Zustellung an falsche Adresse, Wiedereinsetzung

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Lida
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Zustellung an falsche Adresse, Wiedereinsetzung

Beitrag von Lida »

Hallo an alle! Das ist mein erster Post, hoffentlich mache ich alles richtig.

A wurde die Klageschrift und die Verfügung (Fristsetzung zur Klageerwiderung, Belehrung etc.) an die veraltete Adresse, wo derzeit noch die Eltern leben, zugestellt. Diese waren zur Zeit der Zustellung schon seit längerem im Ausland und sind es immer noch. B ist zur Wohnung gefahren und hat oben genannte Schreiben und ein Urteil im Briefkasten gefunden. A erhielt erst durch B Kenntnis von sämtlichen Schriftstücken.

Es erging eine ENDURTEIL ohne mündliche Verhandlung nach § 495 a ZPO, kein Versäumnisurteil. Außerdem wurde ausdrücklich nur eine Frist von 2 Wochen für die Klageerwiderung gesetzt, nicht aber eine zwei-wöchige Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft. A hält Klageforderung für unbegründet und möchte sich selbstverständlich zur Klage äußern.

Scheitert der Antrag auf Wiedereinsetzung daran, dass hier keine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft eingeräumt wurde? Nur diese ist nämlich eine Notfrist und § 233 ZPO nur in diesem Fall anwendbar. Oder kann in die Klageerwiderungsfrist auch diese Frist mithineingelesen werden ?
Hätte in dem Fall nicht ein Versäumnisurteil ergehen müssen, da ein entsprechender Antrag vom Kläger gestellt worden ist? Oder liegt das im Ermessen des Gerichts i.S.d. § 495 a ZPO?

Wie ist die Rechtslage?

Ich danke allen Antwortenden schon im Voraus :)
locarno

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Beitrag von locarno »

Wenn man ein einingermassen sinnvolle Antwort gegen soll, dann kann man auch erwarten, dass Widersprüche aufgeklärt werden:

A ist Beklagte(r)?

Wer ist B?

A hat nur durch B erfahren ? -> Warum hatte A keine Verantwortung für das Versäumnis, sondern ausgerechnet Mysterious Mr. /Ms. B ???

Man hat sich nicht geäußert und trotzdem kein Versäumnisurteil kassiert? Beschreibst Du mal den Weg dahin?

Anzeigen der Verteidigungsbereitschaft nach Endurteil? Wozu jetzt noch?

"[...] Frist von 2 Wochen für die Klageerwiderung [....] nicht aber zweiwöchige Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft[...]" LOL! Das ist ein- und dieselbe Frist.... und ein- und derselbe Vorgang...
Zuletzt geändert von locarno am 25.09.17, 14:40, insgesamt 28-mal geändert.
freemont
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Re: Zustellung an falsche Adresse, Wiedereinsetzung

Beitrag von freemont »

locarno hat geschrieben:"[....] Es erging eine ENDURTEIL[...)"

Das nach der DIr bekannten Frist den Rechtszug beendet hat.

Verbleibt: Berufung, wenn zugelassen, bzw. Sprungrevision
Und die Berufungsfrist läuft erst mit Zustellung, bzw. ab Kenntnis des Urteils.

Was aber wenn das Urteil nicht berufungsfähig ist, Streitwert unter 600 EUR?
§ 321a ZPO?
locarno

Re: Zustellung an falsche Adresse, Wiedereinsetzung

Beitrag von locarno »

@freemont

hat sich vorerst erledigt. Zu viele Ungereimtheiten im Ausgangspost.
locarno

Re: Zustellung an falsche Adresse, Wiedereinsetzung

Beitrag von locarno »

... und offenbar kein Interesse mehr
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