Mahnung und Anzeige wegen Leistungserschleichung

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Potestas
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Mahnung und Anzeige wegen Leistungserschleichung

Beitrag von Potestas »

Hallo,

angenommen Person A beauftragt Unternehmen/Dienstleister B mit der Durchführung von IT-Dienstleistungen.
Nach Ausführung der Arbeiten bittet A die Rechnung auf sein Unternehmen auszustellen, wobei die Tätigkeiten rein im privaten Bereich anzusehen sind.
Person A bezahlt nach Stellung der Rechnung und Zustellung einer Mahnung nicht.
Dienstleister B plant nun eine letzte Mahnung und kündigt darin nach Ablauf der Frist auch die Übergabe an ein Inkasso-Unternehmen an.

1. Ist es in irgendeiner weise problematisch nach verstreichen der letzten Frist auch eine Anzeige aufzugeben, oder würde diese im Konflikt mit dem Inkasso stehen?

Die Dienstleistung bestand zum Großteil aus Dienstleistung und im kleineren Teil auch aus dem Verkauf von Hardware.
2. Was für eine Anzeige wäre hier möglich/sinnvoll um ggf. den Druck (allgemein/auf A) zu erhöhen?


Viele Grüße
SusanneBerlin
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Re: Mahnung und Anzeige wegen Leistungserschleichung

Beitrag von SusanneBerlin »

Leistungserschleichung ist jedenfalks der falsche Terminus.
Eine Leistungserschleichung liegt dann vor, wenn man ohne zu Bezahlen eine Leistung nutzt und der Anbieter dieser Leistung anfänglich nicht mitbekommt, dass die Leistung genutzt wird, z.B. beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel ohne Fahrschein. Dieser Fall liegt hier nicht vor.

Das Inauftrag-Geben einer Leistung mit dem Vorsatz nicht zu bezahlen nennt man Betrug. Wobei dem Leistungsnutzer nachgewiesen werden muss, dass er von Anfang an nicht vorhatte zu bezahlen. Anzeigen kann man den Fall trotzdem, wobei man sicherheitshalber "Verdacht auf Betrug" sagen sollte, da man den Vorsatz nicht wird nachweisen können. Wenn sich der Betrugsverdacht nicht erhärtet, dann bleibt es bei dem zivilrechtlichen Zahlungsanspruch.

Eine Anzeige steht dem Beauftragen eines Inkasdodienstes nicht im Wege, wieso auch? Der Zahlungsanspruch bleibt natürlich auch dann bestehen, wenn der Schuldner nicht bezahlen wollte.
Grüße, Susanne
ExDevil67
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Re: Mahnung und Anzeige wegen Leistungserschleichung

Beitrag von ExDevil67 »

Potestas hat geschrieben:angenommen Person A beauftragt Unternehmen/Dienstleister B mit der Durchführung von IT-Dienstleistungen.
Nach Ausführung der Arbeiten bittet A die Rechnung auf sein Unternehmen auszustellen, wobei die Tätigkeiten rein im privaten Bereich anzusehen sind.
Wobei das ggf zum Problem werden könnte, je nach Rechtsform des Unternehmens.
locarno

Unternehmerische Kreativität sieht anders aus

Beitrag von locarno »

Leistungserschleichung?

Wollen Sie uns hier zum Besten halten? Soll das ein Vorsteuersparmodell sein?

Interessant, dass man in Internetforen zu einem bestimmten Vorgehen Anleitungen sucht (und offenbar auch erhält, selbst wenn diese von zweifelhaftem Wert sind).
Der Unternehmer B ist sich bewusst, dass das "umschreiben" von Rechnungen nicht gestattet ist!

Dazu kennt der Unternehmer B (und natürlich auch der Unternehmer A) gewiss die Vorschriften des § 14 und § 14a UStG.
Diese möchte man ja auch bewusst umgehen.

Dort steht recht unmissverständlich, dass bei Vertragsabschluss, und nicht irgendwann später, der richtige Name und die richtige Adresse des Leistungsempfängers aufgeführt werden muss. Der Leistungsempfänger war hier gar nicht das "Unternehmen A" sondern der Privatmensch A. Damit steht dem "Unternehmen A" kein Vorsteuerabzug zu; er hat auch keine Betriebsausgabe getätigt. B weiss das nach eigenem Bekunden auch noch und ändert trotzdem den Leistungsempfänger auf der Rechnung.

Was nun?

§ 71 AO nimmt den Rechnungsaussteller für die vom Rechnungsempfänger verkürzte Umsatzsteuer und Einkommenssteuer in die Haftung. Dazu ist es gar nicht
erforderlich, dass B sein Geld erhalten hat.

§ 370 AO liest sich auch nicht ganz angenehm (es reicht aus, mit falschen Angaben für andere Steuervorteile geltend zu machen)

Ein echter Kaufmann, der den Namen verdient, kann andere, legale, Wege gehen um den Auftrag zu bekommen (das geht an die Adresse von B) und diesen korrekt abrechnen (das geht an die Adresse von A).

Viel Glück beim "Druck erhöhen" und dem aktuellen Mahnverfahren. Hoffentlich findet man hier wenigstens den richtigen Adressaten.
Potestas
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Re: Mahnung und Anzeige wegen Leistungserschleichung

Beitrag von Potestas »

locarno hat geschrieben:Soll das ein Vorsteuersparmodell sein?
Vielen Dank für ihre ausführliche Beschreibung und Mutmaßungen.
B ist ein Kleingewerbe. Einer weiteren Antwort zu Ihrer (Vorsteuer-)These bedarf es damit wohl nicht.

Zurück zum Problem:
Kann A die Mahnungen aussitzen und im Nachgang immer noch die Richtigkeit der Rechnung anzweifeln, oder müsste er dies bereits machen, wenn er Sie erhält?
Öffensichtlich reagiert er nicht darauf, hält sich dies aber als "Trumpf" in der Hinterhand.
SusanneBerlin
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Re: Mahnung und Anzeige wegen Leistungserschleichung

Beitrag von SusanneBerlin »

Was meinen Sie mit "im Nachgang"?
Wenn B eine Rechnung zustellt und A nicht zahlt, passiert von alleine erstmal nichts.
Grüße, Susanne
Froggel
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Re: Mahnung und Anzeige wegen Leistungserschleichung

Beitrag von Froggel »

... er muss noch nicht einmal auf Inkassobriefe antworten. Ein gerichtlicher Mahnbescheid wäre da eher ins Auge zu fassen. Diesen kann man auch online beantragen.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
Potestas
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Re: Mahnung und Anzeige wegen Leistungserschleichung

Beitrag von Potestas »

SusanneBerlin hat geschrieben:Was meinen Sie mit "im Nachgang"?
Die Rechnung war A nun über einen Monat bekannt, hat aber nicht darauf reagiert.
Bedeutet dieses Schweigen im Sinne eines Unternehmers/Kaufmanns (als welcher sich A darstellt) Zustimmung?
Froggel hat geschrieben:... er muss noch nicht einmal auf Inkassobriefe antworten. Ein gerichtlicher Mahnbescheid wäre da eher ins Auge zu fassen. Diesen kann man auch online beantragen.
Auch in diesem Falle interessiert mich, ob auch zu diesem Zeitpunkt (gerichtlicher Mahnbescheid) die Richtigkeit der Rechnung angezweifelt werden kann.

Gerade weil ich mich nicht, wie locarno so schön darstellte, im Internet nach irgendwelchen Tricks umschaue wie man "legal" eine Rechnung nicht bezahlen braucht, sind mir diese ganzen "Tricks" auch nicht geläufig und frage mich eben was noch alles behauptet werden kann um nicht bezahlen zu müssen.

Leider hat B aus Gutgläubigkeit an die Menschheit/A versäumt einen Stundennachweis zu erstellen und unterschreiben zu lassen. (wird nun nicht mehr passieren).
Daher die Frage, ob die Anzahl an Stunden (welche mit verlaub im Beisein von A korrekterweise auch angefallen sind) somit strittig gemach werden können.
SusanneBerlin
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Re: Mahnung und Anzeige wegen Leistungserschleichung

Beitrag von SusanneBerlin »

Die Rechnung war A nun über einen Monat bekannt, hat aber nicht darauf reagiert.
Bedeutet dieses Schweigen im Sinne eines Unternehmers/Kaufmanns (als welcher sich A darstellt) Zustimmung?
Eine Rechnung ist eine einseitige Willenserklärung; die Zustimmung des Rechnungsempfängers ist nicht erforderlich.

Bei der "kaufmännischen Willenserklärung durch Schweigen" geht es um Sachverhalte, bei denen eine Willenserklärung erforderlich ist, wie z.B. Bestätigung eines Auftrags.
Grüße, Susanne
Froggel
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Re: Mahnung und Anzeige wegen Leistungserschleichung

Beitrag von Froggel »

Potestas hat geschrieben:Auch in diesem Falle interessiert mich, ob auch zu diesem Zeitpunkt (gerichtlicher Mahnbescheid) die Richtigkeit der Rechnung angezweifelt werden kann.
Anzweifeln kann man alles. Wenn jemand einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommt, hat er die Möglichkeit, diesem zu widersprechen. Tut er das, kann der Gläubiger nur noch über den Klageweg zu seinem Geld kommen. Sinnvoll ist es, irgendwelche Beweise zu haben, wie z.B. eine Auftragsbestätigung.
Widerspricht der Schuldner nicht, entsteht automatisch ein Anspruch auf Zahlung und man kann das Geld per Gerichtsvollzieher eintreiben lassen.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
locarno

Re: Mahnung und Anzeige wegen Leistungserschleichung

Beitrag von locarno »

@Potestas

Vielen Dank für das lesen und zitieren der Aussage meines Postings, dass Sie am meisten geärgert hat. Leider haben Sie ja nicht weitergelesen.
Auch das UstG scheint Sie nicht zu überzeugen, obwohl es für alle Gewerbetreibenden, somit auch für Kleinstunternehmen Gültigkeit hat.
Potestas hat geschrieben:Zurück zum Problem:
Kann A die Mahnungen aussitzen und im Nachgang immer noch die Richtigkeit der Rechnung anzweifeln, oder müsste er dies bereits machen, wenn er Sie erhält?
Öffensichtlich reagiert er nicht darauf, hält sich dies aber als "Trumpf" in der Hinterhand.
A und B waren sich einig geworden, nicht den richtigen Addressaten nach UstG fakturieren zu wollen, sondern eine andere Person.
Vor diesem Hintergrund ergibt obiges keinen Sinn.

Zurück zu den Pflichten eines jeden Kaufmannes:

Das Umschreiben von Rechnungen ist dann verboten, wenn der "neue" Rechnungsempfänger vom Leistungsempfänger abweicht, so wie hier.
Die Pflicht für die Richtigkeit der Rechnung liegt stets beim Rechnungsaussteller und nicht beim Empfänger.

Eine Anmerkung noch zum Mahnbescheid:

Ich hatte bewusst darauf hingewiesen, dass gemäß UstG der Leistungsempfänger gemahnt werden muss, denn nur er kann und darf Rechnungsaddressat sein.
Der tatsächliche LE hat aber, mit Hilfe des Rechnungserstellers, überhaupt keine Rechnung erhalten. Die hat ein Unternehmen bekommen, das keine Leistung erhalten hat.
Einen Leistungsnachweis hat B nicht, offenbar auch keine unterschriebenen Lieferscheine.

Folge für A:
Dem Unternehmen A stehen jetzt den Betriebsausgaben keine Inventarmehrungen gegenüber.
Damit hat er (A) jetzt u.a. sogar einen Steuernachteil.

Folge für B:
er darf sich überlegen, wen er nun mahnt, denn es weicht das objektiv Gewollte vom tatsächlich Erklärten ab. Im ersten Augenblick prüft das ja noch keiner.
Erst, wenn es zum Gerichtstermin käme, wollte das Gericht eine Handelsrechnung u.a. sehen.

Klarer Verstoß gegen die Doppik.
Klarer Verstoß gegen das UstG.
ExDevil67
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Re: Mahnung und Anzeige wegen Leistungserschleichung

Beitrag von ExDevil67 »

Potestas hat geschrieben: Auch in diesem Falle interessiert mich, ob auch zu diesem Zeitpunkt (gerichtlicher Mahnbescheid) die Richtigkeit der Rechnung angezweifelt werden kann.
Ja, und ggf muss er das auch. Wenn nämlich Rechnungsempfänger und Leistungsempfänger zwei verschiedene juristische Personen sind. Warum sollte die eine Leistungen bezahlen die sie nie erhalten hat?
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