Erledigte Zahlung erneut gemahnt

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Mike R.
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Erledigte Zahlung erneut gemahnt

Beitrag von Mike R. »

Hallo,

Für einen Schuldner vereinbart eine Schuldnerberatung mit der anwaltlichen Vertretung des Schuldners eine (schriftliche) Ratenzahlung. Diese wird seitens des Schuldners regelmäßig bedient und mit einer Sonderzahlung zum 01.06.17 abgeschlossen. Im Anschluß daran bittet der Schuldner die Kanzlei die Richtigkeit der Zahlungen zu prüfen und ihm die Erledigung zu bestätigen.
An Stelle der erwünschten Bestätigung trifft ein Schreiben eines Inkassounternehmens ein, welches nahezu die gesamte (bezahlte) Forderung noch einmal fordert. Dieses Forderung wird mit Verweis auf fehlende Vollmacht und fehlende Forderungsgrundlage zurück gewiesen. Erneute Kontaktaufnahme nur mit Bevollmächtigung. Die Anwaltskanzlei erneut angeschrieben auf den Vorgang hingewiesen. Jedoch hüllen sich beide Stellen seither in Schweigen, die Kanzlei hat auf die Schreiben noch überhaupt nicht reagiert.

Gibt es irgendwelche Mittel etwas Druck hinter der Sache zu machen. Irgendwelche Vorschriften, an die sich RA und IB nach Erledigung einer Forderung zu halten haben?
Dankeschön
Mike R.
SusanneBerlin
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Re: Erledigte Zahlung erneut gemahnt

Beitrag von SusanneBerlin »

Für einen Schuldner vereinbart eine Schuldnerberatung mit der anwaltlichen Vertretung des Schuldners eine (schriftliche) Ratenzahlung.
Muss es hier nicht heißen:
Für einen Schuldner vereinbart eine Schuldnerberatung mit der anwaltlichen Vertretung des Gläubigers eine (schriftliche) Ratenzahlung.
Gibt es irgendwelche Mittel etwas Druck hinter der Sache zu machen. Irgendwelche Vorschriften, an die sich RA und IB nach Erledigung einer Forderung zu halten haben?
Nein. Es gibt keine Pflicht des Gläubigers bei einer nicht titulierten Forderung, eine Erledigungserklärung an den Schuldnerzu senden.
Grüße, Susanne
Mike R.
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Re: Erledigte Zahlung erneut gemahnt

Beitrag von Mike R. »

Hallo,
Völlig richtig, es hätte 'mit Vertretern des Gläubigers' heißen sollen.

Zum zweiten Punkt, es besteht ein (zwischen zeitlich vertragsgemäß ausgeglichener ) Titel. Es wurde gebeten diesen 'entwertet' dem @
Schuldner zur Verfügung zu stellen.

Sorry
Dankeschön
Mike R.
Mike R.
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Re: Erledigte Zahlung erneut gemahnt

Beitrag von Mike R. »

Morgen!

Niemand mehr, der sich dazu äußern mag?
Dankeschön
Mike R.
khmlev
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Re: Erledigte Zahlung erneut gemahnt

Beitrag von khmlev »

SusanneBerlin hat geschrieben:Nein. Es gibt keine Pflicht des Gläubigers bei einer nicht titulierten Forderung, eine Erledigungserklärung an den Schuldnerzu senden.
Natürlich gibt es diese Pflicht. Die Pflicht nennt sich Quittung und ist in Par. 368 BGB geregelt.

Der Schuldner hat eine Quittung angefordert und hat demnach Anspruch auf Erteilung einer Quittung. Ggf. muss diese im Klageweg "erzwungen" werden.
Gruß
khmlev
- out of order -
Mike R.
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Re: Erledigte Zahlung erneut gemahnt

Beitrag von Mike R. »

khmlev hat geschrieben:
SusanneBerlin hat geschrieben:Nein. Es gibt keine Pflicht des Gläubigers bei einer nicht titulierten Forderung, eine Erledigungserklärung an den Schuldnerzu senden.
Natürlich gibt es diese Pflicht. Es nennt sich Quittung und ist in Par. 368 BGB geregelt.

Der Schuldner hat eine Quittung angefordert und hat demnach Anspruch auf Erteilung einer Quittung. Ggf. muss diese im Klageweg "erzwungen" werden.
Danke für die Antwort.

Hier handelt es sich aber um eine titulierte Forderung des Gläubigers, welche ausgeglichen ist. Wenn bereits für eine nicht titulierte Forderung eine 'Quittungspflicht' besteht, dann 'sollte' dies doch für einen titulierte Forderung erst recht gelten!? Zu diesem habe ich (vor gefühlten Ewigkeiten) mal gelesen, dass der Titel entwertet zugeschickt werden muss (sollte).
Der Titel ist in der Schufa eingetragen. Der Schuldner benötigt einen Nachweis, dass die Forderung beglichen ist. Zudem - nachdem sich das Inkasso mit der Ursprungsforderung meldete - befürchtet er, noch einmal zur Zahlung aufgefordert zu werden.
Wenn du sagst "Klageweg", hast du mir da vielleicht ein paar Links um sich darauf einzulesen?
Dankeschön
Mike R.
report
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Re: Erledigte Zahlung erneut gemahnt

Beitrag von report »

Das ergibt sich aus §371 BGB:
https://dejure.org/gesetze/BGB/371.html
Der Schuldner benötigt einen Nachweis, dass die Forderung beglichen ist.
Das wären dann Kontoauszüge oder sonstige Belege. Ein entwerteter Titel ist nicht zwingend der Nachweis über die beglichene Forderung.

Ich würde mit letztmaliger Fristsetzung (max. 14 Kalendertage) die Herausgabe unter Hinweis auf §371 BGB erneut anmahnen, ansonsten kann man die Herausgabe einklagen.

Gruß,
report
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