Mitarbeiteradresse an Ordnungsamt rausgegeben
Moderator: FDR-Team
Mitarbeiteradresse an Ordnungsamt rausgegeben
Ich fahre gelegentlich einen Dienstwagen, der gelegentlich auch mal falsch geparkt ist und entsprechende Strafzettel kassiert.
Diese werden mir direkt vom Ordnungsamt zugestellt. Auf Nachfrage bestätigte man mir dort, dass man meinen Arbeitgeber gefragt hat und dieser meine Personendaten herausgegeben hat.
Nach meiner Auffassung von Datenschutz, ist dies ohne meine Zustimmung nicht zulässig, da es nur eine banale Ordnungswidrigkeit ist und keine richterliche Anweisung zur Herausgabe der Daten vorliegt. Der Strafzettel hätte firmenintern an mich weitergeleitet werden können.
Neben dem Verhalten meines AG, irritiert mich jedoch auch die des OA.
Scheinbar ist es gängige Praxis, das Unternehmen die Daten ihrer Angestellten einfach so rausgeben, sonst würde das OA ja gar nicht erst fragen, sondern den Straffzettel einfach an den Fahrzeughalter (die Firma) zustellen.
Was steckt rechtlich dahinter? Dürfen Strafzettel nur den verusachenden Personen zugestellt werden? Ist die firmeninterne Weiterleitung damit also gar nicht Rechtens?
Unabhängig davon, sehe ich aber mein Recht auf informelle Selbstbestimmung immer noch mit höherem Gewicht.
Diese werden mir direkt vom Ordnungsamt zugestellt. Auf Nachfrage bestätigte man mir dort, dass man meinen Arbeitgeber gefragt hat und dieser meine Personendaten herausgegeben hat.
Nach meiner Auffassung von Datenschutz, ist dies ohne meine Zustimmung nicht zulässig, da es nur eine banale Ordnungswidrigkeit ist und keine richterliche Anweisung zur Herausgabe der Daten vorliegt. Der Strafzettel hätte firmenintern an mich weitergeleitet werden können.
Neben dem Verhalten meines AG, irritiert mich jedoch auch die des OA.
Scheinbar ist es gängige Praxis, das Unternehmen die Daten ihrer Angestellten einfach so rausgeben, sonst würde das OA ja gar nicht erst fragen, sondern den Straffzettel einfach an den Fahrzeughalter (die Firma) zustellen.
Was steckt rechtlich dahinter? Dürfen Strafzettel nur den verusachenden Personen zugestellt werden? Ist die firmeninterne Weiterleitung damit also gar nicht Rechtens?
Unabhängig davon, sehe ich aber mein Recht auf informelle Selbstbestimmung immer noch mit höherem Gewicht.
Re: Mitarbeiteradresse an Ordnungsamt rausgegeben
Grundsätzlich ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, den Fahrer zu nennen und den Fragebogen auszufüllen bzw. vom Mitarbeiter ausfüllen zu lassen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Mitarbeiteradresse an Ordnungsamt rausgegeben
Es kommt drauf an. Auch dem Halter kann ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zustehen wie jedem anderen Zeugen auch. Wenn er nicht mitwirkt, muss er allerdings mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen.
Re: Mitarbeiteradresse an Ordnungsamt rausgegeben
Ok, ich zweifle nicht daran, dass dies der Rechtslage entspricht.ktown hat geschrieben:Grundsätzlich ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, den Fahrer zu nennen und den Fragebogen auszufüllen bzw. vom Mitarbeiter ausfüllen zu lassen.
Bin aber dennoch schockiert darüber, an wie vielen Stellen im Gesetzt das Recht an meinen eigenen Daten ausgehebelt/übergangen wird.
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Re: Mitarbeiteradresse an Ordnungsamt rausgegeben
Wenn die Weitergabe der Daten nicht per Gesetz explizit untersagt ist oder es - wie hier offenbar - vorgesehen ist, dass die Daten weitergegeben werden, gibt es kein "Recht an den eigenen Daten".MoonKid hat geschrieben: Bin aber dennoch schockiert darüber, an wie vielen Stellen im Gesetzt das Recht an meinen eigenen Daten ausgehebelt/übergangen wird.
„Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache; dass er überall dabei ist, aber nirgendwo dazugehört.“ (Hanns Joachim Friedrichs)
Re: Mitarbeiteradresse an Ordnungsamt rausgegeben
Wie sollte sonst ermittelt werden wer das Fahrzeug gefahren hat?MoonKid hat geschrieben:Bin aber dennoch schockiert darüber, an wie vielen Stellen im Gesetzt das Recht an meinen eigenen Daten ausgehebelt/übergangen wird.
Re: Mitarbeiteradresse an Ordnungsamt rausgegeben
Meinen Sie das genau so, oder ist Ihnen die Bedeutung des Wortes "scheinbar" nicht geläufig?MoonKid hat geschrieben:Scheinbar ist es gängige Praxis, das Unternehmen die Daten ihrer Angestellten einfach so rausgeben
Re: Mitarbeiteradresse an Ordnungsamt rausgegeben
Im Vergleich zu was?MoonKid hat geschrieben:
Unabhängig davon, sehe ich aber mein Recht auf informelle Selbstbestimmung immer noch mit höherem Gewicht.
Re: Mitarbeiteradresse an Ordnungsamt rausgegeben
Das Zeugnisverweigerungsrecht kommt aber nicht im Verhältnis AG<=>AN zum tragen.Bartolo hat geschrieben:Es kommt drauf an. Auch dem Halter kann ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zustehen wie jedem anderen Zeugen auch. Wenn er nicht mitwirkt, muss er allerdings mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen.
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Re: Mitarbeiteradresse an Ordnungsamt rausgegeben
Es geht nicht nur darum, ob am Ende die Summe auf dem Konto ankommt. Es handelt sich hier nicht darum, dass man etwas gekauft hätte oder eine Parkgebühr bezahlt, was auch anonym geht.MoonKid hat geschrieben:Der Strafzettel hätte firmenintern an mich weitergeleitet werden können.
Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ist ein Verwaltungsverfahren, das ebenso wie ein Strafverfahren vor Gericht einen konkreten Adressaten haben muss. Und das ist bei Parkverstößen der Fahrer, nicht der Halter.
Zur Datenschutzfrage: wer ein Kfz fährt, erklärt sich durch schlüssiges Handeln damit einverstanden, dass in bestimmten Fällen seine Daten ermittelt werden, und er weiß das auch. Denn er benutzt ja eben zu diesem Zweck auch ein Kfz-Kennzeichen dabei. Wenn man das nicht möchte, könnte man stattdessen z.B. ein Taxi nehmen, dabei bleibt man im Regelfall völlig anonym (Ausnahme trotzdem möglich, falls man z.B. als Zeuge benötigt wird).
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Re: Mitarbeiteradresse an Ordnungsamt rausgegeben
Sie sollten sich vergegenwärtigen, welchen Zweck der Datenschutz hat. Täterschutz wird garantiert nicht darunter fallen.Bin aber dennoch schockiert darüber, an wie vielen Stellen im Gesetzt das Recht an meinen eigenen Daten ausgehebelt/übergangen wird.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Mitarbeiteradresse an Ordnungsamt rausgegeben
Täter ist man erst, nach der Verurteilung durch eine richterliche Instanz. Unschuldsvermutung ist das Wort, dass Sie vermissen.Ronny1958 hat geschrieben:Sie sollten sich vergegenwärtigen, welchen Zweck der Datenschutz hat. Täterschutz wird garantiert nicht darunter fallen.
Re: Mitarbeiteradresse an Ordnungsamt rausgegeben
Mna müsste sich den Arbeitsvertrag bzw. die betriebliche Übung ansehen. Ist hiernach die Übernahme von Bußgeldern durch den AG vorgesehen, könnte es an einer Rechtfertigung für die Übermittlung der Daten an die Bußgeldbehörde fehlen. Das Bußgeld wird dann eben vom Halter akzeptiert.
Ansonsten hat nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung der AN das Bußgeld zu zahlen, siehe z.B. LAG Rheinland-Pfalz vom 10.04.2008; Az: 10 Sa 892/06.
Ist die nur durch die Übermittlung der Daten des Fahrers möglich, könnte dies gerechtfertigt sein.
Aber:
Ggf. ist der AN vor Weitergabe der Daten an die Behörde auch auf die Anfrage selbst aufmerksam zu machen, damit er die Angelegenheit direkt mit dieser regeln kann.
Abschließend weise ich auf § 4 BDSG hin. Der AG hat jedenfalls die Pflicht zu prüfen, ob er die Daten herausgeben darf oder nicht.
Ansonsten hat nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung der AN das Bußgeld zu zahlen, siehe z.B. LAG Rheinland-Pfalz vom 10.04.2008; Az: 10 Sa 892/06.
Ist die nur durch die Übermittlung der Daten des Fahrers möglich, könnte dies gerechtfertigt sein.
Aber:
Das ist richtig, und daher ist zu beachten, dassMoonKid"" hat geschrieben:Täter ist man erst, nach der Verurteilung durch eine richterliche Instanz. Unschuldsvermutung ist das Wort, dass Sie vermissen.
der AG als Halter lediglich bekanntgeben kann, wem er das Fahrzeug zuletzt überlassen hat. Wer es dann falsch geparkt hat, dürfte dem AG häufig unbekannt sein und eine weitere Feststellung wird hier, anders als im fließenden Verkehr z.B. durch Vorzeigen einer fotografische Aufnahme gegenüber dem Halter, auch eher nicht möglich sein.Ronny1958 hat geschrieben:Sie sollten sich vergegenwärtigen, welchen Zweck der Datenschutz hat. Täterschutz wird garantiert nicht darunter fallen.
Ggf. ist der AN vor Weitergabe der Daten an die Behörde auch auf die Anfrage selbst aufmerksam zu machen, damit er die Angelegenheit direkt mit dieser regeln kann.
Abschließend weise ich auf § 4 BDSG hin. Der AG hat jedenfalls die Pflicht zu prüfen, ob er die Daten herausgeben darf oder nicht.
Re: Mitarbeiteradresse an Ordnungsamt rausgegeben
Wäre unwirksam.Redfox hat geschrieben:Mna müsste sich den Arbeitsvertrag bzw. die betriebliche Übung ansehen. Ist hiernach die Übernahme von Bußgeldern durch den AG vorgesehen,
http://lexetius.com/2001,2438
Re: Mitarbeiteradresse an Ordnungsamt rausgegeben
Bei dem zitierten Urteil ging es aber offenbar gar nicht um die Feststellung des Fahrers. Eine Datenweitergabe dürfte demnach dort gar nicht zur Diskussion gestanden haben.FM hat geschrieben:Wäre unwirksam.
Übrigens sieht der BFH in der Übernahme von Bußgeldern eine lohnsteuerpflichtige Erstattung (BFH, Urteil vom 14.11.2013 - VI R 36/12). Also finden solche Erstattungen offenbar statt. Mit dem Ergebnis, dass m.E. zu prüfen ist, ob der AG sich durch eine solche Erstattungpflicht eben zur Nichtweitergabe der Daten verpflichtet hat.
Urteile zu dieser datenschutzrechtlichen Frage habe ich nicht gefunden. Vielleicht möchte der TE ja die Rechtsprechung bereichern.
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