Gerd Gutner hat geschrieben:Also , die Berechnung des Streitwerts ist positiv- damit wäre ich unter 5000 E.
Aber aufgrund der Ausführungen von freemont habe ich keine Chance ?
Kennt jemand Urteile , die anders entschieden haben ?
Hallo,
man muss diesen Fall im Auge behalten, er ist beim BGH anhängig, ich denke Nichtzulassungsbeschwerde, was da wann passiert, ist im Moment offen:
XI ZR 384/13
Es geht um dieses Urteil des LG Ffm., das vom OLG bestätigt wurde:
LG Frankfurt/Main, 22.02.2013 - 2-21 O 69/12
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... doc.part=L
Dabei geht es aber nicht um das "Ob" der Kündigung, das wird im urteil ganz selbstverständlich bejaht. Es geht "nur" darum, ob § 489 (10-Jahresfrist), oder ob § 488 III BGB (3-Monatsfrist) tatbestandlich ist. Die "Frankfurter" halten § 489 für nicht anwendbar, sondern wenden § 488 III an:
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. ...
Das wird zwar von den ABB ergänzt, wäre aber für den Bausparer weit schlechter, als die oben verlinkte "Mainzer" Auffassung, wenn die 10-Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist.
Wem der BGH folgt, wird man sehen. Aber dass er jede Kündigungsmöglichkeit ausschliesst ist m.E. ausgeschlossen. "Ewige" Verträge gibt es nicht, der Bausparvertrag ist nicht als Kapitalanlage gedacht. Es muss für die unter dem Niedrigzins leidenden Bausparkasen eine Kündigungsmöglichkeit geben. Die EZB verlangt aktuell sogar Negativzinsen.
Wenn hier die o.g. 10 Jahre abgelaufen sind, sieht es düster aus, vom BGH ist keine Hilfe zu erwarten. Ob 3 Monate oder 10 Jahre Kündigungsfrist bleibt sich gleich.
angenommen die Zehnjahresgrenze bei Zuteilungsreife gilt, dann ist der Streitwert doch eigentlich nicht mehr unbestimmt. Er lässt sich dann doch ausrechnen. EIgentlich streitet man sich ja auch nicht über die Zinszahlungen direkt, sondern über die Differenz zu dem was man sonst am Markt bekommen würde...
Bitte den § 9 ZPO lesen. Davon werden i.d.R. 20% abgezogen, positive Feststellungsklage, der Klageantrag, der auch den Streitgegenstand definiert, lautet in etwa so:
Der Kläger beantragt,
a) festzustellen, dass die von der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kündigung des Bausparvertrags ... unwirksam ist;
b) festzustellen, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag ... der Klägerin über den ... hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.