Hallo,
Für einen Schuldner vereinbart eine Schuldnerberatung mit der anwaltlichen Vertretung des Schuldners eine (schriftliche) Ratenzahlung. Diese wird seitens des Schuldners regelmäßig bedient und mit einer Sonderzahlung zum 01.06.17 abgeschlossen. Im Anschluß daran bittet der Schuldner die Kanzlei die Richtigkeit der Zahlungen zu prüfen und ihm die Erledigung zu bestätigen.
An Stelle der erwünschten Bestätigung trifft ein Schreiben eines Inkassounternehmens ein, welches nahezu die gesamte (bezahlte) Forderung noch einmal fordert. Dieses Forderung wird mit Verweis auf fehlende Vollmacht und fehlende Forderungsgrundlage zurück gewiesen. Erneute Kontaktaufnahme nur mit Bevollmächtigung. Die Anwaltskanzlei erneut angeschrieben auf den Vorgang hingewiesen. Jedoch hüllen sich beide Stellen seither in Schweigen, die Kanzlei hat auf die Schreiben noch überhaupt nicht reagiert.
Gibt es irgendwelche Mittel etwas Druck hinter der Sache zu machen. Irgendwelche Vorschriften, an die sich RA und IB nach Erledigung einer Forderung zu halten haben?
Erledigte Zahlung erneut gemahnt
Moderator: FDR-Team
Erledigte Zahlung erneut gemahnt
Dankeschön
Mike R.
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Re: Erledigte Zahlung erneut gemahnt
Muss es hier nicht heißen:Für einen Schuldner vereinbart eine Schuldnerberatung mit der anwaltlichen Vertretung des Schuldners eine (schriftliche) Ratenzahlung.
Für einen Schuldner vereinbart eine Schuldnerberatung mit der anwaltlichen Vertretung des Gläubigers eine (schriftliche) Ratenzahlung.
Nein. Es gibt keine Pflicht des Gläubigers bei einer nicht titulierten Forderung, eine Erledigungserklärung an den Schuldnerzu senden.Gibt es irgendwelche Mittel etwas Druck hinter der Sache zu machen. Irgendwelche Vorschriften, an die sich RA und IB nach Erledigung einer Forderung zu halten haben?
Grüße, Susanne
Re: Erledigte Zahlung erneut gemahnt
Hallo,
Völlig richtig, es hätte 'mit Vertretern des Gläubigers' heißen sollen.
Zum zweiten Punkt, es besteht ein (zwischen zeitlich vertragsgemäß ausgeglichener ) Titel. Es wurde gebeten diesen 'entwertet' dem @
Schuldner zur Verfügung zu stellen.
Sorry
Völlig richtig, es hätte 'mit Vertretern des Gläubigers' heißen sollen.
Zum zweiten Punkt, es besteht ein (zwischen zeitlich vertragsgemäß ausgeglichener ) Titel. Es wurde gebeten diesen 'entwertet' dem @
Schuldner zur Verfügung zu stellen.
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Dankeschön
Mike R.
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Re: Erledigte Zahlung erneut gemahnt
Morgen!
Niemand mehr, der sich dazu äußern mag?
Niemand mehr, der sich dazu äußern mag?
Dankeschön
Mike R.
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Re: Erledigte Zahlung erneut gemahnt
Natürlich gibt es diese Pflicht. Die Pflicht nennt sich Quittung und ist in Par. 368 BGB geregelt.SusanneBerlin hat geschrieben:Nein. Es gibt keine Pflicht des Gläubigers bei einer nicht titulierten Forderung, eine Erledigungserklärung an den Schuldnerzu senden.
Der Schuldner hat eine Quittung angefordert und hat demnach Anspruch auf Erteilung einer Quittung. Ggf. muss diese im Klageweg "erzwungen" werden.
Gruß
khmlev
- out of order -
khmlev
- out of order -
Re: Erledigte Zahlung erneut gemahnt
Danke für die Antwort.khmlev hat geschrieben:Natürlich gibt es diese Pflicht. Es nennt sich Quittung und ist in Par. 368 BGB geregelt.SusanneBerlin hat geschrieben:Nein. Es gibt keine Pflicht des Gläubigers bei einer nicht titulierten Forderung, eine Erledigungserklärung an den Schuldnerzu senden.
Der Schuldner hat eine Quittung angefordert und hat demnach Anspruch auf Erteilung einer Quittung. Ggf. muss diese im Klageweg "erzwungen" werden.
Hier handelt es sich aber um eine titulierte Forderung des Gläubigers, welche ausgeglichen ist. Wenn bereits für eine nicht titulierte Forderung eine 'Quittungspflicht' besteht, dann 'sollte' dies doch für einen titulierte Forderung erst recht gelten!? Zu diesem habe ich (vor gefühlten Ewigkeiten) mal gelesen, dass der Titel entwertet zugeschickt werden muss (sollte).
Der Titel ist in der Schufa eingetragen. Der Schuldner benötigt einen Nachweis, dass die Forderung beglichen ist. Zudem - nachdem sich das Inkasso mit der Ursprungsforderung meldete - befürchtet er, noch einmal zur Zahlung aufgefordert zu werden.
Wenn du sagst "Klageweg", hast du mir da vielleicht ein paar Links um sich darauf einzulesen?
Dankeschön
Mike R.
Mike R.
Re: Erledigte Zahlung erneut gemahnt
Das ergibt sich aus §371 BGB:
https://dejure.org/gesetze/BGB/371.html
Ich würde mit letztmaliger Fristsetzung (max. 14 Kalendertage) die Herausgabe unter Hinweis auf §371 BGB erneut anmahnen, ansonsten kann man die Herausgabe einklagen.
Gruß,
report
https://dejure.org/gesetze/BGB/371.html
Das wären dann Kontoauszüge oder sonstige Belege. Ein entwerteter Titel ist nicht zwingend der Nachweis über die beglichene Forderung.Der Schuldner benötigt einen Nachweis, dass die Forderung beglichen ist.
Ich würde mit letztmaliger Fristsetzung (max. 14 Kalendertage) die Herausgabe unter Hinweis auf §371 BGB erneut anmahnen, ansonsten kann man die Herausgabe einklagen.
Gruß,
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Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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