Krankenakte: Anspruch auf Löschung?
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Recht auf Löschung von Krankendaten
Frau X hatte einen peinlichen Unfall beim Sex. Sie musste die Hilfe des örtlichen Krankenhauses in Anspruch nehmen. Nun steht fest, dass sie dieses Krankenhaus auch später sicher wieder einmal aufsuchen muss und wird, wenn sie andere Beschwerden hat, weil es nun mal das für sie nächste und zuständige ist. In solchen Fällen möchte Frau X aber nicht auf den peinlichen Vorfall angesprochen werden. Es ist aber in solchen Krankenhäusern üblich, dass z.B. der Orthopäde auch sehen kann, welche Eintragung der Gynäkologe in die Krankenakte vorgenommen hat. Auch Krankenschwestern und Pflegepersonal können das sehen. Hat Frau X gegenüber der Krankenhausverwaltung einen Anspruch darauf, bestimmte Teile der Krankenakte zu löschen?
Krankenakte: Anspruch auf Löschung?
Frau X hatte einen peinlichen Unfall beim Sex. Sie musste die Hilfe des örtlichen Krankenhauses in Anspruch nehmen. Nun steht fest, dass sie dieses Krankenhaus auch später sicher wieder einmal aufsuchen muss und wird, wenn sie andere Beschwerden hat, weil es nun mal das für sie nächste und zuständige ist. In solchen Fällen möchte Frau X aber nicht auf den peinlichen Vorfall angesprochen werden. Es ist aber in solchen Krankenhäusern üblich, dass z.B. der Orthopäde auch sehen kann, welche Eintragung der Gynäkologe in die Krankenakte vorgenommen hat. Auch Krankenschwestern und Pflegepersonal können das sehen. Hat Frau X gegenüber der Krankenhausverwaltung und / oder der Krankenkasse einen Anspruch darauf, bestimmte Teile der Krankenakte zu löschen?
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Re: Recht auf Löschung von Krankendaten
Eine Antwort aus dem Forum für Medizinrecht. Ist nicht aber das Recht auf die eigenen Daten ein höheres Gut? Ich denke da an das Google Urteil.Dipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben:Siehe § 630f BGB
Ich kann mir vorstellen, dass der § 630 sicherstellen soll, dass sich z.B. Behandlungsfehler und Krankheitsverläufe besser nachvollziehen lassen sollen, speziell um ggf. die Haftung zu klären. Aber wenn es um einen solchen Unfall geht, bei dem definitiv keine Verletzungen entstanden sind und der am Ende mit etwas Abführmittel gelöst werden konnte, sollte ein "Patient" Anspruch auf Löschung haben.
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Re: Recht auf Löschung von Krankendaten
Was ja wohl ein vollkommen anderer Sachverhalt ist.Guliver60 hat geschrieben:Ich denke da an das Google Urteil.
Hat er aber nicht.Guliver60 hat geschrieben:..sollte ein "Patient" Anspruch auf Löschung haben.
Es gibt gesetzliche Aufbewahrungsfristen. Und da spielt der Grund oder auch der Umfang der Behandlung nun mal keine Rolle.
Nebenbei: Doppelposts werden hier nicht gerne gesehen.
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Re: Recht auf Löschung von Krankendaten
Daher Threads verbunden.nordlicht02 hat geschrieben:...
Nebenbei: Doppelposts werden hier nicht gerne gesehen.
Re: Krankenakte: Anspruch auf Löschung?
Allerdings erlaubt die ärztliche Schweigepflicht nicht die Einsichtnahme in die Akte durch beliebige Personen. Man kann zwar in einem Krankenhaus eine stillschweigende Zustimmung bezogen auf andere behandelnde Ärzte vermuten, aber wenn der Patient dem ausdrücklich widerspricht, geht es nicht mehr.
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Re: Krankenakte: Anspruch auf Löschung?
Hallo,
andererseits denke ich, daß das Krankenhauspersonal "ordentlich abgebrüht" ist und quasi schon alles mal gesehen hat.
Ist der Vorfall wirklich SOOOOOOO peinlich?
Gibt´s kein anderes Krankenhaus mit einem z. B. Orthopäden?
MfG
andererseits denke ich, daß das Krankenhauspersonal "ordentlich abgebrüht" ist und quasi schon alles mal gesehen hat.
Ist der Vorfall wirklich SOOOOOOO peinlich?
Gibt´s kein anderes Krankenhaus mit einem z. B. Orthopäden?
MfG
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
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Re: Krankenakte: Anspruch auf Löschung?
Im Krankenhaus werden Ärzte und Pflegekräfte wohl schon zu den Personen gehören, die Einblick in die Krankenakte des Krankenhauses nehmen dürfen, zumal der Patient den Behandlungsvertrag nicht mit einem einzelnen Arzt des Krankenhauses abschließt, sondern der Patient schließt mit dem Krankenhaus einen Behandlungsvertrag (Krankenhausvertrag) ab.FM hat geschrieben:Allerdings erlaubt die ärztliche Schweigepflicht nicht die Einsichtnahme in die Akte durch beliebige Personen. ...
Dr. jur. Karsten Scholz, Justiziar der Ärztekammer Niedersachsen, hat geschrieben:Vertragspartner des Behandlungsvertrages ist derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt, also das Krankenhaus, der niedergelassene Vertragsarzt, die Berufsausübungsgemeinschaft oder das medizinische Versorgungszentrum; erfasst wird von § 630a BGB aber im Gegensatz zu ambulanten Pflegeleistungen auch die medizinische Behandlung durch Angehörige der Gesundheitsfachberufe (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und andere) sowie Heilpraktiker. Diese Gleichstellung mag zunächst befremden. Aber auch der Dienstvertrag hat eine große Spannbreite und passt sich flexibel dem jeweiligen Vertragsgegenstand an - vom Architektenvertrag bis hin zur Lebensberatung durch Kartenlegen.
Re: Krankenakte: Anspruch auf Löschung?
Nun und deine Kollegen aus der Abteilung Kitas haben auch Einblick in alle Kinderschutzfallakten?Dipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben:Im Krankenhaus werden Ärzte und Pflegekräfte wohl schon zu den Personen gehören, die Einblick in die Krankenakte des Krankenhauses nehmen dürfen, zumal der Patient den Behandlungsvertrag nicht mit einem einzelnen Arzt des Krankenhauses abschließt, sondern der Patient schließt mit dem Krankenhaus einen Behandlungsvertrag (Krankenhausvertrag) ab.
Und die aus eurer Personalabteilung dürfen da auch reingucken, genau wie das Kantinenpersonal?
Das die Akte aufbewahrt werden muss ist glaube ich unstrittig. Man könnte aber versuchen sie sperren zu lassen bzw den Zugriff einzuschränken. Datenhaltende Stelle wäre hier die Gynäkologie. Darüber hinaus darf die Akte ohne Einverständnis mE nach nicht zugänglich gemacht werden.
Einfach mal Auskunft verlangen wer Zugriff hat und sich ggf an den Datenschutz der Klinik wenden.
"Alte Leute sind gefährlich; sie haben keine Angst vor der Zukunft."
George Bernard Shaw
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Re: Krankenakte: Anspruch auf Löschung?
Hierzu siehe § 65 SGB VIIIOktavia hat geschrieben:...
Nun und deine Kollegen aus der Abteilung Kitas haben auch Einblick in alle Kinderschutzfallakten?
...
Hierzu siehe § 65 SGB VIIIOktavia hat geschrieben:...
Und die aus eurer Personalabteilung dürfen da auch reingucken, genau wie das Kantinenpersonal?
...
Den besonderen Vertrauensschutz gibt es in keinem anderen Buch des SGB.Oktavia hat geschrieben:...
Das die Akte aufbewahrt werden muss ist glaube ich unstrittig. Man könnte aber versuchen sie sperren zu lassen bzw den Zugriff einzuschränken. Datenhaltende Stelle wäre hier die Gynäkologie. Darüber hinaus darf die Akte ohne Einverständnis mE nach nicht zugänglich gemacht werden.
Einfach mal Auskunft verlangen wer Zugriff hat und sich ggf an den Datenschutz der Klinik wenden.
Re: Krankenakte: Anspruch auf Löschung?
Ich wusste dass ich ein falsches Beispiel gewählt habeDipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben:Den besonderen Vertrauensschutz gibt es in keinem anderen Buch des SGB.
Nun aber die MitarbeiterInnen in eurer Kantine dürfen aber deine Personalakte sehen, oder? Und euer Grünchef darf selbstverständlich in alle Passangelegenheiten gucken?
Erhobene Daten haben eine Zweckbestimmung.
Ich hab mal recherchiert und folgenden Hinweis gefunden: Klick
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Re: Krankenakte: Anspruch auf Löschung?
Wir haben keine Kantine.Oktavia hat geschrieben:...
Nun aber die MitarbeiterInnen in eurer Kantine dürfen aber deine Personalakte sehen, oder?
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Re: Krankenakte: Anspruch auf Löschung?
ihr Armen kein guter Arbeitgeber?Dipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben:Wir haben keine Kantine.Oktavia hat geschrieben:...
Nun aber die MitarbeiterInnen in eurer Kantine dürfen aber deine Personalakte sehen, oder?
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Re: Krankenakte: Anspruch auf Löschung?
Die Beantwortung der Frage "Kein guter Arbeitgeber?" fällt gerade wegen der Kantinenfrage schwer.
Oftmals ist keine Kantine besser, als die junkfood-Bude, die bei manchen Arbeitgenbern noch usus zu sein scheint.
Problematisch wird es dann, wenn die Kantinennutzer gegenüber den Außer-Haus-Verpflegern besser gestellt werden, etwa durch laxe Pausenzeitenregelungen oder die Nichterfassung der im Haus verbrachten Mittagspausenzeit.
Es gibt allerdings (nur nicht im öffentlichen Dienst) wirklich gute Kantinen in Wirtschaftsunternehmen, die auf gesunde und abwechslungsreiche Ernährung wert legen und damit auch einen besseren Gesundheitsstandard in ihrem Unternehmen erreichen.
Oftmals ist keine Kantine besser, als die junkfood-Bude, die bei manchen Arbeitgenbern noch usus zu sein scheint.
Problematisch wird es dann, wenn die Kantinennutzer gegenüber den Außer-Haus-Verpflegern besser gestellt werden, etwa durch laxe Pausenzeitenregelungen oder die Nichterfassung der im Haus verbrachten Mittagspausenzeit.
Es gibt allerdings (nur nicht im öffentlichen Dienst) wirklich gute Kantinen in Wirtschaftsunternehmen, die auf gesunde und abwechslungsreiche Ernährung wert legen und damit auch einen besseren Gesundheitsstandard in ihrem Unternehmen erreichen.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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