nehmen wir an, dass alle Familien einer Wohnsiedlung, deren Kinder nächstes Jahr eingeschult werden sollen, Postwerbung von einer privaten (kostenpflichtigen) Grundschule erhalten haben.
Die Postwerbung zielt darauf ab, die schulpflichtigen Kinder nicht in der staatlichen Grundschule im Einzugsgebiet sondern in dieser privaten Grundschule anzumelden. Bereits die Anmeldung bei der privaten Grundschule wäre kostenpflichtig. Die Anmeldegebühr wird auch nicht erstattet.
Zur Datenherkunft steht folgender Hinweis in der Postwerbung.
Eine Gruppenauskunft gemäß §46 BMG wird eigentlich nur erteilt, wenn Sie im öffentlichen Intresse liegt. Das öffentliche Interesse muß auch nachgewiesen werden. Mir fällt es im moment schwer nachzuvollziehen warum Postwerbung für eine private Grundschule im öffentlichen Interesse liegen soll.Ihre Adresse wurde uns gemäß §46 Bundesmeldegesetz zum Zweck dieser Einladung von Einwohnermeldeamt zur Verfügung gestellt. Nach Artikel 14 der Datenschutzgrund können Sie der weiteren Verwendung Ihrer Adresse wiedersprechen. Mehr dazu können Sie unter www... nachlesen.
Es müssen auch Daten (z.B. Geburtsdatum) zu den Kindern übermittelt worden sein, da wirklich nur Familien deren Kinder nächstes Jahr eingeschult werden sollen, diese Postwerbung erhalten haben. Die Schule wußte also genau welche Familien aus der Siedlung angeschrieben werden müssen und welche nicht.
Ich war bisher der Meinung das Daten von Kindern unter 16 Jahren ganz besonders geschützt sind und auch nicht ohne meine Zustimmung and dritte übermittelt oder von dritten erhoben bzw. gespeichert werden dürfen.
Gibt's diesbezüglich (Melderegisterauskunft nach §46 BMG) schon Erfahrungen von anderen?
Welchen Ansprüche werden an den Nachweis für das öffentliche Interesse gestellt?
Wie hoch ist da die Messlatte für den Nachweis?