Wertstellung

Kundenrechte und –pflichten, Bankrechte und –pflichten, Verbraucherkreditrecht, Kreditabwicklung

Moderator: FDR-Team

stern0190
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Wertstellung

Beitrag von stern0190 »

Hallo,

Hauseigene Bank A teilt Kunde mit, dass alle ausgeführten Überweisungen noch vor 12:00 Uhr
mit Wertstellung vom selben Tag der Bank B überwiesen wird.

Folgender Fall:
Kunde überweist mittels SEPA morgens vor 12 einen Geldbetrag von Bank A auf sein eigenes Konto
bei Bank B.

Frage:
Wann hat Bank B den eingegangenen Geldbetrag wertzustellen? Noch am selben Tag oder erst
am darauffolgenden Tag?
Welche Rechtsvorschriften hat die begünstigte Bank für diese Überweisungn mit Wertstellung zu
beachten?

Danke

Gruss stern
Baden-57
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Re: Wertstellung

Beitrag von Baden-57 »

Hallo,

da kommt es auf die AGB's der Empfängerbank, Weiteres wird geregelt durch § 675s BGB
sowie:
1 Tag für Überweisungen in Euro innerhalb des EWR,
2 Tage für Überweisungen, die mittels eines Überweisungsvordrucks (d. h. beleggebunden) in Auftrag gegeben werden,
4 Tage für Überweisungen innerhalb des EWR, die nicht in Euro erfolgen.

lG
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stern0190
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Re: Wertstellung

Beitrag von stern0190 »

Ich überweise online.

Die Bank A hat es s erwähnt, alle Überweisungsaufträge vor 12Uhr, gehen raus zur Überweisung an
die betreffende Bank B.
Demnach hat die Bank B also den Geldbetrag am gleichen Tag erhalten.
Muss die Bank B diesen Geldbetrag dennoch nicht dann am gleichen Tag aus gesetzlicher Hinsicht gutschreiben?

Aus praktischer Sicht habe ich schon Geldbeträge vor 12Uhr überwiesen. Diese waren am gleichen
Tag bei der anden Bank. Dieser Geldbettrag wurde also auch Taggleich gutgeschreiben bzw.
wertgestellt.

Also Überseisung von Bank A vor 12 Uhr am 01.10. auf Bank B. Taggleiche Werstellung am 01.10

Ich stelle jetzt aber fest, dass bei größeren Geldbeträge diese Bank B nicht tagleicht wertstellen, sondern
erst am nächsten Tag.
Muss das hinnehmbar sein?
freemont
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Re: Wertstellung

Beitrag von freemont »

stern0190 hat geschrieben:...
Muss das hinnehmbar sein?

Hallo,

das ist eigentlich haarklein in § 675t BGB geregelt.
https://dejure.org/gesetze/BGB/675t.html

Hier in dem Fall ist der "Zahler" = "Zahlungsempfänger".
stern0190
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Re: Wertstellung

Beitrag von stern0190 »

Hallo,

dann heißt das in dem Fall taggleiche Wertstellung?
freemont
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Re: Wertstellung

Beitrag von freemont »

stern0190 hat geschrieben:Hallo,

dann heißt das in dem Fall taggleiche Wertstellung?
Wie es eben da steht:

Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist. Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt, den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungsdatum), spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist.
Alsso "unverzüglich" nach Eingang auf dem Empfänger-Bankkonto. Erfolgt die Gutschrift auf dem Kunden-Konto trotzdem später, muss das Wertstellungsdatum auf den Tag des Eingangs rückdatiert werden.

Das sollte dann auch so im Kontoauszug stehen, "Buchung" 01.10., "Wertstellung" 30.09.
stern0190
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Re: Wertstellung

Beitrag von stern0190 »

Danke
Flowjob
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Re: Wertstellung

Beitrag von Flowjob »

Ich bezweifle an der ganzen Sache, dass der TE eine solche Zusicherung seiner Bank erhalten hat. Da hat eher jemand das verstanden, was er verstehen wollte, selbst wenn dabei nur die Wörtchen "in der Regel" unterschlagen wurden. Deswegen tauchen in dieser Zusicherung auch nirgends Bankarbeitstage auf, da müssen die Bankmitarbeiter schonmal Sonntags nach der Kirche noch die Überweisungen manuell abarbeiten, weil die blöden Computer das da nicht machen.
ktown
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Re: Wertstellung

Beitrag von ktown »

stern0190 hat geschrieben:Hallo,

dann heißt das in dem Fall taggleiche Wertstellung?
Was ist daran:
Baden-57 hat geschrieben:1 Tag für Überweisungen in Euro innerhalb des EWR,
nicht zu verstehen?
§675s Abs. 1 BGB hat geschrieben:Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
stern0190
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Re: Wertstellung

Beitrag von stern0190 »

Meine Überweisungsaufträge erfolgen immer online. Anderes kommt für mich nicht in Frage.

Ich habe die Zusicherung meiner Bank A, dass alle vor 12:00 Uhr abgewickelten Überweisungsaufträge
noch wertstellungsmäßig am selbigen Tage von meiner Bank A ausgeführt werden.
Demnach hat auch meine Bank B noch am selbigben Tag meine Überweisung.

Ich habe auch hier die Erfahrungen gemacht, dass Überweisungen, die ich von meiner Bank A noch vor 12Uhr
getätigt habe, am selbigen Tage bei der Bank B verbucht und wertgestellt wurden.

Hier für, Wertstellung am selbigen Tage, gibt es sicherlich nicht nur die deutsche Rechtsvorschrift BGB,
sondern sicherlich auch eine euroöäische für den europäischen Zahlungsverkehr.

Welche Rechtsvorschriften gibt es hier für die taggleiche Wertstellung, außer § 675t BGB bei Privatpersonen?
Baden-57
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Re: Wertstellung

Beitrag von Baden-57 »

stern0190 hat geschrieben:Ich überweise online.

Die Bank A hat es s erwähnt, alle Überweisungsaufträge vor 12Uhr, gehen raus zur Überweisung an
die betreffende Bank B.
Demnach hat die Bank B also den Geldbetrag am gleichen Tag erhalten.
Muss die Bank B diesen Geldbetrag dennoch nicht dann am gleichen Tag aus gesetzlicher Hinsicht gutschreiben?

Aus praktischer Sicht habe ich schon Geldbeträge vor 12Uhr überwiesen. Diese waren am gleichen
Tag bei der anden Bank. Dieser Geldbettrag wurde also auch Taggleich gutgeschreiben bzw.
wertgestellt.

Also Überseisung von Bank A vor 12 Uhr am 01.10. auf Bank B. Taggleiche Werstellung am 01.10

Ich stelle jetzt aber fest, dass bei größeren Geldbeträge diese Bank B nicht tagleicht wertstellen, sondern
erst am nächsten Tag.
Muss das hinnehmbar sein?
Hallo,
wurde von mir ja bereits mitgeteilt:
1 Tag für Überweisungen in Euro innerhalb des EWR

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Re: Wertstellung

Beitrag von ktown »

Können oder wollen sie es nicht kapieren?
§675s regelt, wieviel Zeit sich Banken lassen dürfen.
§675t sagt nur aus, dass das dass Geld am Tag des Eingangs auch für den Kunden verfügbar sein muss oder der Valutatag auf diesen sein muss.
Das jetzt Banken taggleich die Buchung annehmen und auf das verwiesene Konto buchen ist Service aber nicht Pflicht. Es muss am nächsten Tag da sein.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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derblacky
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Re: Wertstellung

Beitrag von derblacky »

Ergänzung zur Uhrzeit der Einreichung:
Im Preis-Leistungsverzeichnis der Bank (des Auftraggebers) sollte man auch eine Info zu den Annahmezeiten (Buchungsschnitt/Cut off) zu finden sein. Dies sagt aus, bis wann die Bank eine taggleiche Verarbeitung sicherstellt.

Bei größeren Geldbeträgen können bei Banken erweiterte Prüfmechanismen greifen. die teilweise zu Verzögerungen führen. Daher kann es durchaus sein, dass größere Geldbeträge im Vergleich zu kleineren länger dauert, z.B. weil der Betrag nicht zur "normalen Umsatzgröße" des Kontos passt oder weil die Bank ab gewissen Größenordnungen einen Namen-/Kontonummern-Abgleich macht. Das definiert allerdings jede Bank (Sorgfaltspflichten) jede für sich selbst.

Tschau
Majo
ktown
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Re: Wertstellung

Beitrag von ktown »

derblacky hat geschrieben:Im Preis-Leistungsverzeichnis der Bank (des Auftraggebers) sollte man auch eine Info zu den Annahmezeiten (Buchungsschnitt/Cut off) zu finden sein.
Stimmt....auf eine Seite mehr oder weniger kommt es ja nicht an. :lachen: Meines Erachtens reicht es, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben aufgenommen hat und diese auch einhält. Wenn es schneller geht, ist es Service und ansonsten ein normaler Buchungsvorgang.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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locarno

Re: Wertstellung

Beitrag von locarno »

Reingefallen! (ja, ist schon alt, ich weiß)

Überweisungen werden nach den Geschäftsbedingungen der Bank ausgführt.

Sepa nach der Sepa Verordnung

Überweisungen sind kein Sepa-Mandat
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