Widerrechtliche Weitergabe personenbezogener Daten
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Widerrechtliche Weitergabe personenbezogener Daten
Hallo zusammen,
Ich bitte im Voraus im Verzeihung falls es dieses Thema schon geben sollte, ich habe bei einer Suche jedoch nichts dazu finden können.
Angenommen, Verbraucher V kündigt nach voriger Fristsetzung einen Vertrag mit Telekommunikationsdienstleister T aufgrund regelmäßig nicht erbrachter vertraglich vereinbarter Leistungen außerordentlich und fristlos, bezugnehmend auf §626, Absatz 1 BGB. T erkennt diese Kündigung jedoch zunächst nicht an, besteht auf Vertragserfüllung und erhebt entsprechend weitere finanzielle Forderungen. V besteht auf seiner außerordentlichen Kündigung und bestreitet alle weiteren Forderungen von T. Jeder einzelnen Forderung wird dabei gesondert widersprochen mit Hinweis, dass das Vertragsverhältnis beendet wurde.
Schließlich mahnt T den V und droht zudem damit, ein Inkassounternehmen zu beauftragen und seine personenbezogenen Daten zudem an eine Auskunftei A zu übermitteln. V weist T nachweislich darauf hin, dass eine Weitergabe strittiger Forderungen an Auskunfteien gemäß §28a, Absatz 1, Nr. 4, Buchst. d) BDSG rechtswidrig ist und widerspricht dabei ausdrücklich der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten.
Angenommen, T gibt die Daten nun doch an A weiter. Welche rechtlichen Konsequenzen hätte dies für T?
Mit freundlichen Grüßen und Dank im Voraus,
CWisnewski
Ich bitte im Voraus im Verzeihung falls es dieses Thema schon geben sollte, ich habe bei einer Suche jedoch nichts dazu finden können.
Angenommen, Verbraucher V kündigt nach voriger Fristsetzung einen Vertrag mit Telekommunikationsdienstleister T aufgrund regelmäßig nicht erbrachter vertraglich vereinbarter Leistungen außerordentlich und fristlos, bezugnehmend auf §626, Absatz 1 BGB. T erkennt diese Kündigung jedoch zunächst nicht an, besteht auf Vertragserfüllung und erhebt entsprechend weitere finanzielle Forderungen. V besteht auf seiner außerordentlichen Kündigung und bestreitet alle weiteren Forderungen von T. Jeder einzelnen Forderung wird dabei gesondert widersprochen mit Hinweis, dass das Vertragsverhältnis beendet wurde.
Schließlich mahnt T den V und droht zudem damit, ein Inkassounternehmen zu beauftragen und seine personenbezogenen Daten zudem an eine Auskunftei A zu übermitteln. V weist T nachweislich darauf hin, dass eine Weitergabe strittiger Forderungen an Auskunfteien gemäß §28a, Absatz 1, Nr. 4, Buchst. d) BDSG rechtswidrig ist und widerspricht dabei ausdrücklich der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten.
Angenommen, T gibt die Daten nun doch an A weiter. Welche rechtlichen Konsequenzen hätte dies für T?
Mit freundlichen Grüßen und Dank im Voraus,
CWisnewski
Re: Widerrechtliche Weitergabe personenbezogener Daten
V sollte nicht auf Nebenkriegsschauplätzen Zeit und Mühen verplempern, sonder dafür Sorge tragen, dass T die Kündigung anerkennt. Sonst ist bald ein Titel im Raum und dann hilft das BDSG auch nicht mehr weiter.
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Re: Widerrechtliche Weitergabe personenbezogener Daten
Nachdem diesbezüglich ein Anwalt eingeschaltet wurde hat T die Kündigung durchgeführt, allerdings erst drei Monate nach der außerordentlichen Kündigung. Es geht um die Forderung von monatlichen Beiträgen dieser drei Monate, die V nicht gewillt ist zu zahlen.
Re: Widerrechtliche Weitergabe personenbezogener Daten
Sollten die Forderungen von T berechtigt sein, dann sehe ich kein Grund, wieso die Daten nicht an die Auskunftei übermittelt werden darf?
Da natürlich T davon ausgeht, dass ihre Forderungen berechtigt sind, wird sie alle weiteren Vorgänge auch weiterhin so durchführen.
Da natürlich T davon ausgeht, dass ihre Forderungen berechtigt sind, wird sie alle weiteren Vorgänge auch weiterhin so durchführen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Widerrechtliche Weitergabe personenbezogener Daten
Es geht gerade darum, dass es sich um strittige Forderungen handelt (V bestreitet die Rechtmäßigkeit, da er außerordentlich fristlos gekündigt hat).
Eine Übermittlung ist dann nach §28a BDSG rechtswidrig. Es gibt bereits entsprechende Urteile, nach denen bei Zuwiderhandlungen Anwaltskosten zur Abwehr ersetzt werden müssen. Meine Frage wäre lediglich, ob es zusätzlich Bußgeldvorschriften für das rechtswidrige Handeln gibt.
Eine Übermittlung ist dann nach §28a BDSG rechtswidrig. Es gibt bereits entsprechende Urteile, nach denen bei Zuwiderhandlungen Anwaltskosten zur Abwehr ersetzt werden müssen. Meine Frage wäre lediglich, ob es zusätzlich Bußgeldvorschriften für das rechtswidrige Handeln gibt.
Re: Widerrechtliche Weitergabe personenbezogener Daten
Dazu müsste ein Gericht erstmal feststellen, ob die fristlose Kündigung rechtens war.
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Re: Widerrechtliche Weitergabe personenbezogener Daten
Vorsicht.CWisnewski hat geschrieben:Nachdem diesbezüglich ein Anwalt eingeschaltet wurde hat T die Kündigung durchgeführt...
Dass T von sich aus kündigt bedeutet nicht notwendigerweise (eher nicht), dass T die vorherige Kündigung von V anerkennt.
Nochmal, V sollte sich auf das Kernproblem, nämlich die bestrittene Rechtmäßigkeit seine eigene Kündigung, konzentrieren. Außerdem sollte V nicht an seinem Anwalt vorbei agieren, so riecht das nämlich gerade.
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Re: Widerrechtliche Weitergabe personenbezogener Daten
Der Anwalt von V versucht derzeit außergerichtlich, T zu einer Anerkennung zu bewegen. Bisher gibt es diesbezüglich nichts Neues.ktown hat geschrieben:Dazu müsste ein Gericht erstmal feststellen, ob die fristlose Kündigung rechtens war.
Nö. V ist in stetigem Austausch mit seinem Anwalt, bedingt durch die Feiertage ergab sich aber auch hier noch nichts Neues.deGier hat geschrieben:Vorsicht.
Dass T von sich aus kündigt bedeutet nicht notwendigerweise (eher nicht), dass T die vorherige Kündigung von V anerkennt.
Nochmal, V sollte sich auf das Kernproblem, nämlich die bestrittene Rechtmäßigkeit seine eigene Kündigung, konzentrieren. Außerdem sollte V nicht an seinem Anwalt vorbei agieren, so riecht das nämlich gerade.
Eine weitere Frage eines juristischen Laien, die keineswegs empfindlich, sondern vielmehr interessiert klingen soll: Wieso muss V aktiv die Anerkennung seiner fristlosen Kündigung erzwingen? Eine "ordentliche" Kündigung muss schließlich auch nicht erzwungen werden und wird ebenfalls mit Zugang wirksam. Sollte es nicht an T sein, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses feststellen zu lassen (so er sich denn im Recht sieht)?
Re: Widerrechtliche Weitergabe personenbezogener Daten
Wenn T klagt, müsste T vot Gericht natürlich die Rechtmäßigkeit der Forderung beweisen.
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Re: Widerrechtliche Weitergabe personenbezogener Daten
Nein, der TS hat schon recht. Solange der "Schuldner" die Forderung bestreitet, darf die Information nicht an die Auskunftei weitergegeben werden - unabhängig davon, ob sie sich am Ende als berechtigt erweist. Im Grunde steht alles in dem erwähnten §28a - einfach mal nachlesen.ktown hat geschrieben:Sollten die Forderungen von T berechtigt sein, dann sehe ich kein Grund, wieso die Daten nicht an die Auskunftei übermittelt werden darf?
Da natürlich T davon ausgeht, dass ihre Forderungen berechtigt sind, wird sie alle weiteren Vorgänge auch weiterhin so durchführen.
Sollte V durch die widerrechliche Weitergabe einen wirtschaftlichen Schaden erleiden, wäre T dafür schadenersatzpflichtig. Und natürlich besteht gegen die Auskunftei ein Anspruch auf Löschung der Daten.
Re: Widerrechtliche Weitergabe personenbezogener Daten
Dann lesen Sie mal 28a I ziff. 5.Newbie2007 hat geschrieben:
Nein, der TS hat schon recht. Solange der "Schuldner" die Forderung bestreitet, darf die Information nicht an die Auskunftei weitergegeben werden - unabhängig davon, ob sie sich am Ende als berechtigt erweist. Im Grunde steht alles in dem erwähnten §28a - einfach mal nachlesen.
Sollte V durch die widerrechliche Weitergabe einen wirtschaftlichen Schaden erleiden, wäre T dafür schadenersatzpflichtig. Und natürlich besteht gegen die Auskunftei ein Anspruch auf Löschung der Daten.
Ganz so einfach ist das nicht.
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Re: Widerrechtliche Weitergabe personenbezogener Daten
Wenn man den Paragrafen im Zusammenhang liest, ist eigentlich klar, dass auch für die Anwendung von Nr. 5 Voraussetzung ist, dass die Forderung, die zum Zahlungsrückstand führt, nicht bestritten ist. Ist halt mal wieder nicht perfekt ausformuliert.deGier hat geschrieben: Dann lesen Sie mal 28a I ziff. 5.
Ganz so einfach ist das nicht.
Das AG Ahlen sagt dazu in seinem Urteil vom 8. Oktober 2013 · Az. 30 C 209/13:
Eine andere Auslegung stünde auch im Widerspruch zu §20 Abs. 4 BDSG.Diese Vorschrift ist jedoch restriktiv auszulegen bzw. dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass auch die die fristlose Kündigungsmöglichkeit begründenden Zahlungsrückstände nicht bestritten sein dürfen.
...
Denn dies [die nicht restriktive Auslegung von Nr. 5] hätte letztlich zur Folge, dass eine Weiterleitung der Daten - mit sämtlichen für den Betroffenen nachteiligen Folgen - bereits dann möglich wäre, wenn der vermeintliche Gläubiger eine Forderung behauptete, die der Höhe nach eine fristlose Kündigung rechtfertigte, völlig unabhängig von der Frage, ob diese Forderung nachvollziehbar, geschweige denn berechtigt ist oder nicht. Dies kann letztlich nicht überzeugen.
Auch bei näherer Betrachtung der Gesetzesbegründung erscheint eine weitergehende Auslegung des § 28 a Abs. 1 Nr. 5 BDSG verfehlt. Der Begründung lässt sich insofern entnehmen, dass von der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 4 durch die verantwortliche Stelle abgesehen werde, da diese "einen ungerechtfertigten bürokratischen Aufwand erzeugen würde". Bürokratischer Aufwand wird jedoch letztlich nicht durch das Erfordernis verursacht, dass die Forderung nicht bestritten worden sein darf, sondern vielmehr durch die unter Ziffer 4 a) und b) festgeschriebenen Mahnerfordernisse. Sofern der Gesetzgeber folglich die verantwortliche Stelle von bürokratischem Aufwand befreien wollte, so kann damit lediglich gemeint sein, dass eine entsprechende Mahnung durch die verantwortliche Stelle jedenfalls dann nicht erforderlich sei, wenn bereits - unbestrittene - Forderungen vorliegen in einem solchen Ausmaß vorliegen, das zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Re: Widerrechtliche Weitergabe personenbezogener Daten
...sagt ein Amtsgericht. Juhu.
Ändert auch nix an der eigentlichen Problematik.
Die auch sie offensichtlich ignorieren.
Ändert auch nix an der eigentlichen Problematik.
Die auch sie offensichtlich ignorieren.
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Re: Widerrechtliche Weitergabe personenbezogener Daten
Das Amtsgericht habe ich nur zitiert, um mir die Mühe zu ersparen, selbst formulieren zu müssen. Das Urteil ist doch durchaus nachvollziehbar?
Und was ist die "eigentliche Problematik"? Ich dachte, wir reden hier über Rechtsfragen und machen keine Rechtsberatung...
Und was ist die "eigentliche Problematik"? Ich dachte, wir reden hier über Rechtsfragen und machen keine Rechtsberatung...
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Re: Widerrechtliche Weitergabe personenbezogener Daten
Zur gestellten Rechtsfrage habe ich noch OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, 13 U 64/13 gefunden:
D. h. bereits die Drohung mit der Datenweitergabe kann einen Unterlassungsanspruch begründen.1. Die Inaussichtstellung einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG kann unzulässig sein, wenn sie keinen gesetzlich vorgesehenen Zweck erfüllt, insbesondere weil der vermeintliche Schuldner die Forderung bereits bestritten hat.
2. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Datenübermittlung begründet trotz eines Zusatzes, dass eine Übermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolgen wird, insbesondere dann eine Erstbegehungsgefahr, wenn der vermeintliche Schuldner die Forderung zuvor schriftlich bestritten und das Inkassounternehmen aufgefordert hat, weitere Drohungen mit einer Datenübermittlung zu unterlassen.
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