Nun ja, es ist ja ganz klar, dass die Forderung des Inkassos unhaltbar ist. Das Mindeste ist ein neues Schreiben, das um die Hauptforderung gekürzt ist, da diese schon beglichen ist.
Oder kann man von mir erwarten, dass ich die Ermittlung des fälligen Betrags (Inkassogebühr, Auslagen etc. Minus Hauptforderung) selber ausrechne?
Muss ich dem Inkasso gegenüber überhaupt die getätigte Zahlung der Hauptforderung nachweisen?
Was ist von folgender Formulierung im 1. Antwortschreiben zu halten?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich widerspreche den Forderungen aus Ihrem Schreiben vom 04.07.2017 vollumfänglich.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass ich Ihnen untersage, meine personenbezogenen Daten zu spei-chern oder weiterzuleiten, insbesondere an Auskunfteien oder andere (Vertrags-) Partner.
Vorsorglich weise ich auf Folgendes hin:
Die Hauptforderung und die Mahngebühren Ihrer Auftraggeberin waren nachweislich bereits ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vor Ihrem Tätigwerden beglichen worden.
Daraus leitet sich eine offensichtliche Entbehrlichkeit des Inkasso-Verfahrens ab.
Des Weiteren handelt es sich um eine vehement bestrittene Forderung. Daher musste Ihre Auftrag-geberin zum Zeitpunkt Ihrer Beauftragung davon ausgehen, dass ein Inkasso-Verfahren nicht zielfüh-rend ist. Vielmehr hätte sie ein Gerichtsverfahren anstreben müssen. Das Einschalten eines Inkasso-Dienstleisters steht in Konflikt zum Grundsatz der Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB.
Auch hieraus leitet sich eine offensichtliche Entbehrlichkeit des Inkasso-Verfahrens ab.
Ferner sind die Inkassokosten unangemessen hoch. Für einen derart einfach gelagerten Auftrag mit standardisierten Textbausteinen und automatisierter Generierung von Anschreiben wäre maximal die 0,3-fache Geschäftsgebühr anzusetzen, sofern das Inkasso-Verfahren überhaupt gerechtfertigt wäre, was hier, wie mehrfach oben erläutert, klar nicht der Fall ist.
Daher bitte ich Sie, das Verfahren einzustellen, da es jedweder Grundlage entbehrt.
Mit freundlichen Grüßen