Ehrenamtliche Arbeit ohne Arbeitserlaubnis?

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gmmg
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Re: Ehrenamtliche Arbeit ohne Arbeitserlaubnis?

Beitrag von gmmg »

locarno hat geschrieben:Jegliche Form von Beschäftigungen, die über pure Gefälligkeiten hinausgehen, ist mit diesem Titel ausserhalb Griechenlands nicht gestattet.
Das ist hier der springende Punkt. Woraus soll sich ein Verbot ehrenamtlicher Tätigkeit denn ergeben?
locarno

Re: Ehrenamtliche Arbeit ohne Arbeitserlaubnis?

Beitrag von locarno »

Für Ehrenämter existiert eine spezielle Form des Aufenthaltstitels. Wäre das anders, genügte ein Schengen Visum; dann gäbe es gar keinen Regelungsbedarf.
Diese Adeia ist aber noch nicht einmal ein solches. Der Zweck dieser Adeia war aber gar nicht die Arbeitsaufnahme, sondern besondere familiäre Gründe.
Ob die KEP der Adeia zusätzlich ein SchengenV mit Arbeitserlaubnis hinzufügen kann ist der KEP selbst überlassen. Ob das der Z. nützlich sein könnte erscheint fraglich, denn
auch für die beabsichtigte Ausbildung müsste selbstverständlich ein spezieller Aufenthaltstitel erteilt werden, der überdies von der Genehmigung der BA in D abhängen würde.

Alle Berufsverbände kennen diese Problematik und erteilen hierzu Auskünfte.
Mark Herzog
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Re: Ehrenamtliche Arbeit ohne Arbeitserlaubnis?

Beitrag von Mark Herzog »

locarno hat geschrieben:
Das vorliegende Dokument ist ein nationaler griechischer Aufenthaltstitel für Drittstaatler, die nach Gr kommen möchten, um eine gefestigte
Beziehung mit einem Griechen oder einem EU-Bürger, der bereits mehr als fünf Jahre ständig in Griechenland lebt, fortzuführen.
Gibt es so etwas auch in Deutschland, oder MUSS man hier gleich heiraten, um den gewünschten "Effekt" zu erreichen?
locarno hat geschrieben:Da Griechenland ein Schengenvollanwenderstaat ist, darf man sich mit diesem Titel in abgeleitetem Recht zum vorübergehenden touristischem
Aufenthalt für max. 90 Tage innerhalb einer 180-Tage-Frist in Deutschland aufhalten. Dazu benötigt man aber ein weiteres Dokument. Dieser
Adeia allein reicht dafür nicht aus.
Und aus diesem zweiten Dokument geht dann auch hervor, wann die Person von Griechenland nach Deutschland gereist ist, nehme ich an...
locarno hat geschrieben:Gleichzeitig hat die Albanerin auf ihre ihr in Gr aufgrund ihrer Herkunft zustehenden Sonderrechte, die aus historischen Gründen existieren, bewusst verzichtet.
Kaum wirklich relevand und daher nur interessehalber gefragt: Was sind das für besondere historische Rechte?
locarno hat geschrieben:Möchte Sie sich nun verändern, wird es erforderlich, die griechischen Behörden aufzusuchen und eine eigenständige Arbeitserlaubnis für das EU-Ausland zu erlangen.
Verstehe ich das richtig: Eine griechische Behörde könnte eine in Deutschland nutzbare Arbeitserlaubnis erteilen (z.B. weil der griechische Verlobte selbst eine Arbeit in Deutschland aufnimmt und sie zusammen bleiben wollen)?
locarno hat geschrieben:Du veröffentlichst ein persönliches Dokument einer fremden Person, namentlich der Dame Z. aus Albanien. Hast Du eigentlich die Genehmigung der Z. dafür?
Sogar ihren Vornamen schreibst Du einfach ins Internet. Als Faustregel sollte wohl gelten, dass alles, was einem selbst nicht gehört, auch nicht von einem selbst verbreitet werden sollte.
Definitiv JA. Die Wahl des Dateinamnes war zugegebenermaßen ungeschickt.... :-(
gmmg
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Re: Ehrenamtliche Arbeit ohne Arbeitserlaubnis?

Beitrag von gmmg »

locarno hat geschrieben:Für Ehrenämter existiert eine spezielle Form des Aufenthaltstitels. Wäre das anders, genügte ein Schengen Visum; dann gäbe es gar keinen Regelungsbedarf.
Dann frage ich noch mal konkreter: Welche Rechtsgrundlage soll dafür gelten? Das Aufenthaltsgesetz trifft meines Wissens nur Regelungen hinsichtlich einer Erwerbsarbeit, nicht jedoch in Bezug auf ehrenamtliche Tätigkeit.
locarno

Re: Ehrenamtliche Arbeit ohne Arbeitserlaubnis?

Beitrag von locarno »

Mark Herzog hat geschrieben: Gibt es so etwas auch in Deutschland, oder MUSS man hier gleich heiraten, um den gewünschten "Effekt" zu erreichen?
Der Titel der Z. dient dazu eine Beziehung mit dem beschriebenen Rechtsbindungwillen in GR FORTZUFÜHREN und zu verfestigen, z.B. durch Ehe. In D gibt es hingegen einen Titel, um eine Ehe zu BEGRÜNDEN und aufrechtzuerhalten.

Der Ausländer muss also eine Entscheidung treffen, was er erreichen will: Zusammenleben oder nicht. Davon sind die weiter gewährten Rechte abhängig.
Will er nur eine Arbeitserlaubnis zwecks Ausbildung o.ä. muss er bestimmte andere Vorrausetzungen erfüllen. Ein solcher Titel ist dafür auch nicht von anderen Personen abhängig.
Mark Herzog hat geschrieben:Und aus diesem zweiten Dokument geht dann auch hervor, wann die Person von Griechenland nach Deutschland gereist ist, nehme ich an...
Nicht nur das. Die Karte wird im Schengeninformationssystem registriert, sonst wäre es ja gar nicht möglich den Zweck des Titels zu verfolgen.
Mark Herzog hat geschrieben:Kaum wirklich relevant und daher nur interessehalber gefragt: Was sind das für besondere historische Rechte?
Minderheitenschutz der Albaner in Griechenland. Man will Familien nicht aufgrund von Bestimmungen auseinanderreissen.
Mark Herzog hat geschrieben:Eine griechische Behörde könnte eine in Deutschland nutzbare Arbeitserlaubnis erteilen
Es gibt EU-weite Arbeitsgenehmigungen, z.B. die Blaue Karte EU, den Schengentitel mit auf 90 Tage erlaubter Arbeitsaufnahme u.a.
Mark Herzog hat geschrieben:Weil der griechische Verlobte selbst eine Arbeit in Deutschland aufnimmt und sie zusammen bleiben wollen)?
Wieso wird immer angenommen, dass man einen zweite Verpflichtete Person braucht? Woher stammt dieser Mythos? Wieso sollte es ausreichen, sich zu verloben um alle unangenehmen Vorschriften des AufentHG zu umgehen? Das Verlöbnis ist im AufentHG deshlab nicht erwähnt, weil es nichts anderes als eine Versprechung ist, an die man sich gar nicht halten muss. Der deutsche Gesetzgeber stelllt nur auf Dauer angelegte Ehe unter Schutz und keine andere Form des Zusammenlebens. Eheleute stehen rechtlich und tatsächlich für einander ein; Verlobte haben sich das jederzeit auflösliche Versprechen gegeben, die Rechtsbindung mit unbestimmter Wahrscheinlichkeit irgendwann einmal eingehen zu wollen.

"[...]Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung[...], Art. 6 des GG.

Dass hat Auswirkungen auf viele Rechtsgebiete wie u.a. das Ausländerrecht. Daher gibt es auch Aufenthaltstitel, aus denen der Ehepartner ein zunächst auf drei Jahre befristetes Recht auf Arbeitsaufnahme für sich ableiten kann. Das ist aber keine eigenständige Arbeitserlaubnis. Endet die Ehe, verfällt auch das aus dem Titel abgeleitete Recht. Der Gesetzgeber geht bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren von einer Scheinehe aus.

Wer nur aufgrund von Arbeitsmöglichkeiten nach D kommen will, muss das genau so beantragen und sorgfältig nachweisen. Da gibt es vielfältige Möglichkeiten. Die Vorraussetzungen dafür sind relativ hoch (Ausbildung, Arbeitsmarktlage usw.). Die Arbeitsstelle darf zudem nicht vor Erlass des Titels und nur in den dort betimmten Grenzen aufgenommen werden. Zur Arbeitsplatzsuche für die Erlangung dieses Titels gibt es wiederum einen eigenen Titel, der so eine Arbeitsaufnahme vorbereiten kann. Also "Verloben und dann Arbeit suchen" ist nicht!

Auskunft erteilt die KEP, die deutsche Ausländerbehörde und die BA.
Zuletzt geändert von locarno am 13.11.17, 10:13, insgesamt 6-mal geändert.
locarno

Re: Ehrenamtliche Arbeit ohne Arbeitserlaubnis?

Beitrag von locarno »

@gmmg

Das Ehrenamt ist leider nicht einheitlich legal definiert, obwohl der Bundespräsident Ehrenamtlern jährllich Auszeichnungen zukommen lässt.

Daher ist es recht schwierig herauszufinden, was in Bezug auf Asuländer für Ehrenämter gelten soll. Hinsichtlich Beschäftigungen von Ausländern gibt es neben dem AufentHG noch die Beschäftigungsverordnung selbst und nicht zuletzt die Weisungen des BA an die Fachabteilungen, die diese Rechtsnormen in der Verwaltungspraxis anzuwenden haben. Im Falle des Ehrenamtes geht man bei der BA davon aus, dass eine Organisation, z.B ein Unternehmen, welche den Ehrenamtler in die Abläufe ihrer Tätigkeiten integriert und ihm Weisungen erteilt, mit ihm ein Genehmigungsbedürftiges Beschäftigungsverhältnis unterhält. Der Ehrenamtler muss dann Nachweise des Lebensunterhaltes aus dem Ausland, der Träger die Dauer des Ehrenamtes, dessen Zweck und andere Dinge nachweisen. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, um den Sachverhalt als Beschäftigung zu klassifizieren. Ebenfalls ist nicht jede vergütete
Form der Zusammenarbeit ein Arbeitsverhältnis. Es ist nicht verboten dem Ausländer Trinkgeld für einzelnen Handreichungen zu übergeben. Passiert das täglich sieht es schon wieder ganz anders aus.

Die BA ist halt schon längst auf die Idee gekommen, dass es Bestrebungen gibt, Arbeitsaufenthalte mangels (offizieller) Bezahlung als Ehrenamt zu deklarieren, weil man ja gemeinhin annimmt ,es handle sich sowieso nicht um "echte" Beschäftigungen und damit gäbe es auch weniger Regeln. Im ersten post war sinngemäß von einer "ehrenamtlichen Ausbildung" zu lesen. So etwas gibt es natürlich nicht. Kreativität in diesem Sinne ist hier nicht gefragt.
gmmg
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Re: Ehrenamtliche Arbeit ohne Arbeitserlaubnis?

Beitrag von gmmg »

@lorcano: Quellen sind immer nützlich. Hier jedenfalls sieht man es anders.
locarno

Re: Ehrenamtliche Arbeit ohne Arbeitserlaubnis?

Beitrag von locarno »

@gmmg

Vorab: es handelt sich bei der Tabelle um eine Einschätzung eines Verbandes. Sie sind daher keine Quelle der Rechtsgrundlagen selbst, sondern eine Aufbereitung derselben für eine bestimmte Zielgruppe. Leider spezifizierst Du nicht, auf welche der vielen gesammelten Einschätzungen der Tabelle Du dich genau beziehst.

Betrachtet man die Spaltenberschriften der Tabelle, so ist diese offenbar auf die Situation der Beschäftigung geduldeter Personen oder solcher mit einer Aufenthaltsgestattung zugeschnitten. Man behandelt hier also den Spezialfall des Schutzbedürftigen Ausländers. Alle Ausführungen der Tabelle sollen nach Willen des Autors also auch nur unter diesem Belastungsparameter verstanden werden.

Aber ich lasse mich natürlich sehr gern auf die dortigen Formulierungen ein und enge sie nicht auf den Status des Geduldeten ein. Dann lese ich in der Zeile "Ehrenamt" folgendes:

"[...] Entscheidend für die Frage, ob eine ehrenamtliche Tätigkeit als „Beschäftigung“ gilt oder nicht, dürfte jedoch die Frage sein, ob die
Tätigkeit weisungsgebunden und in die Betriebsabläufe eingegliedert ist. Wenn dies nicht der Fall ist, handelt es sich nicht um eine Beschäftigung.
Im Zweifelsfall sollte die Ausländerbehörde beteiligt werden"[...]"

Textanalyse:

Der Autor ist sich in einem Punkt sicher: ist die Tätigkeit nicht durch u.a. die Eingliederung in den Betriebsablauf charakterisiert, "[...] handelt es sich nicht um eine Beschäftigung...]". Das Verb steht im deshalb im Indikativ.

Der Autor beginnt jedoch seine Ausführung mit "[...] Entscheidend für die Frage, ob eine ehrenamtliche Tätigkeit als „Beschäftigung“ gilt oder nicht, dürfte jedoch die Frage sein [...]". Das Verb steht hier im Konjunktiv. Der Autor ist sich hier also nicht sicher, ob der Umkehrschluss des zweiten Satzes tatsachlich die beiden Verneinungen in den grünen Spalten rechtfertigt. Er führt daher weiter daher aus: "[...] Im Zweifelsfall sollte die Ausländerbehörde beteiligt werden.[...]"

Würdigung:

Es zeigt sich, dass der Autor die Weisungen der BA bezgl. des Ausländerrechts offenbar gelesen und verstanden hat. Die Frage, ob es sich um eine Beschäftigung handelt, ist stets eine Einzelfallentscheidung, die seitens der BA genau so, wie es der Auto hier zu Bedenken gibt, beurteilt wird. Leider hat der Autor aber trotz seiner umsichtigen und verantwortungvollen Wortwahl im betreffenden weißen Kasten dem eiligen Leser in den beiden grünen Spalten ein klares "Nein" präsentiert, was kaum mit dem Wortsinn seiner völlig richtigen Aussage (indikative Form) und der angestellten Vermutung (konjunktive Form), jeweils im weißen Kasten, im Einklang steht.

Ergebnis: Der Autor sieht den Sachverhalt nicht völlig anders als ich, sondern stellt den Versuch an, eine differenzierte Stoffsammlung zusammenzustellen, um dem Verband Empfehlungen auszusprechen. Er nutzt dabei sprachliche Elemente, die sehr umsichtig ein Lagebild aufzeigen. Leider erweckt ist das farblich besonders hervorgehobene ein nicht ganz stimmiges Bild dessen, was der Autor im Langtext selbst ausführt. Die bedingungslosen Verneinungen (grün) scheinen angesichts der dargebotenen Informationen (weiß) nicht vertretbar.
locarno

Re: Ehrenamtliche Arbeit ohne Arbeitserlaubnis?

Beitrag von locarno »

@Mark Herzog

ich halte es nicht für einen guten (und den Antwortgebern gegenüber für einen sehr unfairen) Stil, gleichgerichtete Fragestellungen über mehrere Threads verteilt zu stellen.
Offenbar sind für Euch die Fachberater, die man nicht im Internet kostenlos (oder umsonst) finden kann, auch nicht Vertrauenswürdig genug.

In Deinem Fall habe das leider erst jetzt bemerkt.

In Deinem ersten Thread möchtest Du einem Albaner irgendeine Möglichkeit des Aufenthalts hier eröffnen:

"Ich möchte aus besonderen Motiven einem albanischen Staatsbürger die Möglichkeit schaffen, in Deutschland zu leben, zu arbeiten und ein Studium zu beenden. Welche Möglichkeiten habe ich?"

Damit hat die Dame also eine Hochqualifikation und möchte lediglich ihr Studium hier beenden. Das ist nicht schwer.

Zwanzig Tage später hatte sie ihre Hochschulzulassungseignung aber offenbar schon wieder verloren. Oder hatte sie gar keine?

Dieser Thread beginnt mit

"Darf ein nicht EU-Bürger mit geregeltem Aufenthaltsstatus in Deutschland einer (sozialen) ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen, für die maximal eine sogen. Aufwandsentschädigung gezahlt wird und die mit einer Ausbildung verbunden ist (Sanitäter, Pflegehelfer etc.)?[...]"

Bitte wenn möglich ges. Quellen oder Grundsatzurteile mit angeben, wenn bekannt."

Niemand hat etwas dagegen, dass Du Deine Freundin gern hier behalten möchtest. Dazu gehört aber, dass Du mit wenigstens mit offenen Karten spielst, Du Feigling.
Die hier natürlich nicht mitlesenden Behörden kann man beliebig an der Nase herumführen, mich aber meist nicht, zumindest nicht sehr nachhaltig.
Deine Z. hat sich offenbar, jedenfalls nach dem amtlichen Dokument, eines Dritten Verpflichteten bedient, um hier einzureisen; aber selbst das ist nicht rechtssicher gelungen.

Das wäre schon eine relevante Information gewesen, die jeder Forist gern im ersten Thread liest.

Wie ich bereits schrieb, ist Kreativität hier fehl am Platze. Für solche Beweggründe stehe ich nicht zur Verfügung. Alle anderen Ausländer müssen in der Schule fleißig sein und
sich entsprechend bewerben. Das gilt auch für Deutsche Staatsbürger, die in einem anderen Land arbeiten, leben, studieren oder sonst was wollen. Als Vorteil ergibt sich,
dass man nicht andere darüber nachdenken lassen muss, wie man den wahren Grund des Aufenthalts erfolgreich umbennen könnte. Man erreicht sein Ziel ganz einfach und allein
aus eigener Kraft und stellt fest: die gesetzlichen Regeln bieten dazu genug Möglichkeiten.

Habe ich bislang kaum (aber doch einige) Bedenken gehegt, Dir zu antworten, so bist Du jetzt aufgefordert, meine Bedenken zu zerstreuen.
Und vielen Dank für das entgegengebrachte Vertrauen.
locarno

Re: Ehrenamtliche Arbeit ohne Arbeitserlaubnis?

Beitrag von locarno »

@Mark

1) Zunächst mal: Du scheinst tatsächlich nicht annähernd zu begreifen, welcher Sachverhalt hier vorliegt.
Daher kommt sicher auch deine verfestigte Meinung, das man eine griechische Verwaltungsentscheidung mit deutschem
Recht angreifen könnte, um eine Änderung mit Gültgkeit für Deutschland zu erreichen. Es ist sehr naiv so etwas zu glauben.
Daher hast Du offenbar auch die deutsche Ausländerbehörde angesprochen und keine "gute" Antwort erhalten.

Anwendbar ist hier ausschließlich griechisches Recht, weil die Z. nicht über Deutschland eingereist ist und dort eine Aufentshaltstitel bekommen hat.
Genau deshalb hatte ich geschrieben, dass die KEP (DAS IST DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE) zuständig ist und NICHT die deutschen Behörden.
die KEP hat den Titel ausgestellt; nur sie kann ihn auch ändern.

Man kann sich nicht einfach die passende Rechtsvorschrift in einem passenden Land suchen, wenn es bereits ein für den betreffenden Ausländer
zuständiges Land und eine dort zuständige Behörde gibt. Genauso wenig sinnvoll ist es, alle Möglichkeiten, die einem gerade einfallen, durchzuprobieren.
Das ist keine Lösung, sondern Zeitverschwendung.

Offenbar ist auch keine Option, einen entsprechenden Fachanwalt in Griechenland zu befragen. So teuer wird es schon nicht werden, möglicherweise aber zielführender,
als den falschen Behörden falsche Fragen zu stellen.

2) Das deutsche Aufenthaltsrecht ist überhaupt nicht allgemein gefasst , sondern ganz einfach und geradlinig aufgebaut:

a) Eine Änderung eines Aufenthaltstitel kann gewährt werden (und wird auch gewährt), wenn zum Einen kein nationales Gesetz (oder
ein EU-Vertrag) dagegen spricht und für den Ausländer dadurch eine Rechtsänderung eintritt.

Das ist hier nicht erreichbar:

-Eine Änderung setzte voraus, dass es zuvor überhaupt einen für D gültigen Titel gab -> Gibt es hier nicht.

-Die Z. ist über GR eingereist. Damit darf die deutsche Ausländerbhörde den griechischen Aufenthaltstitel nicht ändern.
GR ist immer noch ein souveräner Staat, D greift nicht in Verwaltungsakte eines anderen Landes ein.

-Die Z. hat bereits eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung. Wäre also deutsches Recht (wenn das zuvor genannte nicht zuträfe) anwendbar,
würde dennoch kein Titel geändert, da eine Aufenthalts- und Arbeitgenehmigung bereits vorliegt- > keine Rechtsänderung, kein Handlungsbedarf.

3) Der Sachverhalt, der sich hingegen aus dem Adeia der Z. ganz offensichtlich ergibt, ist tatsächlich folgender:

Die Z. hat ausschließlich einen beschränkten und nur für Griechenland gültigen Aufenthaltstitel, der zunächst für drei Jahre gültig ist.
Dieser Adeia ist an einen Griechen, der der KEP gegenüber rechtswirksame Versprechen für die Z. abgegeben hat, gebunden.

Die Z. hat an diesen Konstrukt mitgewirkt, sonst hätte sie den Adeia auch gar nicht erst erhalten. Das war eine Entscheidung,
auf die Du keinen Enfluss hattest und jetzt auch nicht mehr nehmen kannst. Sie hat das ganz bewusst getan.

Das Versprechen des verpflichteten Griechen beinhaltete:

-gemeinsame Konten mit der Z. und regelmäßigem Geldeingang (KEIN ODER-KONTO, KEINE VOLLMACHT!)

-eine gemeinsame Wohnung

-eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, die mindestens drei Jahre aufrechterhalten werden muss

alles auschließlich auf dem Gebiet von Griechenland. Deutsches Recht ist nicht berührt.
Diese Versprechen sind rechtlich bindend. Daher ist sehr wohl erlaubt von Strafbarkeit zu sprechen,
wenn sich zwanzig Tage später diese Rechtsbindung als hinfällig, weil offenkundig nie wirklich gewollt,
erweist. Auch das steht so in der anzuwendenden griechischen Rechtsvorschrift.

Als Gegenleistung hat sie etwas erhalten, was für Drittstaatler in der EU ansonsten eher schwierig zu erreichen ist: eine Arbeitsgenehmigung.
Sie muss nicht einmal eine Ehe in GR eingehen, um eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Auch muss sie keine Sprachkenntnisse vorweisen,
keinen Beruf erlernt haben oder eigenes Geld mitbringen.

4) Alle im Rahmen des Adeia abgegebenen Versprechen haben den Charakter von Obliegenheiten. Obliegenheiten gewähren Rechte, die man verliert, wenn man sich nicht an die Vorschriften hält.
Die hier einschlägige Vorschrift besagt, dass man vor Einreise nach Griechenland diese Vorrausetzungen bereits erfüllen musste, dass lässt sich nicht wegdiskutieren und hat nichts mit
unterschiedlichen Meinungen zu tun. Ich bin sicher, dass die Z. das wusste. Ich gehe davon aus, dass man auch die griechische Auslandsvertretung in Albanien angesprochen hatte und
die hat diesen Sachverhalt bei Antragsbearbeitung der Z. erklärt. Zur Einwanderung gehört immer auch eine persönliche Anhörung des Antragsstellers.

5) Wird die Lebensgemeinschaft aufgelöst, erlischt der Aufenthaltstitel.
Reist man aus Griechenland aus anderen als touristischen Gründen aus (oder ohne Weidereinreisebscheinigung), erlischt er ebenfalls.
Sollte sie sich mit diesem Adeia bereits in Deutschland aufhalten, so ist das illegal.

Das sind alles keine grundlosen Anschuldigen, sondern folgen einfach aus dem geschilderten Sachverhalt. Abschließend füge ich noch hinzu, dass Du im ersten Beitrag geschrieben hast, die Albanerin hätte einen geregelten Aufenthaltstatus. Das trifft für Deutschland nicht zu.

Die Frage aus dem Threadtitel hätte sich also schnell von selbst erledigt, wenn Du einfach die Fakten rausgerückt hättest.
gmmg
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Re: Ehrenamtliche Arbeit ohne Arbeitserlaubnis?

Beitrag von gmmg »

locarno hat geschrieben:Würdigung:

Es zeigt sich, dass der Autor die Weisungen der BA bezgl. des Ausländerrechts offenbar gelesen und verstanden hat. Die Frage, ob es sich um eine Beschäftigung handelt, ist stets eine Einzelfallentscheidung, die seitens der BA genau so, wie es der Auto hier zu Bedenken gibt, beurteilt wird. Leider hat der Autor aber trotz seiner umsichtigen und verantwortungvollen Wortwahl im betreffenden weißen Kasten dem eiligen Leser in den beiden grünen Spalten ein klares "Nein" präsentiert, was kaum mit dem Wortsinn seiner völlig richtigen Aussage (indikative Form) und der angestellten Vermutung (konjunktive Form), jeweils im weißen Kasten, im Einklang steht.

Ergebnis: Der Autor sieht den Sachverhalt nicht völlig anders als ich, sondern stellt den Versuch an, eine differenzierte Stoffsammlung zusammenzustellen, um dem Verband Empfehlungen auszusprechen. Er nutzt dabei sprachliche Elemente, die sehr umsichtig ein Lagebild aufzeigen. Leider erweckt ist das farblich besonders hervorgehobene ein nicht ganz stimmiges Bild dessen, was der Autor im Langtext selbst ausführt. Die bedingungslosen Verneinungen (grün) scheinen angesichts der dargebotenen Informationen (weiß) nicht vertretbar.
Ich gehe mal davon aus, dass der Autor praktische Erfahrungen hat hat. Was soll den eigentlich drohen, wenn eine Person, deren Status der BA nicht genehm wäre, ehrenamtlich tätig wird?
Mark Herzog
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Re: Ehrenamtliche Arbeit ohne Arbeitserlaubnis?

Beitrag von Mark Herzog »

Ich vermisse hier einen ausführlichen Text mit zunächst nachgefragten Zusatzinformationen und eine Replik auf das Statement von locarno vom 13.11.17, 14:19
locarno hat geschrieben:@Mark

1) Zunächst mal: Du scheinst tatsächlich nicht annähernd zu begreifen, welcher Sachverhalt hier vorliegt.
"nicht annähernd" finde ich übertrieben, aber ja,- denn wenn ich es wissen würde, müsste ich hier nicht fragen.
locarno hat geschrieben:Daher kommt sicher auch deine verfestigte Meinung, das man eine griechische Verwaltungsentscheidung mit deutschem
Recht angreifen könnte, um eine Änderung mit Gültgkeit für Deutschland zu erreichen. Es ist sehr naiv so etwas zu glauben.
Daher hast Du offenbar auch die deutsche Ausländerbehörde angesprochen und keine "gute" Antwort erhalten.
Ich wurde nicht dazu gefragt, ob dieser "griechsche Weg" zum Ziel führen könnte, dauerhaft in Deutschland leben zu dürfen. Wäre ich gefragt worden hätte ich sicher auch ohne die Kenntnisse, die ich hier erwerben durfte, abgeraten. Ich suche jetzt nach Wegen unter den gegebenen Umständen das Ziel zu erreichen und in dem Text den ich vermisse schrieb ich bereits und widerhole das hier um bei anderen Forumsteilnehmern einem falschen Eindruck vorzubeugen: Ich bin mit dem Ziel der deutschen Gesetzgebung, Nicht EU-Bürger ohne Asylanspruch von den Sozialsystemen fern zu halten, grundsätzlich einverstanden und will diese mit den hier gewonnen Erkenntnissen nicht unterlaufen. Es geht nicht darum einem Menschen mit kriminellen oder rein wirtschaftlichen Motiven einen Zugang zu den deutschen Sozialsystemen zu verschaffen;- das muss hier an dieser Stelle bitte grundsätzlich akzeptiert und so unterstellt werden.
locarno hat geschrieben:Offenbar ist auch keine Option, einen entsprechenden Fachanwalt in Griechenland zu befragen. So teuer wird es schon nicht werden, möglicherweise aber zielführender,
als den falschen Behörden falsche Fragen zu stellen.
Das irrwitzige ist, dass das Adeia unter maßgeblicher Mitwirkung eines griechischen Anwaltes erstellt und von diesem sogar nach hier (Deutschland) zugestellt wurde.
locarno hat geschrieben:Als Gegenleistung hat sie etwas erhalten, was für Drittstaatler in der EU ansonsten eher schwierig zu erreichen ist: eine Arbeitsgenehmigung.
Sie muss nicht einmal eine Ehe in GR eingehen, um eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Auch muss sie keine Sprachkenntnisse vorweisen,
keinen Beruf erlernt haben oder eigenes Geld mitbringen.
Z möchte in Deutschland leben. Man (griechischer Anwalt) hat angebl. versichert, dass mit dem Adeia zumindest ein für die EU gültiger Aufenthaltstitel erwirkt wurde. Nur die Arbeitserlaubnis sei auf Griechenland beschränkt und ist zudem vor dem Hintergrund des griechischen Arbeitsmarktes nutzlos.
locarno hat geschrieben:Die hier einschlägige Vorschrift besagt, dass man vor Einreise nach Griechenland diese Vorrausetzungen bereits erfüllen musste, dass lässt sich nicht wegdiskutieren und hat nichts mit unterschiedlichen Meinungen zu tun. Ich bin sicher, dass die Z. das wusste. Ich gehe davon aus, dass man auch die griechische Auslandsvertretung in Albanien angesprochen hatte und die hat diesen Sachverhalt bei Antragsbearbeitung der Z. erklärt. Zur Einwanderung gehört immer auch eine persönliche Anhörung des Antragsstellers.
Z hat zum Zweck der Erlangung des Adeia nach meiner Kenntnis die EU nicht verlassen.

Bleibt die Frage offen: Wie bekomme ich für Z eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaunis für Deutschland?

Stellenangebot mit tariflichem Mindestlohn und Lohsteuerkarte setzt voraus, dass der Arbeigeber einige Klimmzüge machen muss, um die Papiere zu beschaffen, die bei der Botschaft in Tirana votzulegen sind. Ausserdem: Wie soll von Albanien aus so eine Stelle gefunden werden? Zuletzt: Es gibt keine am deutschen Arbeitsmarkt verwertbare Qualifikation.

Verlobung geht nicht, weil Z offizlell in Griechenland bereits verlobt ist und weil es wohl eine analoge Regelung hier in Deutschland nicht gibt

Heiraten: Da gibt es nur diffuse Angebote von Männern, die dafür Geld wollen.

Ausbildung geht nicht, weil man 3 BaFöG Sätze hinterlegen muss und dieses Geld nicht vorhanden ist.

Ich wäre bereit zumindest für kostenfreie Wohnung und Verpflegung gerade zu stehen.
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Re: Ehrenamtliche Arbeit ohne Arbeitserlaubnis?

Beitrag von deerhunter »

Z möchte in Deutschland leben
Dann müsste Z in ihren Heimatstaat ausreisen und dort auf der deutschen Botschaft ein "passendes" Visum beantragen.
Man (griechischer Anwalt) hat angebl. versichert, dass mit dem Adeia zumindest ein für die EU gültiger Aufenthaltstitel erwirkt wurde
Das ist falsch...dieser Titel ist nur in Griechenland gültig und auch dort nur unter gewissen Voraussetzungen, wie gemeinsame eheähnliche Lebensbedingungen (Gemeinsame Wohnung), gemeinsame Bankkonten und Sicherung des LU durch griechischen Lebenspartner
Wie bekomme ich für Z eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaunis für Deutschland?
Zurück ins Heimatland und Visum beantragen...davor einen plausiblen Grund für ein Visum finden.....Hochzeit fällt mir spontan ein...viel anderes mit Arbeitserlaubnis wird es nicht geben
Stellenangebot mit tariflichem Mindestlohn und Lohsteuerkarte setzt voraus, dass der Arbeigeber einige Klimmzüge machen muss, um die Papiere zu beschaffen, die bei der Botschaft in Tirana votzulegen sind. Ausserdem: Wie soll von Albanien aus so eine Stelle gefunden werden? Zuletzt: Es gibt keine am deutschen Arbeitsmarkt verwertbare Qualifikation.
Da hier eine Zustimmung des Jobcenters erfolgen muss, muss es ein sehr spezieller Beruf sein....hat Sie nicht, also gibt es kein Arbeitsvisum
Verlobung geht nicht, weil Z offizlell in Griechenland bereits verlobt ist und weil es wohl eine analoge Regelung hier in Deutschland nicht gibt
Richtig....also kein Visum für D
Ich wäre bereit zumindest für kostenfreie Wohnung und Verpflegung gerade zu stehen.
Das reicht nicht


Mal im Ernst...sollte die Dame bereits in Deutschland sein, macht Sie sich strafbar und du möglicherweise ebenfalls! Sie soll schnellstens zurück nach Griechenland, so lange sie dieses noch kann!
Gruß

Adam
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