Beschränkung der Vollstreckung auf Teilbetrag

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zweige1
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Beschränkung der Vollstreckung auf Teilbetrag

Beitrag von zweige1 »

Beschränkung der Vollstreckung auf kleinen Teilbetrag

Ist es möglich, eine laufende Zwangsvollstreckung bei einem Titel aus Versäumnisurteil von 30.000 Euro zuzüglich 5 Prozent Zinsen p.a. auf z.B. 2.000 Euro durch schriftliche Erklärung zu beschränken, um nur die Zinsen und Kosten der Pfändung zu sichern ?

Kann danach dennoch nach Forderungseinzug die laufende Pfändung wieder in neuer Höhe von 2.000 Euro ein Jahr später aufleben, ohne dass neu gepfändet werden müsste ?
idem
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Re: Beschränkung der Vollstreckung auf Teilbetrag

Beitrag von idem »

Sofern der Drittschuldner mitmacht, vielleicht per entspechender Teil-Ruhendstellung. Ansonsten eher nicht.
zweige1
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Re: Beschränkung der Vollstreckung auf Teilbetrag

Beitrag von zweige1 »

Und wenn nicht bei einem Drittschuldner gepfändet wird, sondern ein Sachpfändungsauftrag beim Schuldner mit Antrag auf Vermögensauskunft bei Fruchtlosigkeit läuft? Ist die vom Gläubiger beantragte Limitierung Gerichtsvollzieher so anzuerkennen als Änderung des bestehenden Vollstreckungsauftrags?
Baden-57
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Re: Beschränkung der Vollstreckung auf Teilbetrag

Beitrag von Baden-57 »

Der Gläubiger kann vollstrecken, über die Gesamtforderung oder nur über einen Teil der Forderung; dies ist ausschließlich in der Entscheidung des Gläubigers.

Generell wird jede Zahlung des Schuldners/Drittschuldners zuerst auf Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung verrechnet.

Man teilt dem Drittschuldner mit, dass für die Dauer der nächsten x Monate der Pfändungsbetrag auf xx€ reduziert werden soll; hierbei wird weder die Pfändung noch die Rechte an der Pfändung aufgehoben.
Sofern der Schuldner jedoch eine weitere Pfändung vorliegen haben sollte, könnte es jetzt sein, dass der durch die Reduzierung des Pfändungsbetrages nicht ausgeschöpfte Pfändungsbetrag an den rangnächsten Gläubiger zur Auszahlung gelangt, aber auch nur für die Dauer, wo der 1.Gläubiger die Pfändung reduziert hat.

Der Drittschuldner hat hier nicht die Möglichkeit einer Mitsprache, er ist Drittschuldner und hat die Reduzierung des Pfändungsbetrages, wie vom Gläubiger vorgegeben, durchzuführen.
Baden-57
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Re: Beschränkung der Vollstreckung auf Teilbetrag

Beitrag von Baden-57 »

zweige1 hat geschrieben:Und wenn nicht bei einem Drittschuldner gepfändet wird, sondern ein Sachpfändungsauftrag beim Schuldner mit Antrag auf Vermögensauskunft bei Fruchtlosigkeit läuft? Ist die vom Gläubiger beantragte Limitierung Gerichtsvollzieher so anzuerkennen als Änderung des bestehenden Vollstreckungsauftrags?
Eine Sachpfändung unterscheidet sich wesentlich von einer Geldpfändung.
Bei einer Sachpfändung kann ein Wertgegenstand gepfändet werden, dessen Wert Höher ist als die Gesamtforderung, wobei dann nach Versteigerung dem Schuldner der Differenzbetrag zwischen Gesamtforderung und Ersteigerungserlös zusteht.

I.d.R. wird aus Kostengründen die Zwangsvollstreckung nur auf einen Teilbetrag angeordnet und nur bei erfolgreicher Zwangsvollstreckung dann auf die Gesamtforderung ausgelehnt. Dies hat den Vorteil, dass bei fruchtloser Pfändung nur die Kosten aus dem Teilbetrag entstehen und nicht aus der Gesamtforderung, also eine Kostenreduzierung; dies machen verwantwortungsbewusste Rechtsanwälte und klären ihre Mandantschaft dahin auf.

Der GV führt durch, was ihm schriftlich aufgegeben ist.
Man kann einen Vollstreckungsauftrag, sofern nicht bereits durch den GV durchgeführt, auf eine Teilforderung (schon aus Kostengründen) reduzieren. Am schnellsten geht dies, wenn man mit dem GV tel. Kontakt aufnimmt.
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