Aufenthaltstitel ohne festen Wohnsitz

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gezmo
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Aufenthaltstitel ohne festen Wohnsitz

Beitrag von gezmo »

Hallo erstmal,

folgendes Szenario:

Ein Ehepaar, seit 1970 in D lebend mit Serbischer Staatsangehörigkeit und Niederlassungserlaubnis / Arbeitserlaubnis, möchte wieder nach Serbien zurück. Nun sind neue Pässe zu beantragen und diese beiden Titel zu übertragen. Faktisch wird es nicht passieren das die Leute wieder zurückkommen, würden jedoch gerne die Titel behalten für den Fall der Fälle.
Es kann kein Wohnsitz angegeben werden nur eine Postanschrift als solches.

Gibt es hier möglichkeiten das zu machen oder stoßen wir hier auf unüberwindbare Hindernisse?

Grüße
Ronny1958
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Beitrag von Ronny1958 »

Hallo,

im Normalfall erlischt die Niederlassungserlaubnis bei dauerhafter Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland.

Siehe dazu § 51 AufenthG, Ausnahmen sind dort ebenfalls genannt. Das wäre alles aber VOR der dauerhaften Verlegung mit der ABH zu klären.

Ergo wäre eine Übertragung nicht möglich.

Grüße
Ronny ;)
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
gezmo
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Beitrag von gezmo »

hallo,

erstmal danke für die antwort.

wenn ich das nun richtig gelesen habe,kann nach ziffer 2 eine solche Bescheinigung erwirkt werden? oder schliesst diese, da ja nicht explizit ausgeschlossen, einnen festen wohnsitz ein?
Ronny1958
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Beitrag von Ronny1958 »

Hallo,

gemeint war wohl der § 51 Abs. 2 AufenthG?

Hier:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
Falls die dort genannten Voraussetzungen vorliegen sollten, wäre für die Erteilung der Bescheinigung die ABH am letzten Wohnsitz/ gew. Aufenthalt zuständig.

Grüße
Ronny ;)
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