Kaufvertrag Youngtimer - doch kein Erstlack

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OliB
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Kaufvertrag Youngtimer - doch kein Erstlack

Beitrag von OliB »

Hallo zusammen,

ein Käufer eines Youngtimers von privat hat sich vom Verkäufer im Kaufvertrag zusichern lassen, dass das Fahrzeug bis auf eine benannte Stelle noch Erstlack hat.
Erst beim studieren der umfangreichen Unterlagen des Fahrzeugs nach dem Kauf und Übersetzung der alten Rechnungen (ehemals Import) stellte sich heraus, dass das Fahrzeug bereits 1 mal komplett nachlackiert wurde (kein Unfall) und noch 2 mal an Stellen mit Rostbildung.

Der Käufer möchte das Fahrzeug trotzdem behalten, hat dadurch aber einen Wertverlust, welcher auch beim zu erstellenden Kurzgutachten berücksichtigt werden wird. D.h. das Fahrzeug wird nicht zum Kaufpreis versichert werden können. Auch bei einem eventuellen Wiederverkauf wird der Wertverlust zu Lasten des Käufers gehen.

Welche Möglichkeiten bestehen nun?
Eine Nachbesserung seitens des Verkäufers ist in diesem Fall ja nicht möglich.
Eine Wandlung ist wie erwähnt nicht gewünscht.

Kann der Käufer auf eine Erstattung der Wertminderung bestehen?

Wie müsste er vorgehen?
Wer legt die Höhe der Wertminderung fest? Kann hier die Aussage des Gutachters für das Klassik-Gutachten als Grundlage dienen?

Danke für jedes Feedback.

Grüße
locarno

Re: Kaufvertrag Youngtimer - doch kein Erstlack

Beitrag von locarno »

Zunächst mal solltest Du Dir klar sein, dass hier keine Rechtsberatung stattfindet.

Allgemein gilt:

"§ 280 Abs. 1 BGB:
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“

Dein Schadensersatzanspruch bezieht sich somit auf den Schaden, der aufgrund der falschen Angabe bezgl. der Lackierung entstanden ist. Ob dieser Anspruch auch durchsetzbar ist, kann hier nicht geklärt werden.
freemont
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Re: Kaufvertrag Youngtimer - doch kein Erstlack

Beitrag von freemont »

OliB hat geschrieben:...
Welche Möglichkeiten bestehen nun?
Eine Nachbesserung seitens des Verkäufers ist in diesem Fall ja nicht möglich.
Eine Wandlung ist wie erwähnt nicht gewünscht.

Kann der Käufer auf eine Erstattung der Wertminderung bestehen?

Wie müsste er vorgehen?
Wer legt die Höhe der Wertminderung fest? Kann hier die Aussage des Gutachters für das Klassik-Gutachten als Grundlage dienen?

Danke für jedes Feedback.

Grüße
Hallo,

das ist ein kaufvertragliches Problem, Sachmängelhaftung, die Zusicherung des Verkäufers war falsch.

Der Mangel ist nicht behebbar, Nacherfüllung scheidet aus, Umtausch auch. Bleiben nur Rücktritt oder Minderung. Der Käufer hat die Wahl. Wenn es die Minderung sein soll, bleibt nur die Höhe der Minderung zu ermitteln. Im Streitfall müsste das ein Gerichtsgutachter tun, § 441 III BGB:
3) 1Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 2Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Das ist keine Rechtsfrage. Man könnte das selbstverständlich einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien mit einem Privatgutachter regeln oder sich sonst friedlich einigen. Ich gehe mal davon aus, das das von Seiten des Verkäufers keine böse Absicht war
OliB
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Re: Kaufvertrag Youngtimer - doch kein Erstlack

Beitrag von OliB »

Absolut richtig. An einer juristischen Auseinandersetzung hat auch der Käufer kein Interesse.

Dem Verkäufer wird auch keine böse Absicht unterstellt.

Aber nur weil sich Käufer und Verkäufer sympathisch sind, kann der Käufer ja nicht akzeptieren, dass sein Fahrzeug nun um x.000 Euro weniger wert ist.
Zumal die Information über die Nachlackierungen nicht aus einem dem Verkäufer nicht zugänglichen Gutachten stammen, sondern aus den vom ihm an mich übergebenen Unterlagen und Rechnungen.
locarno

Re: Kaufvertrag Youngtimer - doch kein Erstlack

Beitrag von locarno »

Der Hinweis auf die Minderung ist zwar richtig, nützt aber nichts, da man die Höhe der Minderung nicht kennt und man sich nicht mit dem Verkäufer "streiten will".

Bleibt nur eine einvernehmliche Lösung.
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