Niederlassungserlaubnis § 9 AufenthG

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MaSt3r
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Niederlassungserlaubnis § 9 AufenthG

Beitrag von MaSt3r »

Hallo ,
Person A ist aus Drittstatten..
kann mir jemand sagen Aufenthaltsrecht erteil als Niederlassungserlaubnis § 9 AufenthG gilt als EG auch bzw kan mann damit auch in EU länder Leben und Abreiten?


Danke


Gruss
Ronny1958
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Beitrag von Ronny1958 »

Hallo,

nein, die Niederlassungserlaubnis ist ein nationaler Aufenthaltstitel. Er berechtigt lediglich zu einem besuchsweisen Aufenthalt (ohne Arbeiten) bis zu max. 3 Monaten in anderen EU-Staaten.

Der Betroffene könnte allerdings mal prüfen lassen , ob er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG nach § 9a AufenthG erfüllt.

Diese berechtigt dann auch zum Umsiedeln in einen anderen Staat der EU (siehe die vergleichbare Regelung in § 38a AufenthG für in anderen EU-Staaten Daueraufenthaltsberechtigte).

Grüße
Ronny ;)
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
MaSt3r
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Beitrag von MaSt3r »

Danke sehr ..

gruss
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