beweiswürdigung

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maksinek
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beweiswürdigung

Beitrag von maksinek »

kann mir jemand sagen wie man damit umgeht, dass ein zeuge des klägers was vorträgt, was der kläger bis zur öffentlichen sitzung nicht behauptet hat und danach diese aussage in weiteren schriftsätzen verwendet?

Die Kläger haben zu beginn ihrer schriftsätze behauptet, dass die beklagten auf ihre frage, ob im haus schäden vorhanden sind immer geantwortet hätten, dass dies nicht der fall sei (es geht um einen feuchtigkeitsschaden im dachinnenaufbau).
Bei der Zeugenvernehmung erklärte der Zeuge der Kläger man habe explizit nach den flecken neben dem fenster gefragt und die beklagten hätten geäußert, dass es reingeregnet hat.

Davor haben die kläger davon nichts geschrieben, obwohl der der zeuge ihr sohn ist und bei den besichtigungen dabei war.

nach dem protokoll der öffentlichen sitzung folgen, schriftsätze der kläger, wo sie sagen, dass tatsache sei, dass es so war wie der zeuge es gesagt hat.
die beklagten bestreiten, dass sie das gesagt hätten.

ist das neuer Sachvortrag ? müssen sie dafür noch einmal beweis anbieten ?
ist das ein zu eigen machen der zeugenaussage ?
Spezi
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Re: beweiswürdigung

Beitrag von Spezi »

Was war denn das Thema lt. Beweisbeschluss über welches der Zeuge aussagen sollte ?
Wenn die Aussage zum Thema gehörte, ist es kein neues Vorbringen.
Gruß Spezi
cmd.dea
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Re: beweiswürdigung

Beitrag von cmd.dea »

maksinek hat geschrieben:ist das neuer Sachvortrag ?
Ja.
müssen sie dafür noch einmal beweis anbieten ?
Nein, die Partei kann sich die Aussage eines Zeugen als Parteivortrag zu eigen machen.
maksinek
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Re: beweiswürdigung

Beitrag von maksinek »

das thema des beweisbeschlusses war, die behauptung des klägers, dass bei regen feuchtigkeit rund um das dachflächenfenster sich zeigt.
maksinek
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Re: beweiswürdigung

Beitrag von maksinek »

wenn sie es sich zum parteivortrag genommen hat und die beklagten es bestreiten, müsste dann nicht wieder beweiserhoben werden ?
cmd.dea
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Re: beweiswürdigung

Beitrag von cmd.dea »

Nein, der Zeuge hat es ja schon ausgesagt. Deswegen lässt die ZPO zu, dass sich Parteien Zeugenaussagen zu eigen machen können.
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