Ist die Forderung verjährt?

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Anna1611
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Ist die Forderung verjährt?

Beitrag von Anna1611 »

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um einen Fall aus dem Jahre 2013. Mein Freund ersteigerte damals einen PC im Wert von knapp 1000€ bei einem Privatverkäufer. Die Ware wurde nie versendet. Daraufhin hat mein Freund einen Mahnbescheid erlassen. Dieser wurde auch zugestellt, da er zum Glück alle Daten des Schuldners hatte, da dieser ihm eine Kopie seines Personalausweises gesendet hatte. Der Schuldner legte keine Wiederspruch auf den MB ein. Somit schickte mein Freund den Antrag auf Vollstreckung weg. Kurz darauf meldete sich die zuständige Behörde, der Antrag sei Abhanden gekommen, er solle bitte erneut ein Antrag stellen. Zu dieser Zeit starb die Mutter meines Freundes und er hat die erneute Antragastellung dadurch nicht wahrgenommen. Des Weiteren ging er davon aus, wahrscheinlich durch fehlerhafte Quellen, dass ein Mahnbescheid ausreicht, um die Verjährung auf 30 Jahre zu verlängern.
Da es mich tierisch ärgert, dass so ein Mensch dich einfach um so viel Geld bereichert hat und ungestraft davon kommt, habe ich nun die Frage, ob es noch eine Möglichkeit gibt, das Geld heute, also 5 Jahre später einzufordern. Ist es zB möglich eine Neuzustellung des MB zu beantragen?

Ich Danke Ihnen im Vorraus.

Mit freundlichen Grüßen,

Anna G.
webelch
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Re: Ist die Forderung verjährt?

Beitrag von webelch »

Ja, man könnte einen neuen Mahnbescheid beantragen. Der vermeintliche Schuldner dürfte sich aber dann auf die Verjährung nach § 195 i.V.m. § 199 BGB berufen können.
freemont
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Re: Ist die Forderung verjährt?

Beitrag von freemont »

Anna1611 hat geschrieben:...
Da es mich tierisch ärgert, dass so ein Mensch dich einfach um so viel Geld bereichert hat und ungestraft davon kommt, habe ich nun die Frage, ob es noch eine Möglichkeit gibt, das Geld heute, also 5 Jahre später einzufordern. Ist es zB möglich eine Neuzustellung des MB zu beantragen?

Ich Danke Ihnen im Vorraus.

Mit freundlichen Grüßen,

Anna G.
Da muss man sich § 204 BGB ansehen, Auszug:
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
...
3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren ...
(2) 1Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. 2Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. 3Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
...
Mit viel Glück könnte das gereicht haben, die Zeit der Hemmung wird nicht in die Verjährungszeit eingerechnet, ab der letzten Verfahrenshandlung sind 6 Monate zu addieren.

Ohne das Mahnverfahten wäre das am 31.12.2016 verjährt.
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