Aufhebung der räumlichen Beschränkung bei einem Flüchtling?

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xy1234
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Aufhebung der räumlichen Beschränkung bei einem Flüchtling?

Beitrag von xy1234 »

Hallo,

folgender fiktive Sachverhalt, bei dem ich über jede Hilfe sehr dankbar wäre:

Flüchtling, männlich, 25j alt und im April 2017 nach Deutschland eingereist. Seitdem mit offiziellem Visum hier im Bundesland Hessen.
Lehrgang im Bundessprachenamt komplett absolviert. Im Juni 2017 offiziell Asyl beantragt.
Ende Juni wurde er in eine Art Erstaufnahme in einer weit entfernten Stadt XY im Bundesland Bayern verlegt.

Ziel: Aufhebung der räumt. Beschränkung.

Nach § 59a erlischt die Beschränkung, wenn der Ausländer sich drei Monate usw usf...
Die drei Monate wären schon rum... Er hat lediglich Residenzpflicht.
Man möchte ihn dort auch nicht komplett rausholen, sondern lediglich bezwecken, sich frei innerhalb Deutschlands bewegen zu können. Am Ort XY ist es so, dass die Einrichtungen alte Kasernen sind, die alle Ämter und auch ärztliche Versorgung, Caritas usw. auf dem Gelände stationiert sind, womit ein Außenstehender, der ihm helfen möchte, gar keine Chance hat, auf das Gelände zu gelangen.
Man möchte ihm also helfen und nur erreichen, dass er immer mal für paar Tage zu seinen Bekannten, Freunden usw rüberkommen kann, sodass man dann zb. auch Zeugnisse anerkennen oder den Führerschein umschreiben kann etc.

Wäre das überhaupt möglich? Falls ja, wie genau? Konkrete Hinweise zur Vorgehensweise wären wünschenswert.

Ich danke im voraus und wünsche einen schönen Sonntag.
Ronny1958
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Re: Aufhebung der räumlichen Beschränkung bei einem Flüchtli

Beitrag von Ronny1958 »

Welcher Art soll denn das "offiziellem Visum" sein?

Welchen Aufenthaltstitel hatte er vor dem Asylgesuch?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
SusanneBerlin
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Re: Aufhebung der räumlichen Beschränkung bei einem Flüchtli

Beitrag von SusanneBerlin »

Eben. Wenn er ein "offizielles Visum" hatte das ihn zum Aufenthalt berechtigt, wieso beantragt er dann noch "offiziell" Asyl mit all den mithergehenden Beschränkungen?
Grüße, Susanne
xy1234
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Re: Aufhebung der räumlichen Beschränkung bei einem Flüchtli

Beitrag von xy1234 »

Er ist übrigens Afghane.
Er hatte ein Schengen Visum vom 04.04. - 29.06...
Er war in dieser Zeit im Bundessprachenamt in Köln auf Fortbildung, offiziell als Soldat der afghanischen Armee.
Am 26.06. hat er dann quasi Fahnenflucht begangen.

Spielt all das vielleicht eine Rolle?

lg
Ronny1958
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Re: Aufhebung der räumlichen Beschränkung bei einem Flüchtli

Beitrag von Ronny1958 »

Es passt immer noch nicht.

Ein Schengen-Visum dient nicht der Fortbildung.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
winterspaziergang

Re: Aufhebung der räumlichen Beschränkung bei einem Flüchtli

Beitrag von winterspaziergang »

Ronny1958 hat geschrieben:Es passt immer noch nicht.

Ein Schengen-Visum dient nicht der Fortbildung.
Man würde einen ausländischen Soldaten, der in diesem Status offiziell einreist, beim Bundessprachenamt einen Kurs macht und dann hier bleibt, auch nicht als Flüchtling bezeichnen, oder?
Ronny1958
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Re: Aufhebung der räumlichen Beschränkung bei einem Flüchtli

Beitrag von Ronny1958 »

Die Frage zielte darauf ab, ob durch den vorher erlaubten Aufenthalt (aus welchem Rechtsgrund auch immer) bereits die Beschränkung nach § 59a AsylG erloschen sei.

Hätte man den § 59a nicht nur auszugsweise gelesen und sich dann auf usw usf konzentriert, hätte die Antwort bereits auf der Hand gelegen.

Denn der § 59a beantwortet die Frage gleich selbst:
(1) Die räumliche Beschränkung nach § 56 erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Die räumliche Beschränkung erlischt abweichend von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht.

(2)....
Da der Asylbewerber grundsätzlich nach § 47 AsylG verpflichtet ist, in der Erstaufnahme zu wohnen, (diese V. besteht bis zu 6 Monate, ggf. auch länger) ist die Frage mit nein zu beantworten.
Man würde einen ausländischen Soldaten, der in diesem Status offiziell einreist, beim Bundessprachenamt einen Kurs macht und dann hier bleibt, auch nicht als Flüchtling
bezeichnen, oder?
Schwierig. Ob die Fahnenflucht überhaupt einen Asylgrund darstellt, ist ganz sicher nicht einfach zu beantworten.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Name4711
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Re: Aufhebung der räumlichen Beschränkung bei einem Flüchtli

Beitrag von Name4711 »

Mal ehrlich - nimmt das nicht langsam absolut kafkaeske Züge an?

Ein afgahnischer Soldat, der hier offenbar auf einer Fortbildung ist (wir arbeiten ja mit denen zusammen, deshalb ist die BW auch daunten!) begeht hier Fahnenflucht (was auch in D strafbar ist) und beantragt hier Asyl...

Nun möchte er aber nicht in einer Art Kaserne wohnen..... wer erkennt den Fehler?

Was machen wir mit einem Bundeswehrsoldaten, der nicht nach Afgahnistan will und nicht in einer Kaserne wohnen will?
xy1234
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Re: Aufhebung der räumlichen Beschränkung bei einem Flüchtli

Beitrag von xy1234 »

Name4711 hat geschrieben:wer erkennt den Fehler?

Was machen wir mit einem Bundeswehrsoldaten, der nicht nach Afgahnistan
Fehler gefunden :mrgreen:
Ronny1958
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Re: Aufhebung der räumlichen Beschränkung bei einem Flüchtli

Beitrag von Ronny1958 »

Auf derartigen Blödsinn eines Duftwässerchens würde ich gar nicht eingehen. Tut nichts zur Sache.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Tom Ate
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Re: Aufhebung der räumlichen Beschränkung bei einem Flüchtli

Beitrag von Tom Ate »

War schon lustig, die Fehlerfinderei.




Der AFG hat blöd gehandelt.... aber zu ist es nunmal.


Meiner Auffassung ist die räumliche Beschränkung rechtswidrig.
Es sollte der Klageweg bestritten werden.

Vielleicht müsste man auch über Schengenerreisefreiheit bei Asylsuchenden nachdenken.


Warum muss ein Asylsuchenden an einen Ort gebunden sein?
Warum darf ein Asylsuchenden, der in einer Unterkunft in Passau lebt, sich nicht von seinem Taschengeld eine Fahrkarte kaufen und Freunde in Wien besuchen?

Natürlich steht seine Unterkunft und sein Sozialgeld nur an der ihm zugewiesenen Stelle zur Verfügung. Sonst lässt sich das nicht bearbeiten. Eine Identifikation per Fingerabdruck und europäischer Abgleich verhindern Leistungsbetrug.

Das ist aber Politik.
Zunächst muss national und international gegen die räumliche Beschränkungen geklagt werden.
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