Das hatte ich auch schon gefunden und widerspricht auch nicht der von mir gestellten Frage (oder etwa doch. Wenn ja versteh ich es einfach nicht).Allerdings dürfen Banken die tatsächlich angefallene Sachkosten dem Schuldner berechnen. Hierunter fällt auch die Gebühr für eine notarielle Beglaubigung (BGH Urteil vom 7. Mai 1991 – XI ZR 244/90). In diesem Urteil führt der BGH weiter aus: § 1144 BGB geht vielmehr als selbstverständlich davon aus, daß der Gläubiger die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung erforderlichen Urkunden Zug um Zug gegen Befriedigung aus seinem Grundpfandrecht ohne Entgelt*) zu erteilen hat.
*) hierunter ist - neben den Sachkosten- ein zusätzliches Entgelt gemeint.
Ausgangssachverhalt war doch, dass die Bank einfach einen Notar beauftragt ohne das der Kunde eine Löschungsbewilligung gewünscht/beauftragt hat. Die Kosten werden doch nur "produziert", weil die Bank eigenmächtig gehandelt hat und nicht weil die ERstellung einer Löschungsbewilligung erforderlich war.
Genau den Punkt verstehe ich nicht. Warum ist eine automatisierte Erteilung der Löschungsbewilligung nicht zu beanstanden? Woraus ergibt sich das? Ich versteh es einfach nicht. Ich lese nur, dass so etwas ohne Entgelt (wohl auf Nachfrage, weil es ein Anspruch ist) zu erteilen ist (und nur Kosten weitergereicht werden dürfen). Ich lese aber nirgendwo ,dass so etwas automatisch erstellt werden muss.Demzufolge dürfte die "automatisierte" Erteilung der Löschungsbewilligung nicht zu beanstanden sein und der Kunde hat die Notarkosten als Sachkosten zu tragen.