Pfändung eines bestimmten Gegenstandes ?

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Altbauer
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Pfändung eines bestimmten Gegenstandes ?

Beitrag von Altbauer »

Dieser Artikel ist mir begegnet:
http://www.focus.de/finanzen/videos/erf ... 41198.html

Nehmen wir mal an :
Ein Schuldner hat eine Schuld von 758,46 € nicht beglichen.
Der Gläubiger hat einen vollstreckbaren Titel

Der Schuldner besitzt verschiedene pfändbare Besitztümer :

-Girokonto mit 1500 € Guthaben
pfändbare Gegenstände (Wert vom Gerichtsvollzieher geschätzt) :
1) Auto im Wert von 20 000 €
weitere pfändbare Gegenstände im Wert von :
2) 300 €
3) 600 €
4) 900 €
5) 400 €

Frage : Kann der Gläubiger nun veranlassen, dass das Auto im Wert von 20000 € gepfändet wird,
oder ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, Bankkonto bzw. Gegenstände zu pfänden, die eher
in passender Weise die titulierte Forderung abdecken ?
Altbauer
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Re: Pfändung eines bestimmten Gegenstandes ?

Beitrag von Altbauer »

Hat niemand eine Meinung ?
idem
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Re: Pfändung eines bestimmten Gegenstandes ?

Beitrag von idem »

Ich. :)

Kann der Gläubiger nun veranlassen, dass das Auto im Wert von 20000 € gepfändet wird, -> grundsätzlich ja
oder ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, Bankkonto bzw. Gegenstände zu pfänden, die eher
in passender Weise die titulierte Forderung abdecken ? -> NJAIN. Der GV macht (normalerweise) nur, wozu man ihn beauftragt. Eine Forderungspfändung fällt nicht in den Aufgabenbereich des GV (Ausnahme: vorläufiges Zahlungsverbot bei entsprechendem Auftrag). Lautet der Vollstreckungsauftrag auf Pfändung einer konkreten Sache, wird von ihm nicht geschaut, ob sich links oder rechts wertmäßig treffendere Gegenstände befinden.
Rabenwiese
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Re: Pfändung eines bestimmten Gegenstandes ?

Beitrag von Rabenwiese »

Die Pfändung des Fahrzeuges dürfte unverhältnismäßig sein insbesondere mit Blick darauf das sich die Forderung mit den anderen möglichen Pfandstücken bedienen lassen könnte.

§ 803 ZPO
(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
Altbauer
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Re: Pfändung eines bestimmten Gegenstandes ?

Beitrag von Altbauer »

idem hat geschrieben: Eine Forderungspfändung fällt nicht in den Aufgabenbereich des GV (
http://www.juraforum.de/lexikon/forderungspfaendung
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/filea ... kung_4.pdf

Der Begriff "Forderungspfändung" scheint mir nicht zum beschriebenen Fall zu passen.
Altbauer hat geschrieben:Frage : Kann der Gläubiger nun veranlassen, dass das Auto im Wert von 20000 € gepfändet wird,
oder ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, Bankkonto bzw. Gegenstände zu pfänden, die eher
in passender Weise die titulierte Forderung abdecken ?
Ich hoffe, dass ich in meiner Fragestellung den Begriff "Forderung" nicht falsch verwendet habe.
Grüße, Altbauer
Jdepp
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Re: Pfändung eines bestimmten Gegenstandes ?

Beitrag von Jdepp »

Altbauer hat geschrieben:
idem hat geschrieben: Eine Forderungspfändung fällt nicht in den Aufgabenbereich des GV (
http://www.juraforum.de/lexikon/forderungspfaendung
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/filea ... kung_4.pdf

Der Begriff "Forderungspfändung" scheint mir nicht zum beschriebenen Fall zu passen.
Altbauer hat geschrieben:Frage : Kann der Gläubiger nun veranlassen, dass das Auto im Wert von 20000 € gepfändet wird,
oder ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, Bankkonto bzw. Gegenstände zu pfänden, die eher
in passender Weise die titulierte Forderung abdecken ?
Ich hoffe, dass ich in meiner Fragestellung den Begriff "Forderung" nicht falsch verwendet habe.
Grüße, Altbauer
Kontopfändung (und zB Lohnpfändung) ist Forderungspfändung.
Altbauer
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Re: Pfändung eines bestimmten Gegenstandes ?

Beitrag von Altbauer »

Jdepp hat geschrieben:Kontopfändung (und zB Lohnpfändung) ist Forderungspfändung.
Vielen Dank.

Dann verbleiben also für den vor Ort erschienenen GV die Gegenstände 2 bis 5.
(Dann bräuchte er Nr.1 ,das Auto, nicht zu pfänden)
Altbauer hat geschrieben:pfändbare Gegenstände (Wert vom Gerichtsvollzieher geschätzt) :
1) Auto im Wert von 20 000 €
weitere pfändbare Gegenstände im Wert von :
2) 300 €
3) 600 €
4) 900 €
5) 400 €
Wenn wir nun auf diesen Beitrag schauen:
Rabenwiese hat geschrieben:§ 803 ZPO
(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
dann wäre die Sache ja eigentlich klar.

Die Pfändung des Autos (im Wert von 20000 €) wäre also allenfalls plausibel, wenn der GV keine sonstigen pfändbaren
Gegenstände vorgefunden hat.
Rabenwiese
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Re: Pfändung eines bestimmten Gegenstandes ?

Beitrag von Rabenwiese »

So sehe ich es zumindest. Die Forderung kann aus dem anderen Zeug bedient werden und durch die Pfändung des Eisenschweines wir mehr Schaden produziert als nötig.
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