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Vorgehen bei Nachstellung u.a.

Verfasst: 12.02.19, 14:58
von I-user
Guten Tag. Angenommen, A wird nachgestellt (Stalking durch B) mit einigen begleitenden Straftaten. A kennt den Namen von B, aber keine Adresse. Wie kann A:
- die Taten nachweisen?
- gerichtliches Kontaktverbot durch B o.ä. erwirken?
- evtl. Schmerzensgeld erfolgreich einklagen?

Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.

Verfasst: 12.02.19, 15:22
von FelixSt
Was haben Tatnachweis und Wohnanschrift miteinander zu tun...?

Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.

Verfasst: 12.02.19, 15:30
von SusanneBerlin
I-user hat geschrieben: - die Taten nachweisen?
Die Nachweise, die er hat vorlegen, seine eigene Zeugenaussage und eventuell weitere Zeugen
- gerichtliches Kontaktverbot durch B o.ä. erwirken?
indem A beim Gericht einen Antrag stellt
- evtl. Schmerzensgeld erfolgreich einklagen?
indem er bei Gericht eine Klage einreicht.

Hoffe, geholfen zu haben.

Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.

Verfasst: 12.02.19, 15:47
von I-user
FelixSt hat geschrieben:Was haben Tatnachweis und Wohnanschrift miteinander zu tun...?
Nichts. Anschrift dürfte jedoch nötig sein, um beim Gericht einen Antrag zu stellen oder eine Klage einzureichen.
SusanneBerlin hat geschrieben:Die Nachweise, die er hat vorlegen
Wie "generiert" man Nachweise, die vorgelegt werden können, wenn man zu wenig Geld hat, eine Detektei zu beauftragen?

Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.

Verfasst: 12.02.19, 16:02
von SusanneBerlin
A soll keine Nachweise "generieren", sondern die Nachweise, die er bereits hat, vorlegen.

Hat er keine Nachweise, dann legt er keine vor.

Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.

Verfasst: 12.02.19, 16:10
von lottchen
Was hält A erst mal von einer Anzeige?

Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.

Verfasst: 12.02.19, 16:46
von winterspaziergang
I-user hat geschrieben:
FelixSt hat geschrieben:Was haben Tatnachweis und Wohnanschrift miteinander zu tun...?
Nichts. Anschrift dürfte jedoch nötig sein, um beim Gericht einen Antrag zu stellen oder eine Klage einzureichen.
dürfte bei Taten aus dem StGB nicht nötig sein.
Bei Diebstahl z.B. muss man nicht mal den Namen des Täters, geschweige denn seine Anschrift kennen, um eine Anzeigen zu erstatten.
Man stellt bei Straftaten auch keinen Antrag, sondern zeigt sie an.
I-user hat geschrieben:
SusanneBerlin hat geschrieben:Die Nachweise, die er hat vorlegen
Wie "generiert" man Nachweise, die vorgelegt werden können, wenn man zu wenig Geld hat, eine Detektei zu beauftragen?
[/quote]
:?: wenn eine Nachstellung erfolgt und man Hinweise auf den Täter an, gibt man diese bei einer Anzeige an. Oder man zeigt nur an und legt etwaige Hinweise/Nachweise vor.

Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.

Verfasst: 12.02.19, 17:46
von gmmg
Professioneller Rat kann sicher nicht schaden. Bspw. hierüber: https://weisser-ring.de/praevention/tipps/stalking

Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.

Verfasst: 13.02.19, 06:57
von Jdepp
winterspaziergang hat geschrieben:
I-user hat geschrieben:
FelixSt hat geschrieben:Was haben Tatnachweis und Wohnanschrift miteinander zu tun...?
Nichts. Anschrift dürfte jedoch nötig sein, um beim Gericht einen Antrag zu stellen oder eine Klage einzureichen.
dürfte bei Taten aus dem StGB nicht nötig sein.
Bei Diebstahl z.B. muss man nicht mal den Namen des Täters, geschweige denn seine Anschrift kennen, um eine Anzeigen zu erstatten.
Man stellt bei Straftaten auch keinen Antrag, sondern zeigt sie an.
Es ging in der Frage auch um Kontaktverbot und Schmerzensgeld. Für a. ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Familiengericht zu stellen, für b. Klage beim Zivilgericht einzureichen. Für beides benötigt man bestenfalls eine Adresse.

Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.

Verfasst: 13.02.19, 08:27
von winterspaziergang
Jdepp hat geschrieben:
winterspaziergang hat geschrieben: dürfte bei Taten aus dem StGB nicht nötig sein.
Bei Diebstahl z.B. muss man nicht mal den Namen des Täters, geschweige denn seine Anschrift kennen, um eine Anzeigen zu erstatten.
Man stellt bei Straftaten auch keinen Antrag, sondern zeigt sie an.
Es ging in der Frage auch um Kontaktverbot und Schmerzensgeld. Für a. ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Familiengericht zu stellen,
:?: wo ist vom Familiengericht die Rede? und dann ist der Verdächtigte doch offenbar sehr eindeutig :?:
Jdepp hat geschrieben:für b. Klage beim Zivilgericht einzureichen. Für beides benötigt man bestenfalls eine Adresse.
Wenn man von einem Straftat nach StGB spricht und den vermeintlichen Täter kennt, ihn gar vors Familiengericht bringen möchte, kann man erstmal mit deren Anzeige anfangen, die Adresse für weitere Verfahren vor dem Zivilgericht bekommt man dann schon noch raus.

Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.

Verfasst: 13.02.19, 08:48
von Jdepp
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (wg. Kontaktverbot) ist immer vor dem Familiengericht anzubringen selbst wenn es ein fremder Antragsgegner ist.

Re: Vorgehen bei Nachstellung u.a.

Verfasst: 16.02.19, 15:49
von I-user
Danke für die Antworten, den Link zu Weißem Ring finde ich gut.