Wann ist die Anzahl der Unterhaltsberechtigten abänderbar?

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Rolfe
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Wann ist die Anzahl der Unterhaltsberechtigten abänderbar?

Beitrag von Rolfe »

Seid gegrüßt,
der A. hat einen vollstreckbaren Titel gegen den B., der mit seiner Frau und seinem 18-jährigen Kind zusammenlebt.
Bei der Vollstreckung sind grundsätzlich beide als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen, was
zu einem Pfändungsfreibetrag von knapp 1700 EUR führt.
Allerdings bezieht die Ehefrau selbst eine Rente von 1100 EUR netto.
Kann sie trotz ihrer eigenen Unterhaltpflichten gegenüber der Tochter auf Antrag gegenüber
dem Vollstreckungsgericht als Unterhaltsberechtigte - oder wenigstens teilweise -
unberücksichtigt bleiben? Wie stehen da die Chancen?
Gruß Rolfe
idem
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Re: Wann ist die Anzahl der Unterhaltsberechtigten abänderba

Beitrag von idem »

Ja. Sehr gut.

Lies § 850 c Abs. 4 ZPO
Baden-57
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Re: Wann ist die Anzahl der Unterhaltsberechtigten abänderba

Beitrag von Baden-57 »

Wird gegen den Ehemann gepfändet, kann seine Frau nicht mit berücksichtigt werden, weil seine Frau nicht als unterhaltsberechtigte Person geführt, da ihr Einkommen über den Pfändungsbetrag liegt.

Ist das Kind noch in Schule oder Ausbildung, ist es bei dem Ehemann/Vater zu berücksichtigen; hat das Kind eigene Einkünfte, kommt es auf die Höhe der Einkünfte an, ob das Kind beim Vater noch zu berücksichtigen ist.

Das Kind bei der Mutter ergibt sich für den Gläubiger noch einen Pfändungsbetrag von
1.109,99 Rente = 18,28€-

Da das Einkommen des Vaters nicht bekannt ist, kann kein Pfändungsbetrag genannt werden.

Die Einkünfte der Eltern können nicht addiert werden.
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