4% des rentenversicherungspflichtigem Vorjahreseinkommen müssen im laufenden Jahr in einen Riestervertrag eingezahlt werden, um die vollen staatlichen Zulagen zu erhalten. Nun können ja auch Beamte riestern, die haben aber doch gar kein rv-pflichtiges Einkommen, was zählt denn da?
Noch interessanter:
Ein(e) Angestellte(r) im öffentlichem Dienst erhält neben den eigenen rv-pflichtigem Einkommen noch Versorgungsbezüge, (verstorbene(r) Gatt(e)(in) war Kommunalbeamt(er)(in). Wird der Versorgungsbezug nun dazu gerechnet oder nicht?
Aus welchen Unterlagen erkennt die Zulagenstelle denn das rv-pflichtige Einkommen, welches ja für die Gewährung der Zulagen maßgebend ist?
Riester-Rente; Definition rv-pflichtiges Einkommen
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Re: Riester-Rente; Definition rv-pflichtiges Einkommen
Bei aktiven Beamten die Besoldung, bei Versorgungsempfängern infolge Dienstunfähigkeit die Versorgung.seefussballer hat geschrieben:4% des rentenversicherungspflichtigem Vorjahreseinkommen müssen im laufenden Jahr in einen Riestervertrag eingezahlt werden, um die vollen staatlichen Zulagen zu erhalten. Nun können ja auch Beamte riestern, die haben aber doch gar kein rv-pflichtiges Einkommen, was zählt denn da?
Meines Wissens nicht, ich konnte im § 86 EStG auch keinen entsprechenden Hinweis finden. Hartz4-Leistungen werden z. B. auch nicht berücksichtigt. Die Empfänger solcher Leistungen müssen nur den Mindestbeitrag von 60 € aufwenden.seefussballer hat geschrieben: Ein(e) Angestellte(r) im öffentlichem Dienst erhält neben den eigenen rv-pflichtigem Einkommen noch Versorgungsbezüge, (verstorbene(r) Gatt(e)(in) war Kommunalbeamt(er)(in). Wird der Versorgungsbezug nun dazu gerechnet oder nicht?
Ich vermute mal, die ZfA lässt sich beliefern, wobei die persönliche Identifikationsnummer dabei gute Dienste leistet.seefussballer hat geschrieben:Aus welchen Unterlagen erkennt die Zulagenstelle denn das rv-pflichtige Einkommen, welches ja für die Gewährung der Zulagen maßgebend ist?
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Re: Riester-Rente; Definition rv-pflichtiges Einkommen
So, der Riester-Sparerin wurden nun die zunächst in voller Höhe gutgeschriebenen Zulagen für einige Jahre in großen Teilen wieder gestrichen, da sie anscheinend nicht den Mindesteigenbeitrag gezahlt hätte. Hieraus müsste sich schließen lassen, das also auch ihr Einkommen aus Versorgung zur Bezugsgröße zählt, und nicht nur ihr rentenversicherungspflichtiges Einkommen. Oder kann die Zulagenstelle das eventuell nur nicht auseinander halten? Weiß hier aktuell jemand was genaues zu sagen? Ist es tatsächlich so, das auch der nicht rentenversicherungspflichtige Versorgungsbezug zur Bezugsgröße zählt?
Wie ist die Rechtslage?
Wie ist die Rechtslage?
Re: Riester-Rente; Definition rv-pflichtiges Einkommen
Der Maximalbetrag für die volle Zulage errechnet sich aus 4 % vom Vorjahresbrutto maximal 2.100 € reduziert um die Zulagen (Eltern je 154,00 € und Kinder je 300,00 €) ergibt einen maximal notwendigen Eigenbeitrag von 908 €. Wenn Du alleinerziehend bist oder der Ehegatte einen eigenen Zulagenanspruch hat und die Kinder dennoch bei Dir zulageberechtigt bleiben, dann musst Du max. 1062 € aufwenden. Ergeben 4 % des Vorjahresbruttos reduziert um die Zulagen weniger als der um die Zulagen reduzierte Maximalbetrag von 2.100 €, dann genügen diese, um die volle Zulage zu bekommen.seefussballer hat geschrieben:So, der Riester-Sparerin wurden nun die zunächst in voller Höhe gutgeschriebenen Zulagen für einige Jahre in großen Teilen wieder gestrichen, da sie anscheinend nicht den Mindesteigenbeitrag gezahlt hätte.
Könnte man vermuten.seefussballer hat geschrieben: Hieraus müsste sich schließen lassen, das also auch ihr Einkommen aus Versorgung zur Bezugsgröße zählt, und nicht nur ihr rentenversicherungspflichtiges Einkommen.
Definitiv weiss ich es auch nicht so genau. Wenn ich die nächsten Tage Zeit habe, werde ich mal meine Infiquellen anzapfen. Aber vielleicht meldet sich zuvor ein (Besser-)Wissender.seefussballer hat geschrieben:Oder kann die Zulagenstelle das eventuell nur nicht auseinander halten? Weiß hier aktuell jemand was genaues zu sagen? Ist es tatsächlich so, das auch der nicht rentenversicherungspflichtige Versorgungsbezug zur Bezugsgröße zählt?
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