Baum auf Nachbargrundstück gestürzt

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Oktavia
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Re: Baum auf Nachbargrundstück gestürzt

Beitrag von Oktavia »

Rabenwiese hat geschrieben:Ich wäre schon mit Kette schärfen und Säge betanken beschäftigt
Ich auch :mrgreen:

Man kann manche Bäume auch gut verkaufen. Ne 200 Jahre alte Eiche bringt schon den ein oder anderen Euro :wink:
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Altbauer
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Re: Baum auf Nachbargrundstück gestürzt

Beitrag von Altbauer »

Oktavia hat geschrieben:Man kann manche Bäume auch gut verkaufen. Ne 200 Jahre alte Eiche bringt schon den ein oder anderen Eur
Wobei der Baum wohl immer noch Eigentum des Nachbarn ist !
Oktavia
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Re: Baum auf Nachbargrundstück gestürzt

Beitrag von Oktavia »

Altbauer hat geschrieben:Wobei der Baum wohl immer noch Eigentum des Nachbarn ist !
Aber der Nachbar ist doch der Auffassung, der Geschädigte müsse für die Entsorgung aufkommen :engel:
Oder gibt es ein Gesetz, das dies nur für Wertlose Bäume gilt? :mrgreen:
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Andreasxxx

Re: Baum auf Nachbargrundstück gestürzt

Beitrag von Andreasxxx »

freemont hat geschrieben:Nein, es ging um alle denkbaren Anspruchsgrundlagen, also auch um den Beseitigungsanspruch aus § 1004.
Im Thread geht es aber um Beseitigung eines umgestürzten Baumes. Im Urteil wird lediglich der Beseitigungsanspruch vor dem Schaden erwähnt:

"Ob der Zeuge A… hier Auffälligkeiten an der Eiche hätte erkennen und rechtzeitig einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB hätte geltend machen können, was der Kläger ausdrücklich verneint, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen."
hambre
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Re: Baum auf Nachbargrundstück gestürzt

Beitrag von hambre »

Im Urteil wird lediglich der Beseitigungsanspruch vor dem Schaden erwähnt:
Nein, schon im darauffolgenden Satz wird auch der Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn für den umgestürzten Baum abgelehnt und die Ablehnung anschließend ausführlich begründet.
freemont
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Re: Baum auf Nachbargrundstück gestürzt

Beitrag von freemont »

hambre hat geschrieben:
Im Urteil wird lediglich der Beseitigungsanspruch vor dem Schaden erwähnt:
Nein, schon im darauffolgenden Satz wird auch der Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn für den umgestürzten Baum abgelehnt und die Ablehnung anschließend ausführlich begründet.

Ja, die Störereigenschaft wird abgelehnt. Unter Berufung auf den BGH:
Der Abwehranspruch aus § 1004 BGB setzt nämlich ... voraus, dass die Beklagte als „Störer“ verantwortlich war. Dazu reicht ihre bloße Stellung als Eigentümerin des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausging, nicht aus. Die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (vgl. BGH NJW 1993, 1855, 1856; BGH NJW-RR 2011, 739, 740). Ob dies der Fall ist, ist nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festzustellen. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 739, 740). Durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen sind dem Eigentümer danach nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat (vgl. BGHZ 90, 255, 266, BGH NJW 1993, 1855, 1856).
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