P Konto ratlos

Kundenrechte und –pflichten, Bankrechte und –pflichten, Verbraucherkreditrecht, Kreditabwicklung

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ratlos2015
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P Konto ratlos

Beitrag von ratlos2015 »

Hallo,
bin relativ neu in der Materie und hab da mal folgende Frage.


Also am 22.7. zahlte ich 1600 € bei der Bank ein (da war es noch kein P Konto) am 23.7. musste ich eine schnelle Überweisung machen (Kaution) , da das nicht ging holte ich 1004,95 € ab (incl. Gebühr) sodas ich die Zahlung anderweitig erledigen konnte. Nun hat am 24.7 eine Firma (Gläubiger) mein Konto gepfändet. Nun waren noch 598 € drauf. Die Bankmitarbeiterin hat mir gesagt ich soll ein P-Konto machen was ich auch am 3.8 auch mache werde (hab da einen Termin) Zu meiner Entschuldigung muss ich sagen von der Pfändung habe ich erst heute (30.7.) erfahren. Nun meine Frage wenn ich am 3.8 das P Konto mache dann habe ich ja einen Freibetrag wie wird der jetzt berechnet. 1600 vor der Pfändung - 598 bei der Pfändung. Bekomme ich das ganze Geld wieder oder muss ich auf das meiste verzichten. Wäre schön wenn das jemand wüsste bzw. Erfahrungen gleicher Art gemacht hat.
CDS
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Re: P Konto ratlos

Beitrag von CDS »

Ich bin nicht sicher ob ich die Frage verstehe.
Das Konto wurde gepfändet als es noch kein P-Konto war. Punkt.
Ein "rückwirkendes P-Konto" gibt es nicht.
Newbie2007
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Re: P Konto ratlos

Beitrag von Newbie2007 »

CDS hat geschrieben:Ich bin nicht sicher ob ich die Frage verstehe.
Das Konto wurde gepfändet als es noch kein P-Konto war. Punkt.
Ein "rückwirkendes P-Konto" gibt es nicht.
:D

Das habe ich auch mal gedacht und mich gefragt, wie das in der Praxis funktionieren soll: Bei einer Pfändung, die der Schuldner - warum auch immer - nicht vorhersehen konnte, wovon sollen der Schuldner und seine Familie leben, bis wieder Geld auf dem Konto ist?

Ich habe mich dann kundig gemacht und festgestellt, dass die Rechtslage eine andere ist. Nach §835 Abs. 3 Satz 2 ZPO leistet die Bank erst 4 Wochen nach Zustellung, das Geld bleibt also erst einmal eingefroren. Und §850k Abs. 1 Satz 4 ZPO sagt:
Die Sätze 1 bis 3 [über die Schutzwirkung des P-Kontos] gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.
Der Schuldner hat also 4 Wochen Zeit, sein Konto in ein P-Konto umzuwandeln. In der Praxis wird man sich natürlich beeilen, denn ohne P-Konto kein Zugriff auf das Guthaben.
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