Videoüberwachung der eigenen Wohnungstür

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Dwar
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Videoüberwachung der eigenen Wohnungstür

Beitrag von Dwar »

Angenommen man möchte innerhalb der eigenen Wohnung eine Kamera anbringen, die auf die Wohnungstür gerichtet ist.
Ergeben sich dabei Einschränkungen, wenn bei geöffneter Tür für diesen kurzen Zeitraum auch der Eingangsbereich eines Nachbarn sichtbar wird?
Und muss auf die Kamera hingewiesen werden? Und ändert sich an der Hinweispflicht etwas, wenn durch andere Positionierung nur der Innenbereich aufgenommen wird?

Grüße,
Dwar
Michael A. Schaffrath
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Re: Videoüberwachung der eigenen Wohnungstür

Beitrag von Michael A. Schaffrath »

Dwar hat geschrieben:Und muss auf die Kamera hingewiesen werden? Und ändert sich an der Hinweispflicht etwas, wenn durch andere Positionierung nur der Innenbereich aufgenommen wird?
§201a StGB.

Sinn macht das ganze folglich nur, wenn man das ausschließlich zur Überwachung der eigenen Wohnung in Abwesenheit nutzt und das Teil ausschaltet, sobald Besuch kommt.
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Richard Gecko
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Re: Videoüberwachung der eigenen Wohnungstür

Beitrag von Richard Gecko »

Warum macht es fuer die Anwendung des §201a StGB einen Unterschied, ob die Wohnung leer ist, oder der Eigentuemer/Mieter in der Wohnung ist?
Freie DNS-Server:
87.118.100.175 (Germany Privacy Foundation)
85.214.73.63 (FoeBuD e.V.)
213.73.91.35 (CCC)
Anleitung zum Umstellen:
http://www.ccc.de/censorship/dns-howto/
Dwar
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Re: Videoüberwachung der eigenen Wohnungstür

Beitrag von Dwar »

Bezieht sich §201a sicher auch auf Gäste, die bei jemandem zu Besuch sind? Ich hätte gedacht, der "höchstpersönlichem Lebensbereich" würde sich nur auf die eigene Wohnung der Person beziehen.
Gammaflyer
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Re: Videoüberwachung der eigenen Wohnungstür

Beitrag von Gammaflyer »

Nein, dem ist nicht so.
Redfox

Re: Videoüberwachung der eigenen Wohnungstür

Beitrag von Redfox »

Ist es generell "unbefugt" in der eigenen Wohnung Bildaufnahmen der dort befindlichen Personen herzustellen?

Und wird durch die Anfertiung von Bildaufnahmen vom Besuchern generell deren "höchstpersönliche Lebensbereich verletzt"?
Michael A. Schaffrath
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Re: Videoüberwachung der eigenen Wohnungstür

Beitrag von Michael A. Schaffrath »

Richard Gecko hat geschrieben:Warum macht es fuer die Anwendung des §201a StGB einen Unterschied, ob die Wohnung leer ist, oder der Eigentuemer/Mieter in der Wohnung ist?
Ich meinte das eher aus praktischen Gründen - wenn man das Teil nicht jedes mal ausschaltet, wenn man nach Hause kommt, vergißt man es womöglich, wenn man Gäste kommen und schon haben wir einen §201a StGB mindestens via Eventualvorsatz.
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Michael A. Schaffrath
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Re: Videoüberwachung der eigenen Wohnungstür

Beitrag von Michael A. Schaffrath »

Redfox hat geschrieben:Ist es generell "unbefugt" in der eigenen Wohnung Bildaufnahmen der dort befindlichen Personen herzustellen?
Generell nicht, da es, wie Sie selbst schon erwähnen, die Einschränkung "höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt" gibt.
Redfox hat geschrieben:Und wird durch die Anfertiung von Bildaufnahmen vom Besuchern generell deren "höchstpersönliche Lebensbereich verletzt"?
S.o. In vielen Fällen wird das aber so sein, denn irgendwo zu Gast zu sein, ist typischerweise Bestandteil des "höchstpersönlichen Lebensbereichs" (im Gegensatz zum Handwerker, der bei seiner Arbeit in einer Wohnung aufgenommen wird).
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Dwar
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Re: Videoüberwachung der eigenen Wohnungstür

Beitrag von Dwar »

Wenn die Kamera nur auf die Eingangstür gerichtet ist und den Rest der Wohnung nicht aufnimmt, ist dann allein das Betreten einer Wohnung ein Element des höchstpersönlichen Lebensbereiches?
Redfox

Re: Videoüberwachung der eigenen Wohnungstür

Beitrag von Redfox »

Michael A. Schaffrath hat geschrieben:S.o. In vielen Fällen wird das aber so sein, denn irgendwo zu Gast zu sein, ist typischerweise Bestandteil des "höchstpersönlichen Lebensbereichs" (im Gegensatz zum Handwerker, der bei seiner Arbeit in einer Wohnung aufgenommen wird).
Also ich bin am nächsten WE zu einer Feier in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum (Mehrzewckhalle mit Oberlicht und einer Eingangs- und einer Notausgangstür, jeweils ohne Fenster) eingeladen. Dort bin ich zu Gast. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werden dort zahlreiche Personen fotografieren und mit der gleichen Sicherheit werden die nicht vorher jeden Fragen, der denn da gewollt oder ungewollt aufs Bild gerät.

Machen die sich dann strafbar?

Wie ist die Situation, wenn die Feier im kleineren Kreis in einer Wohnung stattfindet?

Ich frage, weil ich das dort gerne mal zum Thema machen möchte (allerdings nicht anzeigen, eher für Small-Talk). Aber ich möchte mich mit meiner Rechtsauffassung dort nicht lächerlich machen, wenn das überhaupt nicht stimmt.
Gammaflyer
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Re: Videoüberwachung der eigenen Wohnungstür

Beitrag von Gammaflyer »

Allein durch so eine Aufnahme würde aber nicht der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt.
Anders sähe es bei einem Foto über die Kabinentür der dortigen Toiletten aus. Oder wenn es sich um ein Swingertreffen in Aktion handeln sollte etc.
Michael A. Schaffrath
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Re: Videoüberwachung der eigenen Wohnungstür

Beitrag von Michael A. Schaffrath »

Dwar hat geschrieben:Wenn die Kamera nur auf die Eingangstür gerichtet ist und den Rest der Wohnung nicht aufnimmt, ist dann allein das Betreten einer Wohnung ein Element des höchstpersönlichen Lebensbereiches?
Kommt auf den Einzelfall an. Wenn die verheiratete Nachbarin in Reizwäsche klingelt... ;)
Redfox hat geschrieben:Also ich bin am nächsten WE zu einer Feier in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum (Mehrzewckhalle mit Oberlicht und einer Eingangs- und einer Notausgangstür, jeweils ohne Fenster) eingeladen.
Das klingt eher noch nicht nach "höchstpersönlichem Lebensbereich", weil man dort ja auf zahlreiche, nicht allesamt persönlich verbundene Personen treffen wird. In einer Privatwohnung kann das schnell anders aussehen, insbesondere, wenn dort nicht etwa eine größere Feier, sondern lediglich der Besuch eines Gastes stattfindet.

Und nein, es muß nicht immer vor der Toilette oder nackt im Swingerclub sein, damit der höchstpersönliche Lebensbereich tangiert wird.
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Re: Videoüberwachung der eigenen Wohnungstür

Beitrag von Dipl.-Sozialarbeiter »

Gammaflyer hat geschrieben:Allein durch so eine Aufnahme würde aber nicht der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt.
Anders sähe es bei einem Foto über die Kabinentür der dortigen Toiletten aus. Oder wenn es sich um ein Swingertreffen in Aktion handeln sollte etc.
genauso ist es, denn ...
§ 210a StGB hat geschrieben:(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die wichtigsten Stellen habe ich mal farblich kenntlich.

In der eigenen Wohnung dürfen Filmaufnahmen gemacht werden. Dazu ist der Wohnungsinhaber befugt. Ob einer die Wohnung betritt oder verlässt, gehört sicher nicht zum "höchstpersönlichen Lebensbereich". Filmaufnahmen mit einer versteckten Kamera in Bad, Toilette, Gästezimmer oder Schlafzimmer würden sicher den höchstpersönlichen Lebensbereich z.b. eines Besucher verletzen.

Bei der Filmgeschichte handelt es sich zudem um ein Antragsdelikt (vgl. § 205 StGB).


Zur Ausgangsfrage:
Dwar hat geschrieben:Angenommen man möchte innerhalb der eigenen Wohnung eine Kamera anbringen, die auf die Wohnungstür gerichtet ist.

Ergeben sich dabei Einschränkungen, wenn bei geöffneter Tür für diesen kurzen Zeitraum auch der Eingangsbereich eines Nachbarn sichtbar wird?
Der Flur/das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses ist sicherlich nicht ein für Einblicke besonders geschützter Raum, und im Hausflur würde sicher auch nicht der "höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen verletzt" .
Michael A. Schaffrath
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Re: Videoüberwachung der eigenen Wohnungstür

Beitrag von Michael A. Schaffrath »

Dipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben:In der eigenen Wohnung dürfen Filmaufnahmen gemacht werden. Dazu ist der Wohnungsinhaber befugt.
Ja, das klingt aber so, als sei das etwas besonderes. Ich darf auch in einer fremden Wohnung Filmaufnahmen machen (Hausrecht mal außen vor, aber es ist mir jedenfalls nicht gesetzlich verboten), denn im Gesetz steht ja nicht "in einer fremden Wohnung".
Dipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben:Der Flur/das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses ist sicherlich nicht ein für Einblicke besonders geschützter Raum, und im Hausflur würde sicher auch nicht der "höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen verletzt".
Das kann niemals am Raum an sich liegen, sondern immer an dem, was dort gerade passiert (deswegen steht im Gesetz ja auch "dadurch den ... verletzt"). Mal dumm gesagt, wenn die Nachbarn auf der Kellertreppe Sex haben, darf ich sie deswegen noch nicht dabei filmen, weil im Hausflur eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches schon prinzipiell gar nicht stattfinden könne.
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