit als Rechtspflger zu tun. Von aher ist es völlig okay, dass ein Beamter im Ruhestand noch als Betreuer aktiv ist (solange er das gut macht)...
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
SpecialAgentCooper
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Beitrag von SpecialAgentCooper »

Je nach Verfahren wird er das regelmäßig ziemlich gut machen, denn in vielen Verfahren z. B. mit erb-, vollstreckungs-, grundbuch- oder registerrechtlichen Problemen sind Rechtspfleger sicherlich nicht unbedingt schlechter qualifiziert als z. B. mancher Anwalt.
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
bavarian tax collector
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Beitrag von bavarian tax collector »

Nur mal so nebenbei!

Das Alter ist hinsichtlich des Titel unerheblich!

Es kann sich um einen "Seiteneinsteiger" handeln! Als ausscheidender Soldat auf Zeit kann man auch im "hohen" Alter noch einen solchen Grad erreichen! Auch ich habe meinen Dipl Finanzwirt (FH) im zarten Altern von 36 Jahren erworben! Und ich war nicht der Älteste meines Jahrgangs!

Neben dem ausgeschiedenen Zeitsoldaten gibt es noch die Möglichkeit des Aufstiegsbewerbers, die teileweise noch älter sind!

taxpert
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And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver)

"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!"
gotto
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Beitrag von gotto »

bavarian tax collector hat geschrieben: Als ausscheidender Soldat auf Zeit kann man auch im "hohen" Alter noch einen solchen Grad erreichen! Auch ich habe meinen Dipl Finanzwirt (FH) im zarten Altern von 36 Jahren erworben! Und ich war nicht der Älteste meines Jahrgangs!
Ah... ein "Resozialisierter" :P ...

In meinem Jahrgang hat einer die Prüfung als Opa abgelegt (im zarten Alter von 40 Jahren)... 8)
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
roger2102
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Re: Seit wann ist Diplom-Rechtspfleger ein Studienfach?

Beitrag von roger2102 »

Bob Loblaw hat geschrieben:Immerhin stand er in seinem Job wahrscheinlich genau auf der anderen Seite ...
Dies ist in der Regel unüblich, da die Beamtengesetze in diesen Fällen Restriktionen vorsehen, z. B. § 83a LBG Hessen
Bob Loblaw hat geschrieben:Als Pensionär hat er eine Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit zu beantragen.
Genehmigung ist nach Ruhestandseintritt nicht mehr erforderlich. Anzeigepflicht nur in den Fälle des § 83a Abs. 1 LBG. Verdienen könnte er dabei eine Million pro Jahr, allerdings müsste er dies seiner Versorgungsstelle mitteilen und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Ruhestandseintritt "riecht" immer nach Verwendungseinkommen gemäß § 55 BeamtVG.

roger2102
"Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
J_Denver
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Re: Seit wann ist Diplom-Rechtspfleger ein Studienfach?

Beitrag von J_Denver »

roger2102 hat geschrieben:
roger2102
wieviel Monate ohne FDR hast du denn aufgearbeitet........? :lol:
Mitglied im Zentralrat der Luden
roger2102
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Re: Seit wann ist Diplom-Rechtspfleger ein Studienfach?

Beitrag von roger2102 »

J_Denver hat geschrieben: wieviel Monate ohne FDR hast du denn aufgearbeitet........? :lol:
mehr als 4 Monate :oops:, dieses Forum stand einfach zu weit unten und da dauert es eben etwas, bis man da ankommt... :P
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lagoos
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Re: Seit wann ist Diplom-Rechtspfleger ein Studienfach?

Beitrag von lagoos »

Ein Rechtspfleger als Betreuer ist mir lieber, als ein Sozialarbeiter, Pädagoge, Theologe usw. In unserem Landkreis sind 2/3 der Berufsbetreuer solche Leute u. in der Betreuungsbehörde gibt es nicht einmal einen Verwaltungsmann, alle Mitarbeiter haben eine Sozialausbildung. Die an einer Hand abzählbaren Rechtsanwältinnen sind/waren Berufsanfänger, die wenig Verwaltungspraxis haben/hatten. So wundert es nicht, dass die Betreuungsbehörde wie ein Verein, nicht wie eine Behörde geführt wird u. die Betreuer bei der Rechtsvertretung der Betreuten Probleme haben, (über die ein Volljurist mit vorheriger Verw.Inspektorenausbildung sich nur wundern kann).

Der Titel ist so zu führen, wie er in der Diplomurkunde oder Nachdiplomierungsurkunde steht, also mit dem Zusatz "FH". Das Weglassen dieses Zusatzes ist eine StrAFTAT! Dem Bürger ist nicht erkenntlich, dass ein Rechtspflegern nur seinen Titel an einer FH, nicht also an einer Hochschule erwerben kann.

Wenn z.B. ein Dipl.-Volkswirt (zu Recht ohne Zusatz) und ein Dipl.-Verwaltungswirt ohne Zusatz sich um ein Wahlamt bewerben, ist die Wahl anfechtbar, da der normale Bürger den Hochschulunterschied nicht weiss. (abgesehen davon, dasas ein Straftäter kandidiert).

Dass dies auch Beamte in ihrer Behördenpraxis ignorieren, ist ein Zeichen dafür, dass in Deutschland immer mehr südeuropäische Verhältnisse einkehren. (Nicht alles unter Adenauuer war schlecht!)
spraadhans
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Re: Seit wann ist Diplom-Rechtspfleger ein Studienfach?

Beitrag von spraadhans »

Das Weglassen dieses Zusatzes ist eine StrAFTAT!
Nach welcher Norm?
Dem Bürger ist nicht erkenntlich, dass ein Rechtspflegern nur seinen Titel an einer FH, nicht also an einer Hochschule erwerben kann.
Eine Fachhochschule ist also keine Hochschule?
Wenn z.B. ein Dipl.-Volkswirt (zu Recht ohne Zusatz) und ein Dipl.-Verwaltungswirt ohne Zusatz sich um ein Wahlamt bewerben, ist die Wahl anfechtbar, da der normale Bürger den Hochschulunterschied nicht weiss.
Gesetzliche Grundlage hierfür?
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