§46 Gruppenauskunft Bundesmeldegesetz (BMG) Daten von Kindern

Moderator: FDR-Team

broadway
Topicstarter
FDR-Mitglied
Beiträge: 31
Registriert: 05.02.17, 11:46

§46 Gruppenauskunft Bundesmeldegesetz (BMG) Daten von Kindern

Beitrag von broadway »

Hallo zusammen,

nehmen wir an, dass alle Familien einer Wohnsiedlung, deren Kinder nächstes Jahr eingeschult werden sollen, Postwerbung von einer privaten (kostenpflichtigen) Grundschule erhalten haben.
Die Postwerbung zielt darauf ab, die schulpflichtigen Kinder nicht in der staatlichen Grundschule im Einzugsgebiet sondern in dieser privaten Grundschule anzumelden. Bereits die Anmeldung bei der privaten Grundschule wäre kostenpflichtig. Die Anmeldegebühr wird auch nicht erstattet.

Zur Datenherkunft steht folgender Hinweis in der Postwerbung.
Ihre Adresse wurde uns gemäß §46 Bundesmeldegesetz zum Zweck dieser Einladung von Einwohnermeldeamt zur Verfügung gestellt. Nach Artikel 14 der Datenschutzgrund können Sie der weiteren Verwendung Ihrer Adresse wiedersprechen. Mehr dazu können Sie unter www... nachlesen.
Eine Gruppenauskunft gemäß §46 BMG wird eigentlich nur erteilt, wenn Sie im öffentlichen Intresse liegt. Das öffentliche Interesse muß auch nachgewiesen werden. Mir fällt es im moment schwer nachzuvollziehen warum Postwerbung für eine private Grundschule im öffentlichen Interesse liegen soll.

Es müssen auch Daten (z.B. Geburtsdatum) zu den Kindern übermittelt worden sein, da wirklich nur Familien deren Kinder nächstes Jahr eingeschult werden sollen, diese Postwerbung erhalten haben. Die Schule wußte also genau welche Familien aus der Siedlung angeschrieben werden müssen und welche nicht.
Ich war bisher der Meinung das Daten von Kindern unter 16 Jahren ganz besonders geschützt sind und auch nicht ohne meine Zustimmung and dritte übermittelt oder von dritten erhoben bzw. gespeichert werden dürfen.

Gibt's diesbezüglich (Melderegisterauskunft nach §46 BMG) schon Erfahrungen von anderen?
Welchen Ansprüche werden an den Nachweis für das öffentliche Interesse gestellt?
Wie hoch ist da die Messlatte für den Nachweis?
FelixSt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 2081
Registriert: 07.08.14, 19:05

Re: §46 Gruppenauskunft Bundesmeldegesetz (BMG) Daten von Kindern

Beitrag von FelixSt »

Einfach mal den Landesdatenschutzbeauftragten fragen und damit ggf. weiteres Vorgehen lostreten.
Ich empfehle jedem, selbst zu denken und es sich nicht von unseren Forengutmenschen wie z.B. lottchen abnehmen zu lassen.
SusanneBerlin
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 16199
Registriert: 05.11.12, 13:35

Re: §46 Gruppenauskunft Bundesmeldegesetz (BMG) Daten von Kindern

Beitrag von SusanneBerlin »

Ich war bisher der Meinung das Daten von Kindern unter 16 Jahren ganz besonders geschützt sind und auch nicht ohne meine Zustimmung and dritte übermittelt oder von dritten erhoben bzw. gespeichert werden dürfen.
Wenn es sich um Werbung für elektronisches Spielzeug handeln würde, dann würde ich Ihnen zustimmen. Solche Anbieter bekommen aber keine Adressdaten vom Meldeamt.

Welchen Schaden soll denn die Werbung für eine Schule bei den lieben Kleinen anrichten? Die können doch noch gar nicht lesen. :lol:

Die 5-jährigen zukünftigen Schulanfänger können sich auch nicht rechtswirksam und kostenauslösend selber an der Schule anmelden oder einen Schulvertrag unterschreiben.

Und zu guter Letzt: Ist das Werbematerial an die Kinder adressiert und werden die Kinder angesprochen? "Liebe Kinder! Kommt zu uns auf die Schule!" Richten sich die Schreiben nicht an die Eltern?
Grüße, Susanne
broadway
Topicstarter
FDR-Mitglied
Beiträge: 31
Registriert: 05.02.17, 11:46

Re: §46 Gruppenauskunft Bundesmeldegesetz (BMG) Daten von Kindern

Beitrag von broadway »

SusanneBerlin hat geschrieben: 17.07.19, 20:18
Ich war bisher der Meinung das Daten von Kindern unter 16 Jahren ganz besonders geschützt sind und auch nicht ohne meine Zustimmung and dritte übermittelt oder von dritten erhoben bzw. gespeichert werden dürfen.
Wenn es sich um Werbung für elektronisches Spielzeug handeln würde, dann würde ich Ihnen zustimmen. Solche Anbieter bekommen aber keine Adressdaten vom Meldeamt.

Welchen Schaden soll denn die Werbung für eine Schule bei den lieben Kleinen anrichten? Die können doch noch gar nicht lesen. :lol:

Die 5-jährigen zukünftigen Schulanfänger können sich auch nicht rechtswirksam und kostenauslösend selber an der Schule anmelden oder einen Schulvertrag unterschreiben.

Und zu guter Letzt: Ist das Werbematerial an die Kinder adressiert und werden die Kinder angesprochen? "Liebe Kinder! Kommt zu uns auf die Schule!" Richten sich die Schreiben nicht an die Eltern?
Darüber ob Werbung eine Belästigung darstellt oder nicht, kann man sicherlich diskutieren. Wir empfinden Werbung per Post, Fax , Email usw. generell als Belästigung und versuchen das entsprechend abzustellen.
Demzufolge hatte wir beim Einwohnermeldeamt auch eine Auskunftsperre für Adresshandel, Direktwerbung, Wahlwerbung, Alters- oder Ehejubiläen usw. eingerichtet.
Bezüglich der Auskunftssperre für Direktwerbung hat sich, seit dem das BMG in Kraft ist, etwas verändert.
Einwilligungserfordernis bei Auskünften für Werbung und Adresshandel

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

Mit dieser Einwilligungslösung ist die bisher mögliche Auskunftssperre, mit der Melderegisterauskünften widersprochen wird, die erkennbar für Zwecke der Direktwerbung eingeholt werden, entbehrlich geworden und entfallen. Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist darüber hinaus die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private über das Internet weggefallen.
Eine Einwilligung zur Verwendung unserer Daten für werbliche Zwecke haben wir zum keinen Zeitpunkt erteilt.
Daten von Kindern (insbesondere unter 16) genießen hier in punkto Werbung noch einmal einen besonderen Schutz.
Aus diesem Grund erschließt sich mir nicht warum dennoch Daten einer erteilten Gruppenauskunft nach §46 BMG an ein privates Unternehmen für Zwecke der Werbung genutzt werden dürfen.
Wo liegt hier das öffentliche Interesse das bei Erteilung der Auskunft nachgewiesen werden muss? Hatte die Öffentlichkeit ein Interesse daran Werbung zu erhalten?

Das Problem bei dieser Art Werbung ist, dass Sie trotz Aufkleber "Keine Werbung" am Briefkasten durch die Post zugestellt werden muss.
SusanneBerlin
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 16199
Registriert: 05.11.12, 13:35

Re: §46 Gruppenauskunft Bundesmeldegesetz (BMG) Daten von Kindern

Beitrag von SusanneBerlin »

Ich halte die Gefahr dennoch für äußerst gering, dass sich ein 5-jähriger aufgrund eines Werbeflyers eigenständig an einer Schule anmeldet.

Eine Privatschule kann nun mal nur existieren, wenn sie auch Schüler hat, und dass es Schulen gibt ist mMn. durchaus ein öffentliches Interesse.
Grüße, Susanne
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen