Kostenerstattung bei Insolvenz
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Kostenerstattung bei Insolvenz
Es mag unglaubwürdig klingen, ist aber ein tatsächlicher Fall:
Das Verfahren gegen Angeklagten X wird ohne Auflagen eingestellt und die Kosten gehen zu Lasten der Staatskasse.
Kann Angeklagter X mit der Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten in irgendeiner Weise rechnen, weil folgendes Problem auftrat:
Er nahm sich Anwalt A und bezahlte das Honorar. Der Anwalt erkrankte kurz darauf und verstarb. Bei der Abwicklung der Kanzlei stellt Anwalt B fest, daß Anwalt A quasi insolvent gewesen war und die Erben das Erbe ausgeschlagen haben.
Anwalt B hat den Prozeß für den Angeklagten X erfolgreich bestritten und sich von der Kostennote des Anwaltes A eine Kopie gemacht.
Soll sich Angeklagter X ev. als Gläubiger beim Insolvenzverwalter des Anwaltes A melden?
Mit bestem Dank und frohen Weihnachten
Ippenstein
Das Verfahren gegen Angeklagten X wird ohne Auflagen eingestellt und die Kosten gehen zu Lasten der Staatskasse.
Kann Angeklagter X mit der Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten in irgendeiner Weise rechnen, weil folgendes Problem auftrat:
Er nahm sich Anwalt A und bezahlte das Honorar. Der Anwalt erkrankte kurz darauf und verstarb. Bei der Abwicklung der Kanzlei stellt Anwalt B fest, daß Anwalt A quasi insolvent gewesen war und die Erben das Erbe ausgeschlagen haben.
Anwalt B hat den Prozeß für den Angeklagten X erfolgreich bestritten und sich von der Kostennote des Anwaltes A eine Kopie gemacht.
Soll sich Angeklagter X ev. als Gläubiger beim Insolvenzverwalter des Anwaltes A melden?
Mit bestem Dank und frohen Weihnachten
Ippenstein
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Re: Kostenerstattung bei Insolvenz
Hallo,
eins verstehe ich nicht:
Wie oft hat X das Anwaltshonorar bezahlt, einmal oder zweimal?
wenn Anwalt B das Mandat des Anwalt A fortgeführt hat ("die Kanzlei abgewickelt"), wieso soll Mandant X dann zweimal bezahlen?
Andererseits wenn X das Honorar nur 1x bezahlt hat, wieso will er es vom Insolvenzverwalter zurückhaben?
eins verstehe ich nicht:
Wie oft hat X das Anwaltshonorar bezahlt, einmal oder zweimal?
wenn Anwalt B das Mandat des Anwalt A fortgeführt hat ("die Kanzlei abgewickelt"), wieso soll Mandant X dann zweimal bezahlen?
Andererseits wenn X das Honorar nur 1x bezahlt hat, wieso will er es vom Insolvenzverwalter zurückhaben?
Grüße, Susanne
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Re: Kostenerstattung bei Insolvenz
Angeklagter X hat das Honorar nur ein Mal bezahlt.
Würde er normalerweise die Kosten nicht durch die Staatskasse ersetzt bekommen?
Würde er normalerweise die Kosten nicht durch die Staatskasse ersetzt bekommen?
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Re: Kostenerstattung bei Insolvenz
Ja eben. Wenn ein Anspruch besteht, dann gegen die Staatskasse. Nicht gegen den Nachlass des verstorbenen Anwalts.
Wieso ist der thread denn jetzt im Zivilprozessrecht? Es handelt sich offensichtlich um ein Strafverfahren ("Verfahren wurde eingestellt")
Wieso ist der thread denn jetzt im Zivilprozessrecht? Es handelt sich offensichtlich um ein Strafverfahren ("Verfahren wurde eingestellt")
Grüße, Susanne
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Re: Kostenerstattung bei Insolvenz
Weil die Erstattung der Kosten unabhängig des Falles ist, der tatsächlich im anderen Forum ist.
Aber wenn mein Gedankengang falsch war, so möge man mir das verzeihen. (Ist ja Weihnachten )
Viele Grüße
Ippenstein
Aber wenn mein Gedankengang falsch war, so möge man mir das verzeihen. (Ist ja Weihnachten )
Viele Grüße
Ippenstein
Re: Kostenerstattung bei Insolvenz
Wenn A verstorben ist und die Erben ausgeschlagen haben, wird m.E. das Verfahren mangels Masse eingestellt.
Es hätte ein Rechtsanspruch bestanden, wenn für den verstorbenen Rechtsanwalt durch das Gerichts ein Ersatzanwalt bestellt worden wäre; hier scheint es aber so zu sein, dass X auf eigene Kosten sich Anwalt B genommen hat. Damit dürften aber nur die Kosten des Anwaltes B erstattungsfähig sein.
Es hätte ein Rechtsanspruch bestanden, wenn für den verstorbenen Rechtsanwalt durch das Gerichts ein Ersatzanwalt bestellt worden wäre; hier scheint es aber so zu sein, dass X auf eigene Kosten sich Anwalt B genommen hat. Damit dürften aber nur die Kosten des Anwaltes B erstattungsfähig sein.
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Re: Kostenerstattung bei Insolvenz
Nein, Anwalt B ist als Abwickler (auch für die Fälle) bestellt worden. X hatte sich keinen neuen Anwalt gesucht.
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Re: Kostenerstattung bei Insolvenz
@Baden und Susanne: Ihr doktort hier an dem Fall rum, ohne zu wissen, worum es geht. Sorry, wenn ich das so deutlich sage, aber eure Fragen und Antworten helfen dem TE überhaupt nicht weiter.
Ippenstein, wie lautet die Kostenentscheidung _genau_? Trägt die Staatskasse auch die notwendigen Kosten des Angeklagten? Nur in diesem Fall hätte der Angeklagte nämlich einen Kostenerstattungspruch gegenüber der Staatskasse (nicht gegenüber dem Anwalt).
Ippenstein, wie lautet die Kostenentscheidung _genau_? Trägt die Staatskasse auch die notwendigen Kosten des Angeklagten? Nur in diesem Fall hätte der Angeklagte nämlich einen Kostenerstattungspruch gegenüber der Staatskasse (nicht gegenüber dem Anwalt).
SusanneBerlin hat geschrieben:Im Forum darf jeder seine unqualifizierte Meinung oder Erfahrungswerte schreiben.
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Re: Kostenerstattung bei Insolvenz
Fast das gleiche habe ich doch auch geschrieben: wenn ein Anspruch besteht, dann gegen die Staatskasse, nicht gegen den verstorbenen Anwalt.
Aber nun ist es gut und frohe Weihnachten!
Aber nun ist es gut und frohe Weihnachten!
Grüße, Susanne
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Re: Kostenerstattung bei Insolvenz
Du hast Recht, entschuldige.SusanneBerlin hat geschrieben:Fast das gleiche habe ich doch auch geschrieben: wenn ein Anspruch besteht, dann gegen die Staatskasse, nicht gegen den verstorbenen Anwalt.
Aber nun ist es gut und frohe Weihnachten!
Die entscheide Frage ist hier jedoch tatsächlich die nach dem genauen Wortlaut der Kostenentscheidung.
SusanneBerlin hat geschrieben:Im Forum darf jeder seine unqualifizierte Meinung oder Erfahrungswerte schreiben.
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Re: Kostenerstattung bei Insolvenz
Und weiter geht es. Im Schreiben des Gerichtes stand, daß auch die Auslagen des Angeklagten erstattet werden. Auf Nachfrage wurde hierbei jedoch erwidert, daß es sich nur um Fahrtkosten und Verdienstausfall handele, der geltend gemacht werden könne.
Demnach würde es sich so verhalten:
Anwalt A war insolvent und verstorben. Die Erben schlagen das Erbe aus, da da weitaus mehr Schulden als Masse ist, so fällt alles dem Staat zu. Somit schaut Angeklagter in die Röhre, weil die bezahlte Rechnung ja auch in die Masse fällt.
Anwalt B muß gar nichts außer seine eigenen Kosten bei Gericht geltend machen. Da er aber der bestellte Ersatzanwalt gewesen war und vom Angeklagten kein Geld an Anwalt B geflossen ist, kann auch hier nichts zurückgeholt werden.
Richtig?
Demnach würde es sich so verhalten:
Anwalt A war insolvent und verstorben. Die Erben schlagen das Erbe aus, da da weitaus mehr Schulden als Masse ist, so fällt alles dem Staat zu. Somit schaut Angeklagter in die Röhre, weil die bezahlte Rechnung ja auch in die Masse fällt.
Anwalt B muß gar nichts außer seine eigenen Kosten bei Gericht geltend machen. Da er aber der bestellte Ersatzanwalt gewesen war und vom Angeklagten kein Geld an Anwalt B geflossen ist, kann auch hier nichts zurückgeholt werden.
Richtig?
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Re: Kostenerstattung bei Insolvenz
Ich verstehe nicht, was der letzte Absatz Ihres Beitrags mit den Auslagen des Angeklagten zu tun haben soll. In Ihrem letzten Absatz geht es wieder um das Verhältnis Mandant -> 1. Anwalt-> 2. Anwalt-> Erben des 1. Anwalts, das ist doch vollkomnen irrelevant, ich dachte das haben wir geklärt? Anscheinend ist bei Ihnen nichts angekommen.Richtig?
Also nochmal: der Mandant hat die Rechnung des 1. Anwalts bezahlt. Diese Rechnung reicht er bei der Gerichtskasse ein, eventuell noch mit der Erklärung, dass der 1. Anwalt verstarb und der Kanzleiabwickler 2. Anwalt den Prozess übernahm und zum Abschluss gebracht hat.
Wieviel Geld sich auf dem Geschäftskonto des 1. Anwalts befindet und wieviel Honorar davon auf den Prozess entfällt und wieviel Geld der Kanzleiabwickler 2. Anwalt davon erhält und ob über den Nachlass des 1. Anwalts eine Nachlassinsolvenz beantragt wird, kann dem Mandanten völlig egal sein.
Wieso denkt der Mandant, dass er sich um diese Thematik Gedanken machen muss?
Ja. Die verlorene Freizeit wird nicht ersetzt, sondern nur finanzielle Verluste. Gibt es dazu noch Fragen?Im Schreiben des Gerichtes stand, daß auch die Auslagen des Angeklagten erstattet werden. Auf Nachfrage wurde hierbei jedoch erwidert, daß es sich nur um Fahrtkosten und Verdienstausfall handele, der geltend gemacht werden könne.
Grüße, Susanne
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