Italienische Staatsbürgerschaft möglich?

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ChrisNoc123
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Italienische Staatsbürgerschaft möglich?

Beitrag von ChrisNoc123 »

Hallo zusammen,

mein Vater ist in Italien geboren, und kam in den 60er Jahren nach Deutschland. Er hatte die Deutsche Staatsangehörigkeit. Die Italienische musste er aufgeben.
Vor gut 10 Jahren ist er wieder nach Italien zurück. Ob er wieder die Italienische Staatsangehörigkeit angenommen hat, oder die Deutsche behalten hat, weiß ich nicht, da mit seinem Weg-Gehen der Kontakt zu ihm abbrach.
Mittlerweile ist mein Vater verstorben.
Nun möchte ich mich erkundigen, ob es für mich- ohne Weiteres- möglich ist die Italienische Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Gelten für mich da "andere Regeln"? Könnte ich die Italienische Staatsangehörigkeit irgendwie "automatisch" also relativ schnell bekommen?
Oder gelte ich als "normaler Deutscher", da mein Vater bei meiner Geburt nur die Deutsche, nicht aber die Italienische Staatsangehörigkeit hatte?
Oder richtet man sich an der Staatsangehörigkeit, die der Elternteil- also mein Vater- selber bei Geburt hatte?

Ich hoffe jemand kennt sich auf dem Gebiet einigermaßen gut aus.
Vielen Dank!
Ronny1958
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Re: Italienische Staatsbürgerschaft möglich?

Beitrag von Ronny1958 »

Ich behaupte mal, dass ich mich im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht relativ gut auskenne, aber diese Frage ist keine, welche das deutsche Recht zu beantworten weiß.

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Deutscher die italienische Staatsangehörigkeit erwerben kann, beantwortet das italienische Recht.

Das deutsche Recht gesteht allerdings mittlerweile zu, dass ein Deutscher zusätzlich (d.h. ohne Verlust der deutschen StAng) die italienische erwerben darf:
Auszug aus § 25 StAG hat geschrieben: (1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Dipl.-Sozialarbeiter
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Re: Italienische Staatsbürgerschaft möglich?

Beitrag von Dipl.-Sozialarbeiter »

ChrisNoc123 hat geschrieben:... Ich hoffe jemand kennt sich auf dem Gebiet einigermaßen gut aus. ...
Die hier kennen sich aus! ;-)
ChrisNoc123
Topicstarter
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Re: Italienische Staatsbürgerschaft möglich?

Beitrag von ChrisNoc123 »

Wobei das nicht die Frage beantwortet, ob sich meine Möglichkeit, die Italienische Staatsbürgerschaft zu bekommen danach richtet, welche Staatsangehörigkeit mein Vater bei

-meiner Geburt
-bei seiner Geburt
-zum Zeitpunkt meiner Antragsstellung

hatte
Ronny1958
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Re: Italienische Staatsbürgerschaft möglich?

Beitrag von Ronny1958 »

Na ja in gewissem Umfang schon.

Die Info des Dipl.-Sozialarbeiters erwähnt, dass das ital. recht dem ius sanguinis folgt.

Das bedeutet, die Staatsangehörigkeit wird durch Abstammung vermittelt.

Ist der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Ital. wird auch das Kind automatisch ital.

Lag die Voraussetzung nicht vor, muß das Kind sich einbürgern lassen, steht so auch sinngemäß drin.

Über besondere Vorteile weil der Vater Italiener war, steht nichts drin. Richtig.

Wenn das italienische Recht dem deutschen Recht ähnlich ist (wofür vieles spricht) dürfte die frühere Staatsangehörigkeit des Vaters irrelevant sein, wenn sich sein vollj. Sohn heute einbürgern lassen will. Jedenfalls ist das im deutschen Recht so.

Genau beantwortet das aber gerne eine italienische Behörde vollständiger und umfänglicher als ich es vermag.
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