Pfändungs-und Überweisungsbeschluss

Moderator: FDR-Team

grisu035
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 219
Registriert: 08.10.06, 21:04

Pfändungs-und Überweisungsbeschluss

Beitrag von grisu035 »

Guten Tag,

folgende Thematik.
Schuldner ist seit ca.10 Jahren im Nachtdienst tätig.Vor 2 Jahren wurde ein PFÜB an den Arbeitgeber ubergeben.
Das Gehalt wurde daruafhin bis zum Selbstbehalt gepfändet.(Unterhalt)
Der Schuldner ist damals umgezogen und hat nie diesen PFÜB bekommen.Erfahren erst durch den AG.

Nach Jahren wurde gemerkt das die Kinder nicht berücksichtigt wurden in dem PFÜB, was ja dann einen höheren Selbstbehalt
zur Folge gehabt hätte, außerdem sind die Nachtzuschläge nicht pfändbar.
Wie soll sich der AN gegenüber dem AG verhalten? Schadensersatz?
Jdepp
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 637
Registriert: 14.12.16, 17:43

Re: Pfändungs-und Überweisungsbeschluss

Beitrag von Jdepp »

grisu035 hat geschrieben:Guten Tag,

folgende Thematik.
Schuldner ist seit ca.10 Jahren im Nachtdienst tätig.Vor 2 Jahren wurde ein PFÜB an den Arbeitgeber ubergeben.
Das Gehalt wurde daruafhin bis zum Selbstbehalt gepfändet.(Unterhalt)
Der Schuldner ist damals umgezogen und hat nie diesen PFÜB bekommen.Erfahren erst durch den AG.

Nach Jahren wurde gemerkt das die Kinder nicht berücksichtigt wurden in dem PFÜB, was ja dann einen höheren Selbstbehalt
zur Folge gehabt hätte, außerdem sind die Nachtzuschläge nicht pfändbar.
Wie soll sich der AN gegenüber dem AG verhalten? Schadensersatz?
Schauen Sie mal in den PfÜb ob es sich um eine Pfändung nach § 850d ZPO handelt und der Freibetrag durch das Amtsgericht festgesetzt wurde. Wenn dem so ist, ergeben sich die durch den Arbeitgeber zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten und auch der Freibetrag selber aus dem PfÜb.
grisu035
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 219
Registriert: 08.10.06, 21:04

Re: Pfändungs-und Überweisungsbeschluss

Beitrag von grisu035 »

Ich habe den Beschluss nicht.den selbstbehalt habe ich selber bei Gericht beantragt.
Jdepp
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 637
Registriert: 14.12.16, 17:43

Re: Pfändungs-und Überweisungsbeschluss

Beitrag von Jdepp »

grisu035 hat geschrieben:Ich habe den Beschluss nicht.den selbstbehalt habe ich selber bei Gericht beantragt.

Dann hat es das Gericht doch festgelegt. Was gibt es dann bzgl. der Unterhaltsberechtigten zu meckern? Wenn es sich um eine bevorrechtigte Pfändung wg. Unterhalt nach 850d ZPO handelt, gibt das Gericht dem Arbeitgeber vor welche Unterhaltsberechtigten wie zu berücksichtigen sind. Bzgl. des Nachtzuschlags ist dieser bei einer solchen Unterhaltspfändungim übrigens zur Hälfte pfändbar (850d Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz ZPO)
grisu035
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 219
Registriert: 08.10.06, 21:04

Re: Pfändungs-und Überweisungsbeschluss

Beitrag von grisu035 »

Jdepp hat geschrieben:
grisu035 hat geschrieben:Ich habe den Beschluss nicht.den selbstbehalt habe ich selber bei Gericht beantragt.

Dann hat es das Gericht doch festgelegt. Was gibt es dann bzgl. der Unterhaltsberechtigten zu meckern? Wenn es sich um eine bevorrechtigte Pfändung wg. Unterhalt nach 850d ZPO handelt, gibt das Gericht dem Arbeitgeber vor welche Unterhaltsberechtigten wie zu berücksichtigen sind. Bzgl. des Nachtzuschlags ist dieser bei einer solchen Unterhaltspfändungim übrigens zur Hälfte pfändbar (850d Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz ZPO)
Das gilt für den Ex Partner, aber nicht den Kindern gegenüber.
Nachtarbeitszuschläge sind, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
Jdepp
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 637
Registriert: 14.12.16, 17:43

Re: Pfändungs-und Überweisungsbeschluss

Beitrag von Jdepp »

grisu035 hat geschrieben:
Jdepp hat geschrieben:
grisu035 hat geschrieben:Ich habe den Beschluss nicht.den selbstbehalt habe ich selber bei Gericht beantragt.

Dann hat es das Gericht doch festgelegt. Was gibt es dann bzgl. der Unterhaltsberechtigten zu meckern? Wenn es sich um eine bevorrechtigte Pfändung wg. Unterhalt nach 850d ZPO handelt, gibt das Gericht dem Arbeitgeber vor welche Unterhaltsberechtigten wie zu berücksichtigen sind. Bzgl. des Nachtzuschlags ist dieser bei einer solchen Unterhaltspfändungim übrigens zur Hälfte pfändbar (850d Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz ZPO)
Das gilt für den Ex Partner, aber nicht den Kindern gegenüber.
Nachtarbeitszuschläge sind, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.

Ich hab ihnenn die entsprechende Vorschrift genannt, nach der das bei Unterhaltspfändungen nicht der Fall ist. Aber gerne nochmal: § 850d Abs. 1 S.2, 2. Halbsatz ZPO.
Das gilt für den Ex Partner, aber nicht den Kindern gegenüber.
Was meinen Sie damit? Wenn es eine Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO ist, hat das Vollstreckungsgericht den pfandfreien Betrag festgesetzt und auch das Vollstreckungsgericht hat darüber entschieden, ob und wieviele Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen sind und wie der evtl. Mehrbetrag dafür zu berechnen ist. Das ergibt sich ebenfalls aus § 850d ZPO.
grisu035
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 219
Registriert: 08.10.06, 21:04

Re: Pfändungs-und Überweisungsbeschluss

Beitrag von grisu035 »

Ich habe den Beschluss nicht,weiss somit nicht was drin steht.Der Pfandfreie Betrag wurde von mir angehoben.Ich habe nur 2100 euro netto und 4 Unterhaltsberechtigte Kinder, wobei in dem Beschluss wohl nur die Kinder aufgezählt sind, denen ich Unterhalt schulde.Meine 2 anderen sind nicht berücksichtigt
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen