§ 24 AuslG und Studentenvisum

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Fleetmaus
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§ 24 AuslG und Studentenvisum

Beitrag von Fleetmaus »

Moin,

in § 24 AuslG steht, dass die Aufenthaltsgenehmigung unbefristet zu verlängern ist, wenn der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren besitzt. Recht dafür auch ein Studentenvisum? Und sind die Voraussetzungen des § 24 AuslG kumulativ oder alternativ zu lesen?

Besten Dank und Gruß
Fleetmaus
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Gartengrün
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Beitrag von Gartengrün »

Das Ausländergesetz gibt es nicht mehr.
Ich glaube sie meinen den § 26 AufenthG.

Grüße aus dem Garten
zur Wieden
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Beitrag von zur Wieden »

Hallo,

seit dem 01.01.2005 ist das Aufenthaltsgesetz in Kraft getreten.

Sofern Ihre Frage tatsächlich auf das AuslG abzielt, so gilt hier, dass Zeiten eines Studienaufenthalts gem. § 28 AuslG als Aufenthaltsbewilligungen gelten, die nicht für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis anrechenbar sind.

Die Bedingungen des § 28 AuslG sind kumulativ zu werten.


Gruß
zW
zur Wieden
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Beitrag von zur Wieden »

Ich glaube sie meinen den § 26 AufenthG.
Dieser Paragraph würde im vorliegenden Fall nicht weiterhelfen, da er sich auf humanitäre Aufenthaltszwecke gründet.

Somit käme im vorliegenden Beispielfall § 9 AufenthG in Betracht. Dabei wären dann sogar Studienzeiten zur Hälfte anrechenbar, um die zeitlichen Voraussetzungen - 5 Jahre - zum Erhalt einer Niederlassungserlaubnis (vorher unbefristete Aufenthaltserlaubnis) erfüllen zu können:
§ 9 Niederlassungserlaubnis

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,

2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,

3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,

4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,

5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,

6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,

7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und

9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.


(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.


(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,

2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,

3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
Gruß
zW
Fleetmaus
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Beitrag von Fleetmaus »

Ei Weh ist das peinlich :oops: Man sollte also nicht unbedingt in Büchern lesen, die 8 Jahre alt sind :roll:

Situation ist folgende: jemand der seit 5 Jahren mit Studentenvisum in Deutschland lebt, hat von seiner Uni, an der er studierte eine Professur angeboten bekommen und möchte diese annehmen und auch dauerhaft in D bleiben.

Das heißt er müsste jetzt für 2,5 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG beantragen und sich vorher eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG besorgen. Nach Ablauf weiterer 2,5 Jahre kann er dann eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Richtig verstanden?

LG
Fleetmaus
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zur Wieden
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Beitrag von zur Wieden »

Ei Weh ist das peinlich Man sollte also nicht unbedingt in Büchern lesen, die 8 Jahre alt sind
Warum peinlich? Es hätte sich schließlich auch um einen Altfall handeln können, der nachträglich nochmals beleuchtet wird...


Anhand der jetzt mitgeteilten Hinweise wäre ggf. eine Erteilung gem. § 19 in Betracht zu ziehen. Die Entscheidung dazu trifft die zuständige ABH.

§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.

(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere

1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,

2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder

3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten
Gruß
zW
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