Besteller nicht Rechnungsempfänger

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Jürgen17
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Besteller nicht Rechnungsempfänger

Beitrag von Jürgen17 »

Guten Tag

Besteller A bestellt Ware für Rechnungsempfänger B per Bar Nachnahme.
Ware wurde nicht von B entgegen genommen sondern von einem Nachbarn. Die Ware wurde aber nicht bezahlt.
Obwohl ja per Nachnahme bestellt wurde.

Rechnungsempfänger B wurde gemahnt, hat aber nicht bezahlt. Laut seiner Aussage war das Paket nicht vollständig.

Nach mehrmaliger erfolgloser Mahnungen wurde Besteller A durch einen Anwalt informiert das der Betrag nicht beglichen wurde.
Und auch er als Besteller dafür haften muss samt Mahnungsgebühren.

Die Gebühren betragen bereits fast das doppelte der eigtl bestellten Rechnungssumme.

Wie ist hier die Rechtslage?

Muss A dafür grade stehen obwohl er kein Rechnungsempfänger ist und nie eine Mahnung erhalten hat.
Bzw. informiert wurde das der Nachnahme Betrag nicht beglichen wurde.
Baden-57
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Re: Besteller nicht Rechnungsempfänger

Beitrag von Baden-57 »

Die Warensendung erfolgte somit auf Rechnung.
Da B die Warenlieferung als nicht vollständig erklärt hat, hat der Nachbar nachweislich das Paket an B übergeben.
A hat die Ware bestellt, wobei es unbedeutend ist, ob die Ware an B oder einen anderen Dritten zu versenden war; A haftet dem Versender, denn er kann sich nicht darauf berufen, dass die Ware für B bestellt wurde und der Versender sich nunmehr an B zu halten habe.
A hat aber einen Anspruch B gegenüber und muß diesen ggf. gerichtlich durchsetzen.

Bei einem Streitwert/Warenlieferung auch deutlich unter 500€ gilt generell ein Mindeststreitwert von 500€ und somit sind Anwaltskosten, gleichgültig ob die Ware nur 25€ oder 500€ wert ist, immer aus dem Mindeststreitwert von 500€ zu berechnen, wobei hier eine Mindest(Anwalts-)gebühr in Höhe von ca. 83,54 € entstehen.
lottchen
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Re: Besteller nicht Rechnungsempfänger

Beitrag von lottchen »

Jürgen17 hat geschrieben: Besteller A bestellt Ware für Rechnungsempfänger B per Bar Nachnahme.
Ware wurde nicht von B entgegen genommen sondern von einem Nachbarn. Die Ware wurde aber nicht bezahlt.
Obwohl ja per Nachnahme bestellt wurde.
Der Postbote hat eine Nachnahmesendung bei einer Nachbarin abgegeben OHNE das Geld zu kassieren? Dann würde ich aber eine Haftung der Post / des Boten auch nicht ganz ausschließen.
Jürgen17
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Re: Besteller nicht Rechnungsempfänger

Beitrag von Jürgen17 »

Das sehe ich auch so wie kann man das Paket da lassen ohne das Geld dafür anzunehmen.
Sind doch eigtl. dazu verpflichtet.

Ausserdem wurde A nie darüber informiert das es hier einen Zahlungverzug gab und gemahnt.
Erst als es dann schon beim Anwalt lag wurde A vom Anwalt informiert und da sind ja bereits kosten entstanden.
A hatte also nie die möglichkeit den Betrag vorher zu begleichen.

Muss A für diese Kosten dann auch aufkommen oder nur für den ursprünglich Bestellungsbetrag.
idem
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Re: Besteller nicht Rechnungsempfänger

Beitrag von idem »

Bitte nochmal zurück zum Anfang: hat der Verkäufer denn gewusst und akzeptiert, dass A letztlich in (offener?) Vertretung für B eine Bestellung aufgegeben hat? Die Antwort darauf gibt m. E. auch die Antwort auf die Frage, wer die Bestellung zu bezahlen hat.

Die Frage, ob und für und gegen wen die Versäumnisse des Zustelldienstes in irgendeiner Weise geltend zu machen sind, schließt sich dann an (und kommt nicht anstatt) .
freemont
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Re: Besteller nicht Rechnungsempfänger

Beitrag von freemont »

Jürgen17 hat geschrieben:...

Muss A für diese Kosten dann auch aufkommen oder nur für den ursprünglich Bestellungsbetrag.
Das kommt darauf an. Wenn A den B ordnungsgemäß vertreten hat, haftet nur B. Stellvertretung, § 164 I BGB: 1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.

Dann haftet A gar nicht, Ansprechpartner ist allein B.

Liegt allerdings keine wirksame Stellvertretung vor, oder kann A das nicht nachweisen, dann gilt § 179 BGB:
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
idem
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Re: Besteller nicht Rechnungsempfänger

Beitrag von idem »

Dem ist m. E. jetzt rein gar nichts mehr hinzuzufügen. :liegestuhl:
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