Abhören von Notrufen lt. BHKG §28

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Jörgp
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Abhören von Notrufen lt. BHKG §28

Beitrag von Jörgp »

Hallo zusammen,
nachdem ich die Forensuche schon ergebnislos gequält habe, hier meine Frage.
In der Leitstelle einer Berufsfeuerwehr in NRW werden, wie überall, eingehende Notrufe auf Band aufgezeichnet.
Im BHKG §28 Absatz 5 steht geschrieben -- Auf Anschlüssen zur Entgegennahme von Notrufen eingehende Anrufe sind zum Zwecke der Abwicklung des Einsatzauftrages, zur Beweissicherung und zum Beschwerdemanagement automatisch aufzuzeichnen.

Im Erlass des Ministeriums für Inneres und Justiz (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_tex ... n=N&menu=1)

Absatz 7

steht allerdings, das diese nur bei Straftaten abgehört werden dürfen.

Meine Frage ist: Dürfen diese Notrufe unter dem Vorwand der Qualitätssicherung und des Beschwerdemanagement vom Vorgesetzten abgehört werden?
Und wenn Ja / Nein, warum oder warum eben nicht.

Danke und Gruß
Jörg
Flowjob
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Re: Abhören von Notrufen lt. BHKG §28

Beitrag von Flowjob »

Absatz 7 besagt nichtmal ansatzweise das, was Sie hineininterpretieren.

7.1 regelt nur, dass der Personenkreis klein gehalten und namentlich bekannt sein muss und dass Zugriffe auf die Aufzeichnungen dokumentiert werden müssen.

7.2 regelt die Aufbewahrungs- bzw. Löschfrusten der Aufzeichnungen.

Darüber, warum auf eine Aufzeichnung zugegriffen werden darf, ist dort nichts geregelt und insbesondere auch nichts verboten.
Jörgp
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Re: Abhören von Notrufen lt. BHKG §28

Beitrag von Jörgp »

Soll also heißen das jeder namentlich benannte sich die Bänder anhören darf? Das kann ich mir nicht vorstellen. Da wäre ja gar kein Datenschutz mehr vorhanden, oder sehe ich das falsch?
rabenthaus
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Re: Abhören von Notrufen lt. BHKG §28

Beitrag von rabenthaus »

Hallo

Sie haben die Antwort falsch verstanden. Versuchen Sie bitte etwas gründlicher in Zukunft zu lesen.

Es bedeutet, dass die Daten gegen Unbefugte gesichert werden. Soweit es notwendig ist dürfen Personen mit einer Berechtigung die vorher benannt werden auf die Daten zugreifen.

Datenschutz heißt nicht das Daten vor allem und jedem geschützt werden. manchmal muss man mit daten auch arbeiten. In Ihrem Fall soll nur die Anzahl der berechtigten Personen klein gehalten werden. Es wird also entsprechend ausgewählt wer in diese Liste mit der Berechtigung eingetragen wird, wer also namentlich benannt ist. 99 % aller Personen haben also keinen Zugriff. Reicht das nicht als Datenschutz?
Wir sind dafür, dass wir dagegen sind.
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