Ich hab eine Frage bezüglich der Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwert.
In meinen Fall beantrag der Kläger Schadensersatz wegen einer mangelhaften Kaufsache. Das Dach in dem Haus, was er vom Beklagten gekauft hat, hatte einen Feuchtigkeitsschaden und verlangt jetzt für die Reparatur arbeiten Schadensersatz in Höhe von 2.400 €. Allerdings sind die Arbeiten an dem Dach noch nicht fertig und deswegen hat er in der Klage noch den Antrag zu 2), das der Kläger noch für die restlichen Schäden zahlen soll die durch den Mangel am Dach entstehen.
Der Feststellungsantrag ist unbeziffert, wie soll ich jetzt den Streitwert bestimmen, man muss doch gemäß § 5 ZPO die Anträge doch zusammen rechnen ?
Welche Auswirkung hätte es auf den Streitwert, wenn der Kläger später diesen Antrag zu 2) für erledigt erklärt ?
Streitwert unbezifferter Feststellungsantrag
Moderator: FDR-Team
Re: Streitwert unbezifferter Feststellungsantrag
Wir lösen hier keine Haus- oder Studienaufgaben, einfach den Kopf in die Sachbücher stecken und lernen oder mit dem Mitschüler sprechen/telefonieren/sms/skypen
Re: Streitwert unbezifferter Feststellungsantrag
ich leses schon seit tagen und kann keine Antwort auf meine fragen finden, deswegen frage ich ja hier nach hilfe
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