Kontoauszugsgebühr für Darlehensvertrag

Kundenrechte und –pflichten, Bankrechte und –pflichten, Verbraucherkreditrecht, Kreditabwicklung

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ktown
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Re: Kontoauszugsgebühr für Darlehensvertrag

Beitrag von ktown »

So mir liegt das Urteil nun vor und das LG bleibt sehr nahe am Standpunkt des BGH hinsichtlich Kontoführungsgebühren bei Darlehnsverträgen.

Ich zitiere mal einzelne Passage:
Bei der streitgegenständlichen Regelung handelt es sich um eine AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie unterleigt der rechtlichen Kontrolle nach den §§ 307 ff BGB und hält gegenüber Verbrauchern nicht stand.
Die Entgeltklausel für den Kontoauszug unterliegt der Inhaltskontrolle nach den §§307 ff BGB, da es sich nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt.
Demnach kann allein oder überwiegend im eigenen organisatorischen bzw. Buchhaltungsinteresse des Kreditinstituts liegende Führung des Darlehnskontos nicht als entgeltpflichtige Sonderleistung der Bank für den Kunden eingeordnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2011 - XI ZR 388/10)
Gleiches gilt für die Überlassung eines Jahreskontoauszugs des Kreditinstituts an den Kunden. Auch dieser Vorgang, mit dem die Bank dem Kunden einen Überblick über ihre Kontoführungstätigkeit verschafft, liegt überwiegend im Interesse des Kreditinstituts. Mit der Überlassung des Auszugs an den Kunden, verbunden mit der Aufforderung auf der Rückseite des Auszugs, die einzelnen Zahlungsvorgänge zu überprüfen und Beanstandungen binnen sechs Wochen anzuzeigen, verfolgt das Kreditinstitut eine weitere Kontrolle ihrer internen Kontoführung mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Zuordnung und Gutschrift der einzelnen Zahlungen bestätigt zu erhalten.
Insbesondere sollen fehlerhafte Verrechnungen der eingehenden Zahlungen des Darlehnsnehmers oder nicht erfasste Zahlungen offengelegt werden. Darüber hinaus setzt die Beklagte (das Kreditinstitut) ihrem Kunden eine Ausschlussfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen ihre interne Kontoführung und strebt eine Anerkennung der ausgewiesenen Dahrlehnsschuld am. Unabhängig davon, ob dieses Vorgehen zulässig ist, verfolgt die Beklagte damit ausschließlich eigene Interessen. Mit dem Abschneiden von Einwendungen gegen ihre Kontoführung will die Beklagte erreichen, dass der Kunde die von ihr vorgenommene Verrechnung der Zahlungen und den jeweiligen Stand der Darlehnsverbindlichkeit anerkennt. Dieses Vorgehen, mit dem die Rechte des Darlehnsnehmers beschränkt werden, liegt eindeutig nicht im Interesse des Kunden.

usw.
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ktown
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Re: Kontoauszugsgebühr für Darlehensvertrag

Beitrag von ktown »

Neuster Sachstand.
Die Bank hat teilweise eingelenkt und fordert zukünftig keine Kontoauszugsgebühren mehr (natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht :wink: 8) )
Ich werde vermutlich den Stand so derzeit belassen und die bisher bezahlten Gebühren unter Vorbehalt setzen, bis ein höchstrichterliches Urteil vorliegt (was sicherlich bald kommen wird), um dann auch diese Gebühren nebst Zinsen zurück zu fordern.
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Re: Kontoauszugsgebühr für Darlehensvertrag

Beitrag von ktown »

Neuer Sachstand:

Es wird immer lustiger :lachen:

Die Bank wendet jetzt die Salamitaktik an.
Nachdem sie im ersten Schritt zukünftig die Gebühren nicht mehr verlangen will, kommt sie jetzt mit dem Vorschlag (natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht :wink: 8) ) zusätzlich die Hälfte der bisher gezahlten Beträge zurück zu zahlen.
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Re: Kontoauszugsgebühr für Darlehensvertrag

Beitrag von ktown »

Neuer und endgültiger Sachstand:

Hab den Sachbearbeiter per Mail darüber informiert, dass ich nach einer Frist von 14 Tagen mich mit dem Sachverhalt an die Schlichtungsstelle wenden werde. Weiterhin hab ich nochmals deutlich gemacht, dass ich nicht scheue den Rechtsweg einzuschlagen.

Nun kam punktgenau am Fristende der volle Betrag zurück (mit dem Vermerk: Reine Kulanz) :lachen:
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Viktor iA
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Re: Kontoauszugsgebühr für Darlehensvertrag

Beitrag von Viktor iA »

Nachdem hier eine Weile über Kontoauszugsgebühren gesprochen wurde, zulässig oder nicht, frage ich mal nach der Höhe dieser Gebühr : sind 8,50€ rechtens ? M.E. handelt es sich doch nur um ein Blatt Papier, einen Umschlag und Porto.
Sind auch weitere Gebühren etwa für eine Auskunft oder sonstige Mitteilungen (etwa zur Ablösung des Kredits) zulässig oder unzulässig ?
Wer kann da was zu sagen ?

mfg Viktor iA
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