Unaufgeforderte Zusendung Löschungsbewilligung

Kundenrechte und –pflichten, Bankrechte und –pflichten, Verbraucherkreditrecht, Kreditabwicklung

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windalf
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Re: Unaufgeforderte Zusendung Löschungsbewilligung

Beitrag von windalf »

@khmlev
Allerdings dürfen Banken die tatsächlich angefallene Sachkosten dem Schuldner berechnen. Hierunter fällt auch die Gebühr für eine notarielle Beglaubigung (BGH Urteil vom 7. Mai 1991 – XI ZR 244/90). In diesem Urteil führt der BGH weiter aus: § 1144 BGB geht vielmehr als selbstverständlich davon aus, daß der Gläubiger die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung erforderlichen Urkunden Zug um Zug gegen Befriedigung aus seinem Grundpfandrecht ohne Entgelt*) zu erteilen hat.
*) hierunter ist - neben den Sachkosten- ein zusätzliches Entgelt gemeint.
Das hatte ich auch schon gefunden und widerspricht auch nicht der von mir gestellten Frage (oder etwa doch. Wenn ja versteh ich es einfach nicht).

Ausgangssachverhalt war doch, dass die Bank einfach einen Notar beauftragt ohne das der Kunde eine Löschungsbewilligung gewünscht/beauftragt hat. Die Kosten werden doch nur "produziert", weil die Bank eigenmächtig gehandelt hat und nicht weil die ERstellung einer Löschungsbewilligung erforderlich war.
Demzufolge dürfte die "automatisierte" Erteilung der Löschungsbewilligung nicht zu beanstanden sein und der Kunde hat die Notarkosten als Sachkosten zu tragen.
Genau den Punkt verstehe ich nicht. Warum ist eine automatisierte Erteilung der Löschungsbewilligung nicht zu beanstanden? Woraus ergibt sich das? Ich versteh es einfach nicht. Ich lese nur, dass so etwas ohne Entgelt (wohl auf Nachfrage, weil es ein Anspruch ist) zu erteilen ist (und nur Kosten weitergereicht werden dürfen). Ich lese aber nirgendwo ,dass so etwas automatisch erstellt werden muss.
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
khmlev
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Re: Unaufgeforderte Zusendung Löschungsbewilligung

Beitrag von khmlev »

Der BGH führt aus, dass es sich um ein selbstverständliches Zug um Zug-Geschäft handelt.

Der Kunde kann also erwarten, dass die Bank ohne sein Zutun seine Verpflichtungen aus dem Par. 1144 BGB erfüllt.

Nun hat die Bank also die Wahl, notarielle Verzichtserklärung oder notarielle Löschungsbewilligung. Da letzteres der Regelfall ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bank ohne Rückfrage diese erteilt, anstelle die notarielle Verzichtserklärung zu übersenden.
Gruß
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windalf
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Re: Unaufgeforderte Zusendung Löschungsbewilligung

Beitrag von windalf »

Der Kunde kann also erwarten, dass die Bank ohne sein Zutun seine Verpflichtungen aus dem Par. 1144 BGB erfüllt.
Was passiert, wenn die Bank diese Erwartung nicht automatisch erfüllt?
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
khmlev
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Re: Unaufgeforderte Zusendung Löschungsbewilligung

Beitrag von khmlev »

Nichts...
Gruß
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windalf
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Re: Unaufgeforderte Zusendung Löschungsbewilligung

Beitrag von windalf »

OK. Danke. War sehr hilfreich
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
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