Seit 2010 habe ich mit meinem ehemaligen Mieter ein Rentenbasismodell einer Eigentumswohnung beim Notar abgeschlossen.
Ich bekam eine regelmäßige Miete, bis mein Mieter mir im August 2016 eröffnete, dass er eine Ortsveränderung ab 01.01.2017 beabsichtige und die Rückabwicklung des Kaufvertrages der Eigentumswohnung auf Rentenbasis wünsche.
Mit einer notariellen Vollmacht hat er mich befugt die Wohnung anderweitig zu veräußern. Er selber zahlt seit 01.01.2017 keine Miete auf Rentenbasis obwohl er vertraglich dazu verpflichtet ist. Im Notarkaufvertrag ist der 3. eines Monats als Zahlungsstichtag festgesetzt. Am 04.03.2017 sind es 3 Monate ohne Zahlungseingang.
Wer zahlt nun gesetzlich bei Verzug die Rückabwicklung?
Wer zahlt die Notarkosten?
Wer zahlt die Verzugskosten?
Ist der Stichtag 04.03.2017 eine absolut rote Linie?
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Rückabwicklungsrecht wegen Zahlungsverzuges.
Moderator: FDR-Team
Re: Rückabwicklungsrecht wegen Zahlungsverzuges.
Individuelle Rechtsberatung ist verboten!!
Genauer geschrieben, die Antwort auf eine Rechtsfrage ist verboten, aber auch die Fragestellung verstößt gegen die Netiquette.
Pauschale Antworten sind erlaubt:
Es ist ein Unterschied ob ein Vertrag aufgrund nicht erbrachter Leistung abgewickelt werden soll oder ob ein Vertragspartner den anderen Partner beauftragt, den Vertragsgegenstand (Immobilie)zu veräußern.
Bei Zahlungsverzug gelten die im Notarvertrag getroffenen Vereinbarungen.
Wer im Verzug ist, hat die Kosten zu tragen.
Wenn eine Vertragsrückabwicklung bei Ortsveränderung nicht vereinbart ist, muß der "Käufer'" nicht aus dem Vertrag entlassen werden.
Wenn ein Vertrag einvernehmlich aufgelöst wird (Partner erteilt anderem Partner Verkaufsvollmacht), dann hat Derjenige die Kosten zu tragen, der sich dazu verpflichtet oder lt. Vertrag verpflichtet ist.
Besteht vertraglich keine Vereinbarung, muß man sich einigen, wer welche Kosten zu tragen hat.
Genauer geschrieben, die Antwort auf eine Rechtsfrage ist verboten, aber auch die Fragestellung verstößt gegen die Netiquette.
Pauschale Antworten sind erlaubt:
Es ist ein Unterschied ob ein Vertrag aufgrund nicht erbrachter Leistung abgewickelt werden soll oder ob ein Vertragspartner den anderen Partner beauftragt, den Vertragsgegenstand (Immobilie)zu veräußern.
Bei Zahlungsverzug gelten die im Notarvertrag getroffenen Vereinbarungen.
Wer im Verzug ist, hat die Kosten zu tragen.
Wenn eine Vertragsrückabwicklung bei Ortsveränderung nicht vereinbart ist, muß der "Käufer'" nicht aus dem Vertrag entlassen werden.
Wenn ein Vertrag einvernehmlich aufgelöst wird (Partner erteilt anderem Partner Verkaufsvollmacht), dann hat Derjenige die Kosten zu tragen, der sich dazu verpflichtet oder lt. Vertrag verpflichtet ist.
Besteht vertraglich keine Vereinbarung, muß man sich einigen, wer welche Kosten zu tragen hat.
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Re: Rückabwicklungsrecht wegen Zahlungsverzuges.
D.h. der Käufer ist seit 3 Monaten mit der Zahlung in Verzug.Am 04.03.2017 sind es 3 Monate ohne Zahlungseingang.
In Bezug auf was soll ausgerechnet nach 3 Monaten eine "rote Linie" überschritten sein, was meinen Sie damit?Ist der Stichtag 04.03.2017 eine absolut rote Linie?
Da es gesetzlich nicht vorgesehen ist, dass ein Immobilienkaufvertrag rückabgewickelt wird bloß weil der Käufer seine Meinung ändert und/oder nicht rechtzeitig zahlt, ist es eine reine Verhandlungssache zwischen Käufer und Verkäufer, ob "rückabgewickelt" wird und wer die Kosten trägt.Wer zahlt nun gesetzlich bei Verzug die Rückabwicklung?
Die Vereinbarung, was im Fall des Verzugs zu geschehen hat, kann auch bereits im Kaufvertrag enthalten sein.
Das wäre dann keine Rückabwicklung sondern ein Weiterverkauf. Dem Käufer 1 (der, der von Ihnen auf Rentenbasis gekauft hat) stünde dann der Kaufpreis zu und Ihnen stünde weiterhin die Rentenzahlung von Käufer 1 zu.Mit einer notariellen Vollmacht hat er mich befugt die Wohnung anderweitig zu veräußern.
Grüße, Susanne
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